Keine Heizung in der Wohnung, was tun?
Hallo,
und zwar geht es um folgendes: mein Partner und Ich sind am 1.6. in eine neue Wohnung eingezogen. Die Wohnung befindet sich in einem sehr alten Haus und bevor wir eingezogen sind, hat der Vermieter die Nachtspeicherheizung ausbauen und eine Gasheizung einbauen lassen.
Folgendes Problem: Als wir einzogen, war die Therme für die Heizung noch nicht da. Laut Vermieter sollte sie bis Mitte Juni kommen und dann sofort eingebaut werden. Dies ist aber bis jetzt nicht geschehen, die Therme wurde zwar geliefert, aber nicht eingebaut (angebliche Krankheit der Klempners). Im Sommer war es ja bisher kein Problem, aber langsam wird es kalt in der Wohnung. Was können wir tun, wie viel Mietminderung verlangen, bzw. können wir sogar etwas von den schon gezahlten Mieten zurück verlangen?
8 Antworten
selbstverständlich kannst du die miete mindern, bei totalausfall bis zu 100%, es sei denn, der vermieter hat ersatzheizung gestellt, dann weniger, aber zumindest die dir durch elektroheizung entstandenen mehrkosten (stromkosten). vorher kann ja wohl kaum die miete gemindert werden, im nachhinein aber sicher. für die volle zeit des heizungsaus-falls. informiert hattest du ihn ja dass der mangel da ist. nun teilst du ihm mit, dass du ab übernächstem monat die mietminderung vornimmst indem du die fällige miete entsprechend kürzt. bei entspr. meldung bis 3. werktag märz kannst du die miete also im mai kürzen. dazu brauchst du keine zustimmung des vermieters. die handwerkersituation ist dabei nebensache, das ist das geschäftsrisiko des vermieters. entscheidend ist, dass die mietsache (deine wohnung) im gebrauch gemindert ist.
Aber wir haben die mündliche Zusicherung für die Heizung... Weiß nicht genau was im Mietvertrag steht, aber hier werden es im Winter manchmal -15grad..
Wenn es kälter wird, ist das auch ein Mangel, der zur Mietkürzung und anderen Maßnahmen berechtigt. Aber bei den derzeitigen Temperaturen sollte in einer Wohnung auch ohne Heizung noch über 20 Grad herrschen, und somit besteht kein Mangel...
Zurückverlangen können Sie nichts. Nach einer schriftlichen Ankündigung zur Mietkürzung von "100 %" - unbewohnbarkeit der Wohnung wegen fehlender Heizung ab Monat Oktober brauchen Sie dann bis zur funktionstüchtigen Herstellung der Heizung kein Miete zu zahlen. Reagiert der Vermeiter nicht auf Ihre Ankündigung, dürfen Sie im Wege der Ersatzvornahme die Therme funktionstüchtig von einem Fachunternehmen Ihrer Wahl anschließen und in Betrieb setzen lassen. Die Kosten müssen Sie zwar vorstrecken, können diese ab vom Mieter zurückveerlangen bzw. deren Aufrechung ab dem Wiederbeginn der Regelmietzahlung erklären.
Das Recht und die Höhe zur Mietminderung richtet sich weder nach dem Datum noch nach dem Vorhandensein einer Heizung, sondern allein nach der zu erreichenden Temperatur in der Wohnung...
... die bei winterlichen Temparaturen ohne Heizung kaum bis 21 ° C erreichbar ist.
Richtig, aber weder jetzt noch im Oktober herrschen im Normalfall winterliche Temperaturen, und damit ist die Aussage
Nach einer schriftlichen Ankündigung zur Mietkürzung von "100 %" - unbewohnbarkeit der Wohnung wegen fehlender Heizung ab Monat Oktober brauchen Sie dann bis zur funktionstüchtigen Herstellung der Heizung kein Miete zu zahlen.
nicht nur ungenau, sondern schlicht komplett falsch, denn die Wohnung ist faktisch nicht unbewohnbar...
Und wenn Ihr Nortmalfall nun im Oktober nicht 21° C hergibt, was dann!?! Sind Sie der Wetterprophet mit der Glaskugel!?! Von Unbewohnbarkedit ist nicht die Rede, sondern vom Totalausfall der Heizung, die rechtfertigt bei zu niederigen Temeraturen eine komplette Kürzung der Miete! Vöillg unbewohnbar wird eine Wohnung z.B. infolge des totalen Unterganges durch eien Expolsion!
Von Unbewohnbarkedit ist nicht die Rede
Ähm...
Nach einer schriftlichen Ankündigung zur Mietkürzung von "100 %" - unbewohnbarkeit der Wohnung
... Sie wissen aber schon, was Sie selbst schreiben???
Vöillg unbewohnbar wird eine Wohnung z.B. infolge des totalen Unterganges durch eien Expolsion!
Ich wiederhole, Sie wissen schon, was Sie zwei Beiträge zuvor selbst geschrieben haben??? Sie haben geschrieben, der Fragesteller soll ab Oktober um 100% wegen Unbewohnbarkeit kürzen, nicht ich...
Gerichte gehen generell von einer Unbewohnbarkeit der Wohnung und somit einem Recht zur vollständigen Kürzung der Miete bei einer erreichbaren Temperatur von höchstens 12 Grad aus. Um das zu erreichen darf es draußen aber dauerhaft nicht mehr als 5-7 Grad sein, dann darf auch entsprechend gekürzt werden. Darüber darf nur anteilig gekürzt werden und ggf. weiterer Schadenersatz z.B. für elektrische Heizungen und deren Strom geltend gemacht werden...
Bisher dürfte ei diesen Außentemperaturen noch kein Mangel bestehen, der zur Mietminderung berechtigt, wenn überhaupt, dann nur wenig. Wir haben hier auch noch keine Heizung an...
Ansonsten Vermieter unter Fristsetzung zur Durchführung auffordern...
Wenn Ihr im Winter immer noch keine Heizung habt, könnt Ihr die Miete um 100% mindern. Einen Überblick über 20 Urteile zur Mietminderung wegen Heizung findest Du in der Mietminderungstabelle. http://mietminderungstabelle.de/Mietminderung-Kategorie.Heizung.html
Bereits im Oktober könnt Ihr die Miete mindern (aber nicht um 100%), ca. 20 %. Entsprechende Urteile findet Ihr unter dem Link. Viel Erfolg.
Das ganze hängt von den Temperaturen in der Wohnung ab. Ein fehlen der Heizung ist kein allg. Mietminderungsgrund. Vgl. bitte folgende Seite. Dort findest du diverse Urteile:
Was ist denn der Mangel, der zur Mietminderung berechtigt? Das Fehlen einer Heizung ist nicht grundsätzlich ein Mangel...