Kind klaut in Schule - Eltern haftbar?

8 Antworten

Auch wenn ihr nicht direkt haftbar seid, würde ich empfehlen, die Geräte zu ersetzen und den Betrag dann in Folge von Taschengeld/Geschenken für euren Sohn abziehen. Er hat etwas Schlimmes getan und sollte auch lernen, dass ein solches Verhalten Konsequenzen nach sich zieht.

Stell dir mal vor, es wäre anders rum und deinem Kind wäre das Handy gestohlen worden. Würdest du es gut finden, wenn die Eltern des kleinen Diebes einfach jegliche Verantwortung von sich weisen würden?

Auch wenn ihr in dem Moment nicht eure Aufsicht verletzt habt, seid ihr als Eltern doch mitverantwortlich für die Taten eurer Kinder.

Nein! Wenn man haften muss, dann zahlt eine Haftpflichtversicherung. Dafür hat man sie ja. Aber sie prüft eben auch, ob man tatsächlich haftbar ist. Kommt die Versicherung zum Schluss, dass kein Haftungsschaden vorliegt, zahlt sie logischerweise auch nicht.

Menuett  16.12.2016, 17:58

Nein, Schäden aus Straftaten sind IMMER ausgeschlossen.

AntwortMarkus  16.12.2016, 16:45

Die HaftpflichtVersicherung zahlt nicht weil die Eltern haftbar sind, sondern wenn das Kind haftbar ist.

DinoSauriA1984  16.12.2016, 16:57
@AntwortMarkus

Nein. Die Eltern sind die versicherten Personen. Die Versicherung kommt für Schäden auf, die ein geschädigter von den Eltern einklagen könnte. Dafür muss ein Verschulden der Eltern vorliegen (z. B. Verletzung der Aufsichtspflicht). Wenn eine Schadensersatzklage nicht zum Erfolg führen würde, weil kein Verschulden der Versicherten vorliegt, dann muss die Haftpflicht nicht zahlen.

Das Kind selbst ist gar nicht haftpflichtversichert.

kevin1905  16.12.2016, 17:21
@DinoSauriA1984

Die Eltern sind die versicherten Personen.

In einer Familienpolice ist auch das bzw. die Kind(er) versicherte Personen(en).

Die Versicherung kommt für Schäden auf, die ein geschädigter von den Eltern einklagen könnte.

Die Eltern haben keinen Schaden verursacht, schulden daher auch keinen Schadenersatz. Ferner leisten Haftpflichtversicherer nicht bei Vorsatzhandlung und Diebstahl ist nunmal Vorsatz.

Das Kind selbst ist gar nicht haftpflichtversichert.

Nur wenn die Eltern so dumm waren und keine Familienpolice haben. Die 15-20,- € extra im Jahr sollte es doch wert sein.

Ich hoffe du bist nicht beruflich unterwegs Versicherungen zu vermitteln, denn dann hast du dafür die nötige Qualifikation nicht.

Menuett  16.12.2016, 17:59
@DinoSauriA1984

In einer Familienhaftpflichtversicherung sind auch die Kinder haftpflichtversichert.

Schön blöde, wer da an Beitrag spart.

Und nein, bei einer Straftat zahlt die Versicherung nicht.

kleinefrechemau  16.12.2016, 19:55

Eine Haftpflichtversicherung zahlt doch nicht bei Diebstahl. Verbrechen kann man nicht versichern lassen. Die Haftpflicht ist dafür da, wenn Sachen von anderen beschädigt werden, z.B. jemand das Handy von einem anderen runterfallen lässt und es dann kaputt geht.

Da du deine Aufsichtspflicht nicht verletzt habt, könnt ihr auch nicht Belangt werden (In Deutschland gibt es keine Sippenhaft!)

Dein Sohn ist zwar mit seinen 10 Jahren nicht Strafmündig, aber Zivilrechtlich belangbar.

Also können die Eltern der Kinder sich vom Amtsgericht einen Titel holen und 30 Jahre Vollstrecken, bis dein Sohn die 400 Euro Zahlen kann.

Gruß winstoner14

winstoner14  16.12.2016, 17:22

War beim Schreiben der Antwort ein wenig hektisch, aleo entschuldigt bitte die Schreibweise ^^`

Hallo Blacksun,

 Wie du schon richtig bemerkt hast, habt Ihr eure Aufsichtspflicht nicht verletzt und seid somit auch nicht in der Haftung! 

  Mit zehn ist  euer Sohn strafrechtlich noch nicht schuldfähig und kann somit für die Tat nicht bestraft werden. 

Aber mit zehn ist euer Sohn haftungsrechtlich zu belangen . Wenn er den offenen Betrag jetzt nicht zahlen kann, kann der Geschädigte volle 30 Jahre lang von eurem Sohn die 400 €+ Zinsen verlangen.

Schöne Grüße 

 TheGrow 

Nussbecher  16.12.2016, 17:01

Hier kann man echt lernen. Das war mir nicht bekannt. Na dann wird der Sohnemann wohl später selbst dafür zahlen müssen. Schwierig sowas einem zehnjährigen zu erklären.

Menuett  16.12.2016, 18:03
@Nussbecher

Wenn der 10jährige das nicht versteht, dann ist er zivilrechtlich nicht zu belangen.

Das ist auch für einen Erwachsenen schwer zu verstehen.

Menuett  16.12.2016, 18:03

Ich gehe nicht so einfach davon aus, dass ein 10jähriger hier schon zwingend tateinsichtig ist.

TheGrow  17.12.2016, 08:51
@Menuett

Hallo Menuett,

nein zwingend ist ein Zehnjähriger natürlich nicht einsichtsfähig. Es können natürlich beim Sohn des Fragestellers Entwicklungsstörungen vorliegen, die er nicht angeführt hat.

Aber in der Regel ist davon auszugehen, dass ein Zehnjähriges Kind genau weiß, dass man Anderen keine Sachen wegnehmen und einfach behalten darf.

 

Bezüglich der Haftbarbarkeit von Kindern für verschuldete Schäden lies Dir bitte  mal die Ausführung der Rechtsanwälte Ramm & Friedrich unter folgendem Link durch:

 http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag8.html

Dort steht unter anderem:

Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den zugefügten Schaden nur verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Der Schädiger muß also seiner geistigen Entwicklung nach imstande sein, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der zehnjährige Sohn des Fragesteller nur dann nicht für seine Tat verantwortlich wäre, wenn er in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben wäre. Ob das der Fall ist kann nur der Fragesteller wissen. Meine Antwort ging jetzt fahrlässigerweise vom Regelfall aus, sprich dass ein Zehnjähriger in der Regel durchaus die Einsicht hat, dass er andere Kinder nicht bestehlen darf.

Rechtlich gesehen seid ihr als Eltern hier nicht haftbar zu machen.

Euer Sohn hat geklaut und ihr hattet nicht die Aufsichtspflicht - in Deutschland gibt es schon sehr lange keine Sippenhaft mehr.

Wenn euer Sohn aber bereits Einsicht in den von ihm begangenen Schaden hat, dann ist euer Sohn auch haftbar zu machen.

Sobald er Geld verdient, kann er dann gepfändet werden, so er denn nicht freiwillig zahlt.

Ist er mit 10 nicht noch in der Grundschule?

uni1234  16.12.2016, 18:14

Einsicht oder nicht. Das ist hier egal. Der von dir wohl gemeinte § 828 Abs. 2 ist hier nicht anwendbar. Es geht nicht um Unfälle im Straßenverkehr. Zudem handelte er vorsätzlich.

Menuett  16.12.2016, 18:19
@uni1234

Nein. Es geht um Absk. 3

Kinder zwischen 7 und 14 sind auch zivilrechtlich nur dann zu belangen, wenn sie Tateinsicht haben.

Und da sollte die TE den Psychologen befragen, ob und in wie weit das Kind hier schon.

§ 828 Bürgerliches Gesetzbuch Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern
seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

uni1234  17.12.2016, 16:40
@Menuett

Sorry... hatte den irgendwie vergessen.