Garage bauen mit alter Baugenehmigung?
Hallo, wir haben vor 6 Jahren (in Bayern) ein Haus gebaut. Da der Hausbau teurer als geplant wurde und wir nicht nachfinanzieren wollten, haben wir die geplante und genehmigte Garage einfach nicht gebaut. Dazu zwei Fragen: 1. Können wir die Garage mit der alten Genehmigung jetzt noch errichten, oder müssen wir dafür einen neuen Bauantrag stellen? 2. Falls wir mit der bestehenden Genehmigung bauen können - könnten wir dann statt Garage auch ein Carport errichten?
Vielen Dank Rainer
5 Antworten
Baugenehmigungen sind auch in Bayern drei Jahre gültig. Wenn ein Bauvorhaben bei der Errichtung unterbrochen wurde, verliert die Baugenehmigung schon nach einem Jahr ihre Gültigkeit. Das wäre also der Fall, wenn in der damaligen Baugenehmigung Haus und Garage zusammen genehmigt worden sind.
Garagen bzw. Carports sind aber manchmal baugenehmigungsfrei, insbesondere wenn sie nicht in der Grenzabstandsfläche errichtet werden. Das ist abhängig von der Größe und muss in der Landesbauordnung nachgelesen werden, weil sich die Liste der baugenehmigungsfreien Vorhaben ständig ändert. Am besten auf der Homepage des zuständigen Ministeriums nach der Bayerischen Bauordnung durchklicken.
Wenn ein neuer Bauantrasg gestellt werden muss könnt ihr die alten Baugenehmigungsunterlagen wieder benutzen; nur der Antragsvordruck muss neu sein.
Wenn diese Maße eingehalten werden bedarf die Garage auch an der Grenze keine Baugenehmigung und keine Zustimmung der Nachbarschaft. Achtung: Sie ist nur dann baugenehmigungsfrei, wenn sie unmittelbar an der Grundstücksgrenze oder mit Mindestabstand von 3m errichtet wird!
Aber Vorsicht: Alle öffentlich-rechtlichen Basuvorschriften (z.B. Bebauungsplan, Straßenabstände etc.) und alle privatrechtlichen Vorschriften (BGB, BayNachbarrechtsgesetz) müssen dennoch eingehalten werden. Durch den Wegfall der präventiven Prüfungen bekommt man dazu jetzt nur keine Hilfe durch das Bauamt mehr.
Empfehlung: Wenn Grenzbebauung dann mit Nachbar beim Bier darüber sprechen und vereinbaren, wie Schäden auf seinem Grundstück bei der Bauzeit repariert werden.
keine ahnung,wie es in bayern ist.
hier könntest du beides...
kurzer anruf im bauamt sollte klarheit bringen.
Die Garage kann in einem beliebigen Abstand zur Grenze gebaut werden, sie muss also nicht auf oder mindestens 3m entfernt von der Grenze errichtet werden. Diese Regelung gibt es in der neuesten BayBO nicht mehr! In Art. 6(9) 1 ist darauf sogar eigens hingewiesen ("...auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze....angebaut werden...".
Komme aus der Baubranche (aber anderes Bundesland) würde dir einfach empfehlen beim Stadtplanungsamt / Bauamt kurz nachzufragen. Vom Gefühl her also in Hessen würde das glaub ich so klappen aber wie gesagt ruf da mal kurz an die helfen weiter
Diese Antwort ist auch für Hessen schlicht falsch!
Eine Baugenehmigung läuft normalerweise nach 3 Jahren ab, sofern man nicht bei der Genehmigungsbehörde eine Verlängerung beantragt hat.
Ich fürchte, ihr müsst nochmals einen Bauantrag einreichen, dann könnt ihr auch gleich von Garage auf "Carport" abändern.
Da hier schon ein Teil der Baugenehmigung realisiert wurde gilt die Frist von einem Jahr nach Baueinstellung!
Das hatte ich fast schon vermutet. Ich habe jetzt mal die BayBO heruntergeladen und etwas darin gelesen, ich zitiere mal auszugsweise:
(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes ... sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben,..
(1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude:
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich
Interpretiere ich das jetzt richtig, dass ich jetzt ein Carport mit 40qm an/auf die Grenze des Grundstücks stellen kann, ohne eine Baugenehmigung zu haben (Verfahrensfrei)? Wäre es trotzdem sinnvoll bzw. angeraten bei der Gemeinde bzw. Landratsamt nachzufragen, ob die das genauso sehen?
Vielen Dank Rainer