Kiffen als Grund zur verkürzten Kündigung?

3 Antworten

Hallo. Mein Untermieter kifft eigentlich jeden Tag in seinem Zimmer. Kann das ein Grund für mich sein ihm schneller als zu 3 Monaten zu kündigen? Habe mich schon erkundigt und es soll sogar ein Grund zur fristlosen Kündigung sein.

Das kommt auf den Einzelfall an, bzw. es sind verschiedene Urteile verschiedenere Gerichte.

Hier mal eine Info:

Die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter bei vertragswidrigem Gebrauch

Weitere Einzelheiten und Überblick siehe auch >>> Kündigung (außerordentlich / fristlos) durch den Vermieter

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen ( § 543 BGB). Nur wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, ist eine fristlose Kündigung zulässig. In aller Regel werden Vertragsverletzungen des Mieters nicht derart schwerwiegend sein. Meistens wird man dem Vermieter die Einhaltung der Kündigungsfrist zumuten können. Die fristlose Kündigung ist bei der Kündigung von Wohnraum daher ein Ausnahmetatbestand für besonders krasse Fälle (siehe nachstehende Fallsammlung).

Ein Grund für eine fristlose Kündigung besteht nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB insbesondere dann, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet (AG München, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az: 453 C 29264/02). Bei Mietwohnungen muss die Bausubstanz gefährdet sein. Das ist zum Beispiel bei drohendem Befall mit Ungeziefer der Fall. Vergleich dazu das "Messi-Urteil" in nachstehender Fallsammlung.

Wichtig! In vielen dieser Fälle kann der Vermieter entweder die ordentliche Kündigung oder auch die außerordentliche und damit fristlose Kündigung aussprechen. Bei Fällen die weniger schwerwiegend sind, darf der Vermieter nur den Weg der ordentlichen Kündigung wählen. Wann ein Fall schwer oder als weniger schwer zu beurteilen ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Die Beurteilung hängt von sehr vielen Faktoren ab. Dazu wurde die nachstehende Fallsammlung mir den verschiedensten Gerichtsentscheidungen zusammengetragen.

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung muss der Vermieter dem Mieter zunächst eine >>>Abmahnung erteilen. Dabei darf er sich nur eine angemessene Überlegungsfrist Zeit nehmen (Details >>> siehe Abmahnung).

Der Vermieter oder im umgekehrten Fall der Mieter darf also nicht im August die Kündigung wegen einer vertragswidrigen Nutzung sich sich im März ereignet hat, aussprechen! Die Kündigung ist dann erst zulässig, wenn der Mieter sein Verhalten nicht innerhalb einer gesetzten Frist ändert, so dass keine vertragliche Pflichtverletzung mehr vorliegt. Wenn allerdings offensichtlich ist, dass die Abmahnung keine Abhilfe bringt, dann kann der Vermieter auch auf eine vorherige Abmahnung des Mieters verzichten ( § 543 Abs 3 Nr. 1 BGB). Ohne vorherige Abmahnung ist eine firstlose Kündigung also in der Regel unwirksam !

Im Fall einer ordentlichen Kündigung muss der Vermieter unter anderem die mietrechtliche Kündigungsfrist einhalten. Der Mieter kann gegen die Kündigung auch Widerspruch einlegen. Dazu siehe >>> Kündigung außerordentlich (Vermieter).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kuendig_aussero.htm

MfG

Johnnymcmuff

foooxy92 
Beitragsersteller
 13.01.2015, 19:42

Und wie sieht es damit aus, dass sein Zimmer teils möbliert ist, das heiß meine couch mein couchtisch, 2 lampen, ein regal und eine gardinenstange - er hat ein bett, fernseher und einen kleinen beistelltisch. gilt da das recht auf die verkürzte kündigung bis zum 15. des monats?

johnnymcmuff  14.01.2015, 15:29
@foooxy92
er hat ein bett, fernseher und einen kleinen beistelltisch. gilt da das recht auf die verkürzte kündigung bis zum 15. des monats?

Die verkürzte Frist greift nicht,

Ja also es ist ja zudem illegal! Also ist es sicherlich ein Grund, du kannst ihm ja auch sagen, dass du zur Polizei gehst, wenn er nicht umgehend auszieht.

foooxy92 
Beitragsersteller
 13.01.2015, 19:04

Ich gehe morgen zur Polizei und frage mal nach, was ich da machen kann...

Deine schon krampfhafte Suche nach Kündigungsgründen zeigt das Du keine wirklichen hast.

Teilmöbliert ist unmöbliert gleichzusetzen. Also nix mit der sehr kurzen Kündigungsfrist.