urlaubsanspruch im eheähnlichen Verhältnis mit kind?
Hallo Ich bin 28 Jahre und lebe seit 1, 5 Jahren mit meiner Freundin und ihrem 5 Jahre altem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Der kleine sieht mich als Papa an und ich habe die Vaterrolle auch komplett angenommen. Meine Freundin ist im letzten lehrjahr als restaurantfachfrau. So nun das Problem was ich jedes Jahr habe...ich möchte gerne mal einen Urlaub zu dritt haben, das ist in meinem Betrieb jedoch nicht möglich, denn die sagen das der kleine nicht auf meine lohnsteuerkarte angemeldet ist und somit hätte ich Pech gehabt. Aber schon komisch das mein Chef es zwei anderen Kollegen, die ebenfalls das gleiche Szenario haben wie ich, denen den vollen Urlaub genehmigt. Habe ich in solchen Sachen als "Ziehpapa" nur Pflichten und keine Rechte??? Schliesslich dürfte ich ja auch für beide aufkommen, sollte sie arbeitslos werden, da gilt ja schliesslich dann das Ehe-ähnliches-Verhältnis! Muss ich wirklich mindestens 6jahre warten bis ich ein eigenes Kind habe um mit meiner Freundin Urlaub machen zu dürfen?! Sehr ungerecht...hoffe ihr könnt mir helfen ...
11 Antworten
Du hast leider keine entsprechenden Rechte - da Dir als "Stiefvater" vom Gesetz her weder Sorgerecht noch Sorgepflicht für das Kind auferlegt sind.
(Die "finanzielle" Versorgung des Kindes muss vom nicht betreuenden Elternteil abgedeckt werden durch die Unterhaltszahlungen...)
Also...ich kriege nur Urlaub ausserhalb der Ferienzeit...und meine Freundin nur innerhalb. Der kleine geht in die Kita, die jedoch in den sommerferien seit neustem geschlossen hat :-(...davon wären drei Wochen so eingeplant das er diese Zeit bei seinen Großeltern im meck-pomm verbringen kann. Der Betriebsrat kann in der Sache nur vermitteln räumt mir aber schlechte Karten ein. Aber warum genehmigt er dann den Urlaub anderen Leuten die auch keine eigene Kinder haben und trotzdem jedes Jahr in den Ferien Urlaub bekommen. Tritt da nicht dann das gleichstellungsgesetz in Kraft???
Helfen in dem Sinne nicht aber an Deinen Chef appelieren, dass Du in einer Beziehung lebst und Deine Freundin ein Kind hat, Du also auf Ferien usw. genauso angewiesen bist. Sprich mit ihm und erkläre ihm nochmal die ganze Situation, das kann doch Deinen Chef nicht kalt lassen. Und bring auch Die Beispiele Deiner Kollegen an, die ebenfalls Urlaub bekommen, wie sie ihn möchten. Alles Gute
Es gibt elf oder zwölf Wochen Ferien im Jahr - da sollte doch wohl eine gemeinsame Woche Urlaub für Deine Freundin und Dich drin sein. Oder habt Ihr so viele Kollegen mit schulpflichtigen Kindern?
Der Betriebsrat kann in der Sache nur vermitteln räumt mir aber schlechte Karten ein.
Was habt ihr denn da für einen Schlafmützenverein?
Das Bundesurlaubsgesetz macht keinen Unterschied zwischen leiblichen Vätern und Stiefvätern. Der ArbG hat grds. Rücksicht auf die Urlaubswünsche des ArbN zu nehmen und es gab auch bereits Gerichtsurteile zu kinderlosen Ehepaaren, die so ausgegangen sind, dass der ArbG Rücksicht darauf zu nehmen hatte, dass der andere Ehepartner nur in den Ferien Urlaub nehmen konnte (weil Lehrer). Also so einfach, wie dein ArbG es sich da macht, ist es nun gerade nicht und das der BR auch noch meint, da hättest du schlechte Karten, ist entweder ein Zeichen für seine Inkompetenz oder Interessenlosigkeit (oder Beides).
Der ArbG hat bei der Urlaubsgewährung die Interessen der ArbN abzuwägen. Zudem kann ein Urlaubsantrag nicht alleine mit dem Hinweis auf den Urlaub eines anderen Mitarbeiters abgelehnt werden. Es muss hinzukommen, dass die Urlaubsgewährung für beide Mitarbeiter betriebliche Störungen erwarten läßt. Kollidieren die Urlaubswünsche mehrerer ArbN, hat der ArbG zu prüfen, welche Urlaubswünsche vorrangig zu berücksichtigen sind. Die zu berücksichtigenden Gründe sind nicht entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf Lebensalter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit beschränkt. Alle sozialen Gesichtspunkte sollen berücksichtigt werden. Typischerweise auch die Urlaubsmöglichkeit des Lebenspartners (muss nicht verheiratet sein).
Du kannst die Zustimmung des ArbG durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Berechtigung der Verweigerung ist der Arbeitgeber.