Meldepflicht gegenüber der Familienkasse vernachlässigt. Was kommt auf mich zu?
Hallo!
Kurze Erklärung:
2016 habe ich eine Ausbildung begonnen, was der Familienkasse auch mitgeteilt wurde. Mitte 2017 habe ich diese aufgrund interner und persönlicher Probleme abgebrochen und zwischenzeitig bereits damit begonnen, bei einem Ferninstitut mein Abitur nachzuholen, wo ich seitdem auch dran bin. Der Kurs ist gleichwertig dem normalen Schullehrgang und wird mit Kindergeld unterstützt.
Bei dem Wechsel damals wusste ich nicht, dass ich diese Änderung der Familienkasse mitteilen muss. Nun bekam ich heute einen Brief "Erklärung zum Ausbildungsverhältnis". Nach ein wenig Recherche ist mir nun klar, dass ich meiner Meldepflicht nicht nachgekommen bin, was ich natürlich sofort am Montag nachholen werde.
Meine Frage ist nun, in wiefern das jetzt Auswirkungen auf mich haben wird. Muss ich das Kindergeld bis dato wieder zurückzahlen oder vielleicht gar mit einer Anzeige rechnen?
Würde mich ja gerne sofort drum kümmern, leider ist jetzt Wochenende also wirds vor Montag nichts. Vielleicht könnte mir hier ja jemand weiterhelfen, mich macht das grade recht nervös
Liebe Grüße
3 Antworten
Eine Anzeige wird es in der Regel nicht geben, man könnte evtl.zu Unrecht bezogenes Kindergeld vom laufenden Anspruch abziehen, dass wäre bis zu 50 % des Kindergeldes möglich, um so evtl.entstandene Schulden zu tilgen.
Wenn man aber nachweisen kann das auch nach dem Abbruch der Ausbildung Anspruch bestand und immer noch besteht, dann sollte da auch keine Rückforderung kommen, würde ja nichts bringen wenn es deinen Eltern / dir dann wieder gezahlt werden müsste.
Ich kann dir nicht genau sagen ob bei einem Abbruch die Übergangsregelung von 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten gelten würde oder nicht, sollte diese nicht gelten, dann könnte ggf.ein kleiner Betrag zu Unrecht bezogen worden sein, der dann zurückgezahlt bzw.bis zu 50 % vom monatlichen Kindergeld verrechnet würde.
Mal angenommen du hättest deine Ausbildung nach dem 1.Juni 2017 abgebrochen, dann würde auf jeden Fall für Juni noch Anspruch bestehen, weil an min.1 Tag im Monat die Voraussetzungen erfüllt waren.
Hättest du dann irgendwann im Juli 2017 eine neue Ausbildung begonnen, dann würden ja erneut die Voraussetzungen erfüllt sein, man hätte dann nichts zu Unrecht bezogen.
2Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines der in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 25.1.2007, III R 23/06, BStBl 2008 II S. 664). 3Die Übergangszeit beginnt am Ende des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH vom 16.4.2015, III R 54/13, BStBl 2016 II S. 25). 4Die Übergangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH vom 15.7.2003, VIII R 105/01, BStBl II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.
Also in dem Fall hab ich nicht viel zu befürchten. Werde der Dame bzw. dem Herrn am Hörer das erklären und die notwendigen Unterlagen verschicken. Vielen Dank euch beiden für eure Hilfe!
Danke dir für deinen Stern !
Dankeschön, das macht mir Hoffnung ❤️
Bitte schön !
Ich könnte mir vorstellen, dass sie sich von Dir das Geld zurückholen, welches du ungerechtfertigt bekommen hast. Für die Zeit der neuen Ausbildung hast du ja wieder Anspruch.
Ich würde am Montag morgen gleich dort ANRUFEN. Am anderen Ende der Leitung sitzt in der Regel ein Mensch, der bereit ist, Dir zu helfen, den Schaden möglichst gering zu halten.
Ja, das werde ich auf alle Fälle machen. Hoffe mal, du hast recht. dankeschön
“Wie man in den Wald hereinruft, schallt es heraus“. Wenn du freundlich, ehrerbietig und reumütig dein Versehen erzählst, läst dich normalerweise keiner im Regen stehen. Du Must Dir nur bewusst machen, dass du auch dem Sachbearbeiter dort etwas mehr Mühe machst, als es üblich ist, und dich entsprechend dankbar zeigen.
Eine Anzeige bekommst du nicht, aber du musst das Kindergeld zurück zahlen. Am besten machst du gleich mit der Auskunft ein Schreiben fertig, indem du um eine ratenweise Rückführung bittest und gleich einen Vorschlag über die Höhe machst. Also sofern du die Summe nicht auf einmal bezahlen kannst
und das obwohl ich eigentlich ununterbrochen für Kindergeld berechtigt gewesen wäre und immernoch bin? Der Übergang Ausbildung - Schule war ja nahtlos
Ja genau - laut "Dienstanweisung Kindergeld 2018" (googeln nach da-kg 2018) gilt folgendes:
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
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