Keine eigenen Kinder, nur die Lebensgefährtin - Rechtsgrundlage für Urlaub in Ferien?

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Hi,

Eine Lebensgemeinschaft ist eine länger andauernde Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die nicht die Voraussetzungen der Ehe erfüllt und daher im Wesentlichen keine Rechtswirkungen entfaltet.

Eheähnliche Gemeinschaft

Bei verfestigten Lebensgemeinschaften von Partnern unterschiedlichen Geschlechts spricht die Rechtsprechung von eheähnlichen Gemeinschaften. An den mutmaßlichen Willen, auf Dauer füreinander einstehen zu wollen, knüpfen in Deutschland einige Sozialgesetze die Folge, dass die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich geschieht, und ungeachtet dessen, dass sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.

Fazit:...der Anspruch,Urlaub in den Ferien zu nehmen,weil die Partnerin Kinder hat,entfällt!..(rechtlich)...ob es Sinn macht,sich deshalb mit einem "neuen"Geschäftsleiter anzulegen,sei dahingestellt..:-)

mfg.klausy

ralosaviv  19.12.2013, 17:53

Die woher auch immer stammende Definition einer Eheähnlichen Gemeinschaft ist aber im Arbeitsrecht und im BUrlG nicht anwendbar.

klausyv8  19.12.2013, 21:06
@ralosaviv

Stimmt...

Definition einer Eheähnlichen Gemeinschaft

Quelle:

http://de.wikipedia.org/wiki/Stieffamilie

Stieffamilie (ahd. stiof-, ‚hinterblieben‘, ‚verwaist‘) ist eine Familie, bei der mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie miteingebracht hat. Im Rahmen der soziokulturellen Veränderungen der Lebensformen wurden gegen Ende des 20. Jahrhunderts auch nichteheliche Lebensgemeinschaften und Familien mit Pflegekindern in der soziologischen Literatur unter diesen Begriff gefasst.

Dass ein Erwachsener eine neue Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft eingeht, wurde bis in die jüngste Geschichte gesellschaftlich nur beim Tod des vorherigen Partners akzeptiert. Stiefkinder waren demzufolge beinahe immer Halbwaisen. Heute können Stieffamilien auch infolge Trennung oder Scheidung und anschließender (Wieder-)Verheiratung oder neuer Partnerschaft (ggf. auch gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft) der Eltern entstehen.

mfg.klausy

Margotier  19.12.2013, 17:42

"der Anspruch,Urlaub in den Ferien zu nehmen" existiert überhaupt nicht, auch nicht bei eigenen Kindern.

Nadinchen79 
Beitragsersteller
 19.12.2013, 14:59

Klasse, Klausy, das klingt ja schon genau richtig! Weisst, ich hab versucht, freundlich zu bleiben. Leider hat er gleich losgelegt und n Fass aufgemacht. Macht sich nicht sonderlich gut, er wird auf alle Fälle einen schweren Stand haben, wenn er mich gleich so anmacht. Ich bin über zehn Jahre dabei und lass mir bestimmt nicht von so nem "Frischling" irgendwelche Altklugen Kommentare um die Ohren hauen. ;-) Danke für deine Information!

Margotier  19.12.2013, 17:45
@Nadinchen79

"klingt" für Dich richtig, weil Du das gerne hören möchte. Ist aber falsch.

klausyv8  19.12.2013, 20:46
@Margotier

Hi, Margotier

was ist daran falsch?

ist im Prinzip,das gleiche,was Du von Dir gibst..

"der Anspruch,Urlaub in den Ferien zu nehmen" existiert überhaupt nicht, auch nicht bei eigenen Kindern.

juristisch!

Das dieser Anspruch,in erster Linie,Arbeitsintern ist....und wenn überhaupt,dann im Arbeitsvertrag,als Punkt festgehalten sein muss,ist logisch...unter Berücksichtigung §7 1) "die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen [...]"....**das kann auch eine Behinderung sein...ectr. **

die Frage war aber:

Hat er** rechtlich** überhaupt Anspruch auf Urlaub in den Ferien, nur weil seine Lebensgefährtin Kinder hat? Ich meine, dass es keine rechtliche Grundelage gibt,

und da kann ich kein "falsch" in meiner Antwort endecken..eine Lebensgefährtin,setzt eine Lebensgemeinschaft voraus...sogar wenn man nicht zusammen wohnt..

trotzdem,kann er sich als Geschäftleiter/Führer,dieses Privileg auf seine Fahnen schreiben,es sei denn,ein aufgeweckter Betriebsrat,der ausnahmsweise nicht vor der Geschäftsleitung kuscht,und ihr nach dem Maul redet,aus Angst vor Repressalien,hat was dagegen!

mfg.klausy

klausyv8  19.12.2013, 20:52
@Nadinchen79

Hi Nadinchen79

nun nach 10 Jahren Betriebzugehörigkeit und Betriebsrat,musst Du ja kaum Repressalien fürchten..die Frage ist, hat der "Neue" ev.einen Arbeitsvertrag,in dem er auf diesen Punkt respektiv eingewirkt hat?..(weil er es so vehement vertritt?)....denn wenn es dort geregelt sein sollte,kann er auch große Töne spucken...ansonsten stimmt was ich geschrieben habe,er hat keinen rechtlichen Anspruch.Punkt.

mfg.klausy

ralosaviv  20.12.2013, 00:08
@klausyv8
ansonsten stimmt was ich geschrieben habe,er hat keinen rechtlichen Anspruch.Punkt.

FALSCH! Ich würde mich mal nicht ganz so weit aus dem Fenster lehnen. Der EINZIGE Ablehnungsgrund - wenn es denn dann wirklich handfeste betriebliche Gründe gäbe - wäre der, das der Urlaub für alle Anderen bereits genehmigt war, als der Neue angefangen hat und bereits genehmigter Urlaub nicht widerrufen werden darf . Ansonsten hat das weder etwas mit dem Arbeitsvertrag noch mit der Lebensgefährtin oder den Kindern zu tun. Sollte es sich um eine Lebensgemeinschaft handeln (was durch LebensGefährtin ja wohl ausgedrückt wird) in der Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, ist der Mann ab dem nächsten Jahr in jedem Fall bevorzugt zu berücksichtigen. Wie kann man nur so hartnäckig jegliche Rechtsprechung ignorieren?

Nadinchen79 
Beitragsersteller
 20.12.2013, 14:33
@klausyv8

Gott sei dank hat er nichts dergleichen im Vertrag. Ich habe gestern noch die Information erhalten, dass sich der Gebietsleiter dahingehend geäussert hat, unser neuer GL möchte mal auf dem Teppich bleiben, er sei schliesslich sehr neu im Unternehmen.

UND: SO sollte ein neuer Geschäftsleiter seinen Einstand nicht beginnen. Schade für ihn (meine Meinung), er wird es schwer haben, mich nach der Aktion zum Freund zu machen. Ich lass mich nicht veralbern von so einem Frischling. Ich habe ihm vom ersten Kennenlerngespräch an gesagt, wenn er mich lässt, dann helfe ich ihm, wo ich kann, speziell aufs Arbeiten bezogen. Aber wer so anfängt, muss sich erstmal mir gegenüber bewähren, bevor ich ihn als Geschäftsleiter überhaupt respektieren kann.

Der Knüller: Er hat sich gegenüber zweien meiner Kollegen über den "Betriebsrat" an sich ausgekotzt. Ein Betriebsrat würde nichts bringen und sei "das Wort für Fäkalien, ihr wisst was ich meine" .... Grossartig, sehr professionell.....

klausyv8  20.12.2013, 15:07
@Nadinchen79

Hallo Nadinchen79

erstmal sei bedankt fürs Sternchen..und nun,da "ralosaviv"..ja

Sollte es sich um eine Lebensgemeinschaft handeln (was durch LebensGefährtin ja wohl ausgedrückt wird) in der Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, ist der Mann ab dem nächsten Jahr in jedem Fall bevorzugt zu berücksichtigen. Wie kann man nur so hartnäckig jegliche Rechtsprechung ignorieren?

der Meinung ist,ich würde** hartnäckig jegliche Rechtsprechung ignorieren** habe ich mir die Mühe gemacht,die von ihr aufgestellten Behauptungen,die durch nichts belegt waren(nicht nachvollziehbar,da keine Quellen,sprich Urteile angeführt wurden)

BUrlG verweist zum § 7 BUrlG auf div BAG-Urteile, die Mitarbeitern mit Kindern als vorrangig berechtigt ansehen. In KEINEM dieser Urteile steht etwas davon, dass es sich um leibliche Kinder handeln muss. Vielmehr ist ausdrücklich klar gestellt, dass es genügt, wenn die Kinder im Haushalt des Mitarbeiters leben. Damit wollte man gerade auch den Ansprüchen von Patchworkfamilien gerecht werden. Der ArbN hat also sehr wohl Anspruch, "nur weil seine Lebensgefährtin Kinder hat".

**und habe 1269 Endscheidungen "Rechtsprechung zu § 7 BUrlG" durchgesehen,der bis heute ergangenen Urteile in Punkto "Rechtsanspruch auf Urlaubsgewährung,von Arbeitnehmern,in Eheähnlicher Gemeinschaft,mit Kindern,in den Ferien"! **

Ich habe genau 1!! Urteil gefunden,in dem es um einen FamilienVater mit 5 Kindern ging,der Verheiratet war,seinen Urlaub (3Tage über Weihnachten) erst bewilligt wurde,dann abgesagt wurde.

In diesem Falle endschied das AG für den Kläger...

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 9 Ga 191/01

Urteil vom 12.12.2001

Quelle:

http://dejure.org/dienste/lex/BUrlG/7/1.html

Bei der Durchsicht der Urteile,wurde aber auch klar,das 1.der Betriebsrat,ein Mitbestimmungsrecht,bei der Gewährung von Urlaub hat,2.Kein rechtlicher Anspruch auf bestimmte Zeiten besteht,und 3.eine Lebensgemeinschaft** nicht die Voraussetzungen der Ehe erfüllt und daher im Wesentlichen keine Rechtswirkungen entfaltet.**

Schätze allso mal,dass der "Neue" wohl einen nicht ganz einfachen Start haben wird,und auch im neuen Jahr,nicht bevorzugt seinen Urlaub planen kann:-)

mfg.klausy

Eben. Es gibt keine rechtliche Grundlage. Es ist nett wenn Menschen MIT Kindern in der Ferien bevorzugt Urlaub nehmen dürfen. Einen Anspruch darauf haben aber auch die nicht.

ralosaviv  19.12.2013, 17:54

Naja..... § 7 BUrlG sieht das ein bißchen anders, auch wenn dort nicht ausdrücklich von Schulferien die Rede ist.

Wir leben nicht mehr im Mittelalter. Das Gesetz spricht zunächst lediglich davon, dass Mitarbeitern unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte uU vorrangig Urlaub zu gewähren ist. Eine Kommentierung zum BUrlG verweist zum § 7 BUrlG auf div BAG-Urteile, die Mitarbeitern mit Kindern als vorrangig berechtigt ansehen. In KEINEM dieser Urteile steht etwas davon, dass es sich um leibliche Kinder handeln muss. Vielmehr ist ausdrücklich klar gestellt, dass es genügt, wenn die Kinder im Haushalt des Mitarbeiters leben. Damit wollte man gerade auch den Ansprüchen von Patchworkfamilien gerecht werden. Der ArbN hat also sehr wohl Anspruch, "nur weil seine Lebensgefährtin Kinder hat".

Es gibt auch keine rechtliche Grundlage auf Anspruch auf Urlaub in den Ferien bei eigenen Kindern. Das BUrlG sagt dazu nur:

§7 1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen [...]