Kellerausbau als Wohnraum?
Wir besitzen eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Erdgeschosswohnung ist komplett unterkellert. Der Eigentümer der EG Wohnung hat ein Sondernutzungsrecht an ca. 80% Kellerraum, den er bisher als Hobbyraum benützt hat. Der Hobbyraum war auch bisher bereits an die Zentralheizung angeschlossen. Einen Teil des Hobbyraumes möchte dieser nun als Wohnraum für sein Kind ausbauen. Da die Heizung nun bereits in die Jahre gekommen ist, wird diese in den nächsten Monaten ersetzt. Meine Fragen nun:
Ist der Umbau von einem Hobby zu einem Wohnraum Genehmigungspflichtig und wenn ja von wem?
Müssen die Eigentümer auch gefragt werden?
Was passiert wenn ein Eigentümer nicht einwilligt?
Wie werden die Kosten für die neue Heizung geregelt?
Vielen Dank
LG
5 Antworten
Zum einen muss dafür beim zuständigen Bauamt ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden.
Wegen der Zustimmung der Eigentümer bin ich mir aufgrund deiner Schilderung nicht sicher, wie die aktuelle Situation ist. Du sagst, er hat 80% Sondernutzungsrechte für den Keller. Ich vermute, diese Nutzung wurde lediglich durch Beschluss geduldet. Es wurde aber nie die Teilungserklärung geändert.
Dies bedeutet, dass dem Inhaber der EG Wohnung nur die Kosten nach den Miteigentumsanteilen seiner EG Wohnung aufgelastet werden, aber nicht für den Keller. Daraus folgt, dass alle Eigentümer die Kosten für diesen Kellerraum mit tragen.
Bei einem Hobbyraum, den man nicht ständig benutzt, mag das noch hinnehmbar sein, aber wenn nun Wohnraum geschaffen werden soll, würde ich das als Miteigentümer nicht mehr dulden. Die Gemeinschaft ist also zu befragen.
Eine Änderung der Teilungserklärung muss über einen Notar veranlasst werden, denn das wird auch im Grundbuch eingetragen. Daher müssen alle Eigentümer einstimmig zustimmen. Ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht.
Den eigenmächtigen Ausbau ohne Zustimmung sollte der EG Bewohner nicht machen. Denn dann könnte es passieren, dass ein Eigentümer anregt, dass ihm die geduldete Nutzung per Mehrheitsbeschluss wieder entzogen wird.
Nach der Änderung der Teilungserklärung ändern sich die Miteigentumsanteile. Und das wiederum bedeutet, dass der Eigentümer der EG Wohnung dann einen höheren Anteil an laufenden Kosten zu tragen hat, aber auch einen höheren Anteil für Investitionen wie die neue Heizung.
Zuerst sollte das mit der Genehmigung beim Bauamt geklärt werden. Denn es gibt Auflagen über Deckenhöhe und Mindestanzahl an Fenstern etc, was bei einem Keller meistens nicht erfüllt ist. Und dann hätte sich alles weitere eh erledigt.
Nur weil der Raum die Voraussetzungen erfüllt, ein Wohnraum zu sein, muss der nicht zwingend auch schon als solcher freigegeben sein.
Du verstehst es nicht.
Wohnraum muss nicht freigegeben werden.
Wenn dieser vorhanden ist und die entsprechenden Vorschriften nach der Landesbauordnung erfüllt, zählt er als Wohnraum.
Und mit Sicherheit ist dieser dann auch in der Wohnflächenberechnung aufgeführt.
Vermutlich habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Ich sage es mal anders herum. Es könnte sein, dass die Räume für das Bauamt eben Kellerräume sind. Also auch gar nicht die Bedingungen als Wohnraum erfüllen. Dann wäre das schon ein Problem. Und selbst wenn es schon Wohnraum ist, was schadet es, beim Bauamt nachzufragen um auf der sicheren Seite zu sein?
... er versteht auch solche Sachen nicht.
Wenn in der Abgeschlossenheitserklärung Keller steht, ist es Keller, denn gemäß Bauordnung müssen Abstellflächen vorhanden sein, so jedenfalls bei uns.
lol.....ja, die kennen hier viele "alte Hasen" aud dem ff. Und genau deshalb wissen wir, Keller ist Keller, egal wie "luxuriös" er ausgestattet ist. Das hat mit Höhe und Fenster überhaupt nichts zu tun. In erster Linie ist die zu bebaubare Wohnfläche der Maßstab, ist die nach GRZ und GFZ erreicht, ist nichts mit Erweiterung. Und dann kommen die weiteren behördlichen Vorgaben (notwendige Stellplätze etc.). Also ich baue in BaWü jedes Jahr Häuser und kann ihnen unsere LBO fast im Schlaf erzählen.
Sorry, aber auch die alten Hasen die du meinst, verändern keinen Bauantrag bzw. Baugenehmigung mit angegebener Wohnfläche.
Maßgebend ist immer was in den Bauplänen steht.
Und nach dem Text des TE handelt es sich um einen Hobbyraum und nicht um einen Kellerraum.
Der Hobbyraum war auch bisher bereits an die Zentralheizung angeschlossen.
Und ich habe bisher noch keinen Kellerraum gesehen, der eine Zentralheizung und normale Fenster (keine Kellerfenster) hatte.
Also ich baue in BaWü jedes Jahr Häuser und kann ihnen unsere LBO fast im Schlaf erzählen.
Auch dir ist nicht bekannt, welche Bauunterlagen bei diesem Objekt vorliegen.
Daher sollte man sich zuerst einmal die Teilungserklärung und die Baupläne besorgen, die normalerweise jeder Wohnungseigentümer haben sollte und daraus kann man mit Leichtigkeit erkennen, ob es sich um einen Kellerraum, oder Wohnraum handelt.
Du schreibst mal wieder totalen Blödsinn mein lieber Schleudermaxe. Oder oute dich doch mal und informiere uns mal, was du unter dem Begriff " jedenfalls bei uns " meinst. Welche Behörde? Welches Bundesland?
Bisher gabst du dich doch meist als Vertrauensmann der HUK aus.
Weshalb sollte eine Wohnungseigentümer beim Bauamt nachfragen, wenn er über alle Bauunterlagen, incl. Teilungserklärung verfügen müsste.
Sinnvoll wäre doch zuerst einmal, dass er in seinen Unterlagen nachschaut.
... wo steht das? Deine absurden Behauptungen sind langsam unerträglich!
Und hier geht es um einen Keller laut Plan, der als Hobbyraum genutzt wird. Eine kleiner, feiner Unterscheid. Schade, dass du auch das nicht kennst!
Da meldet sich mal wieder unser Troll und schreibst puren Blödsinn"
Jungs, streiten wir nicht, wir wollen doch dem Fragesteller sachlich helfen.
Ich habe das BGH Urteil Az. V ZA 1/11 vom 16.6.11 gefunden, laut dem für eine WEG Vereinbarung ein Hobbyraum keineswegs einem Raum zu Wohnzwecken gleichzusetzen ist. Es kann also schon allein dadurch von der Gemeinschaft die Nutzung als Wohnraum untersagt werden.
Ich denke nach wie vor, dass es auch für das Bauamt einen Unterschied zwischen Hobbyraum und Wohnraum gibt. Aber damit bin ich nicht sicher.
So Leute die so einen Unsinn verbreiten wie Sie sollte man für bestimmte Themen sperren. Nur Käse verzapfen und dann nicht einsehen. Sie sind einfach ahnungslos. Wir "alte Hasen" wissen ganz genau! was rechtlich ein Hobbyraum und Wohnraum ist, da müssen wir uns auch nicht in irgendwelche hanebüchenen Annahmen verrennen. Der FS hofft hier auf guten (das heißt korrekten) Rat und nicht auf ihre Stammtischansichten. Hobbyraum bedeutet nach LBO, das dieser Raum nicht für/zum ständigen Aufenthalt (zu Wohnzwecken) genehmigt ist. Also hören Sie auf weiterhin Quark von sich zu geben. Für den FS sind Sie hier völlig nutz- und sinnlos, da ahnungslos.
ich habe den Eindruck, du hast meine Kommentare bisher nicht verstanden.
Daher empfehle ich dir solche unsachlichen Kommentare zu unterlassen.
Lies dich doch einfach mal in den Baugesetzen des jeweiligen Bundeslandes ein und du wirst erkennen, was unter Wohnraum fällt und was nicht.
Ergänzend findet man in den Bauunterlagen, bzw. in der Teilungserklärung alle Informationen die man benötigt. Die jedem Wohnungseigentümer beim Kauf einer Wohnung ausgehändigt wird.
Pfft... Stammtischplauderer. Ich sag dir die LBO im Schlaf Rückwärts vor. Du bist ein Internet-Troll der aus Prinzip auf seinen falschen Aussagen beharrt und dir ist nicht zu helfen. Der FS hat sicher schon kapiert, dass er deiner "Meinung" auf jeden Fall nicht folgen sollte.
Mein Lieber,
werde erstmal etwas erwachsen, vielleicht bist du dann in der Lage Kommentare auch zu verstehen..
Es ist auf jeden Fall eine Nutzungsänderung,aber wenn das bisher als Hobbyraum verwendet wurde und an die Heizung angeschlossen war war das ja bisher eigentlich schon Wohnraum und nicht nur Abstellraum.Kommt drauf an was in der Teilungserklärung steht.Die Änderung von Nutzfläche zu Wohnfläche hätte nur Steuerliche Auswirkungen.
... da kann aber etwas nicht stimmen, ETW in >Mehrfamilienhäusern ist nicht möglich.
Zudem gilt die Abgeschlossenheitserklärung nebst Teilungserklärung und Keller ist Keller, schon wegen der Fluchtwege und dem Brandschutz.
Wurden diese Urkunden ergänzt/geändert?
Umbau Hobbyraum Wohnraum muß genehmigt werden. Weiß aber nicht exakt, ob dafür das Bauamt zuständig wäre.
Zur Genehmigung durch die Eigentümerversammlung kann ich nichts sagen.
Ist der Umbau von einem Hobby zu einem Wohnraum Genehmigungspflichtig und wenn ja von wem?
Wenn in diesem Raum eine Heizung und normale Fenster sind, außerdem dieser eine Mindesthöhe von 2,20 m hat ist es schon ein Wohnraum.
Ob dieser als Hobbyraum, oder als Abstellkammer, bzw. als Kinderzimmer genutzt wird, spielt dabei keine Rolle
Nur allein dass der Raum an die Heizung angeschlossen ist, sagt nichts aus. Das könnte auch nachträglich unerlaubterweise gemacht worden sein.
Im Übrigen unterscheidet das Bauamt durchaus, ob es ein Hobbyraum ist, wo man sich üblicherweise gelegentlich aufhält, oder es ein Wohnraum ist zur ständigen Benutzung.
Vielleicht ist es schon zur Nutzung für einen Wohnraum beim Bauamt eingetragen, mag sein, wir wissen es nicht. In jedem Fall muss das aber vorab überprüft werden, wenn man vermeiden will, dass man später Probleme bekommen könnte.
Nein, wenn der Raum eine Heizung und normale Fenster und eine Höhe von 2,20 hat, handelt es sich schon um einen Wohnraum.
Weitere Informationen dazu findet man in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.