Kettenbefristung - Praktikum, Volontariat, unbegründet befristeter Vertrag - rechtmäßig?

2 Antworten

Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bei einer Neueinstellung möglich. Die Befristung ohne sachlichen Grund darf maximal 2 Jahre betragen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag dreimal verlängert werden. (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

Die Frage ist also, ob die vorherigen Verträge eine Befristung ausschließen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG)

Leider sagt aber die Rechtsprechung, dass Ausbildungsverhältnisse, Praktika usw. kein derartiges Arbeitsverhältnis darstellen, wenn eine etwaige Vergütung in keinem Verhältnis zur Arbeitsleistung steht (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 12.09.2005, Az.: 10 Sa 1843/04)

Abs. 2a des § 14 sagt noch: "In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig"

Um aber den Sachverhalt genauer unter die Lupe nehmen zu können, solltest du einen Termin bei einem Fach-Anwalt vereinbaren.

TeaandO 
Beitragsersteller
 13.05.2014, 22:09

Dankesehr! Ich vermutete schon, dass der Sachverhalt wahrscheinlich komplexer ist als eine einfache Internet-Recherche vermuten lässt und werde mich vom Anwalt beraten lassen. Sind kostenlose Rechtsberater vom Arbeitsamt zu empfehlen oder eher nicht?

Praktika zählt nicht für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit. Befristung ohne Sachgrund sind nur bis insgesamt 24 Monate möglich. Somit ist die dritte Befristung zu lange.