Keine Carport Genehmigung in HH
Mein zuständiges Berizksamt (Fachamt Bauprüfung), hat mir keine Genehmigung für das Errichten eines ein PKW Carports erteilt. Daraufhin habe ich bereits Widerspruch eingelegt und nun eine erneute Antwort (in diesem Fall vom Rechtsamt) erhalten. Leider wird meinen Ausführungen nicht gefolgt und verschiedenen Begründungen für die Entscheidung angeführt.
Das Amt nimmt Bezug auf §9 HBauO; (1) Versiegelung des Bodens, (2) Gärtnerische Gestaltung des Vorgartens, (3) Schaffung eines Präzedenzfalls.
(1) Das Carport wird gebaut über dem genehmigten Pkw Stellplatz, natürlich mit leichten Überhängen (genehmigter Stellplatz 2,30 x 5 m; tatsächliche Stellplatz 3,60 x 5 m; Carportplan 4 x 6,10m) (2) Es befinden sich zwei massive alte Eichen zwischen der Straße und dem Vorgarten (städtischer Grund), die neben Ästen, Eicheln auch massiv Klebesubstanzen absondern, das Carport soll also als Schutz dienen. Da der Vorgarten sehr klein ist, gibt es keine Alternativen zur Aufstellung und Verlegung des Parkplatzes. (3) Es ist richtig das in der näheren Umgebung kein Carport aufgestellt ist, allerdings interessiert mich das recht wenig für mein Vorgehen und meine spezielle Situation.
Ich möchte weiterhin versuchen eine Carport-Aufstellung genehmigt zu bekommen, weiß aber nicht mehr weiter. Auch das Carport Anbieter ist mit seinem Latein am Ende. Gibt es jemand der einen ähnlichen Fall kennt, oder andere Ideen parat hat?
5 Antworten
Ich sehe jetzt nicht direkt, warum der Carport verworfen wurde. Ich habe dir mal den §9 der LBO HH kopiert. Wenn der Stellplatz dort positioniert ist, sollte doch eigentlich auch ein Carport gehen. Lasse dich von einem Sachkundigen beraten und vertreten. Der kennt die gesamt LBO besser wie du und kann dir sicher weiter helfen. Vielleicht ist der Carport auch zu groß für den Stellplatz.
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und 2. durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. (2) Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sind gärtnerisch zu gestalten. Sofern die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird und ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen zulässig.
Der Architekt vom Carport-Anbieter sollte eigentlich eine sachkundige Person sein :-)
Möglicherweise hat man den Antrag verworfen, weil die Carportgröße über die Größe des Stellplatzes hinausreicht; vielleicht hat man den Antrag verworfen weil durch die Größe die Grundflächenzahl überschritten wurde (falls ein qualifizierter Bebauungsplan existiert). Das kann dir nur der Planer sagen, der die näheren Umstände kennt. Vielleicht hat aber der Architekt vom Carport nur keine Lust die Sache durchzuarbeiten - wegen eines Carportes... Wer weiß...
Was erwartest Du von GF? Du hast bereits einen Widerspruchsbescheid und viele richtige und vernünftige Antworten, die Dir alle nicht weiterhelfen, weil niemand die örtliche Rechtslage und Deinen Antrag kennt. Jetzt musst du entweder umplanen oder die Versagung vom Verwaltungsgericht prüfen lassen; GF ersetzt keine Rechtsanwälte!!
""(genehmigter Stellplatz 2,30 x 5 m; tatsächliche Stellplatz 3,60 x 5 m; Carportplan 4 x 6,10m) ""
allein daraus ergibt sich das es völlig richtig ist den Bau nicht zu genehmigen.
Das sehe ich nicht so. Der Stellplatz wurde zusammen mit dem gesamten Bau von einem Bauträger beantragt; danach haben Handwerker nach den Vorgaben des Bauträgers die Ausführung gemacht und nun versuche ich einen Carport aufzustellen der ein großes Auto schützen kann.
Wende Dich an einen örtlichen Architekten. Dieser sollte sich besser mit der Bauordnung auskennen und Dir bei der Argumentation bzw. praktischen Durchführung (und eventuellen Änderungsmöglichkeiten oder Alternativen) behilflich sein. Gut, Architekt ist nicht gleich Architekt. Hier solltest Du schon schauen, wer diesbezüglich auf diesem (Fach-) Gebiet eine entsprechende Sachkunde / Ahnung hat ......
Vielen Dank für die Antwort; leider habe ich da auch wenig Hoffnung, denn der Entwurf des Carports wurde von einem Architekten vorgenommen, der für den Carport-Anbieter arbeitet. Ich gehe also davon aus das er Ahnung hat... haben sollte...
Was erwartest Du von GF? Du hast bereits einen Widerspruchsbescheid und viele richtige und vernünftige Antworten, die Dir alle nicht weiterhelfen, weil niemand die örtliche Rechtslage und Deinen Antrag kennt. Jetzt musst du entweder umplanen oder die Versagung vom Verwaltungsgericht prüfen lassen; GF ersetzt keine Rechtsanwälte!!
Das ist eine reine Rechtsfrage, die Dir bei GF niemand beantworten kann. Du hast bereits einen Widerspruchsbescheid, gegen den Du jetzt klagen müsstest. Ob das sinnvoll ist kann man nur aufgrund der örtlichen Rechtslage und den konkreten Bauvorlagen entscheiden. GF kann keinen Rechtsanwalt ersetzen!
Es geht mir nicht darum einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern wie ich mich in dem Fall verhalten soll. Ich habe durchaus noch die Möglichkeit auf den Widerspruchbescheid zu reagieren und muß nicht sofort klagen, was auch nicht in meinem Interesse ist. Trotzdem vielen Dank für die prompte Antwort.
Danke. Wer aber ist eine sachkundige Person. Der Bauträger hat keine Ahnung; ein Architekt vom Carport-Anbieter hat den Antrag erstellt... An wen kann ich mich noch wenden.