Kauf Eigentumswohnung: mietfrei an Sohn vermieten. Trotzdem Steuern an Finanzamt?
Möchte evtl. eine Eigentumswohnung kaufen und diese dann mietfrei an meinen Sohn vermieten. Setzt das Finanzamt dann trotzdem eine fiktive Miete fest, die ich dann versteuern muss, obwohl ich tatsächlich keine Mieteinnahmen habe ?
9 Antworten
Das Finanzamt wird einen Mindestsatz i.H. von 50 % der ortsüblichen Miete als fiktiven Ertrag ansetzen bzw. akzeptieren.
Dies ermöglicht Ihnen andererseits der "Liebhaberei" zu entgehen und sowohl Afa wie auch Zinsaufwand im Gegenzug zu der fiktiven Einnahme geltend machen zu dürfen.
Der Satz kann vom Finazamt je nach Bundesland frei festgesetzt werden! - Einfach mal nachfragen, was Ihr Finanzamt da für Vorstellungen hat.
Der %-Satz steht in § 21 Absatz 2 Einkommensteuergesetz, und dort steht auch nichts vom Ansatz fiktiver Einnahmen. Wird eine Miete vereinbart, die weniger als 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt, werden die Werbungskosten entsprechend gekürzt.
50 % gehen folglich in jedem Falle durch! - Was im Einzelnen je nach Bundesland festgesetzt wird, sagt Ihnen ihr Finanzamt!
Möchte evtl. eine Eigentumswohnung kaufen und diese dann mietfrei an meinen Sohn vermieten.
So was gibt es nicht. Wenn keine Miete verlangt wird, handelt es sich um eine Leihe.
Setzt das Finanzamt dann trotzdem eine fiktive Miete fest, die ich dann
versteuern muss, obwohl ich tatsächlich keine Mieteinnahmen habe ?
In Deutschland nein, solange es keine Gegenleistung gibt. Das Finanzamt wird aber ggf. genauer hinschauen, das tatsächlich keine Miete gezahlt wird. Die unentgeltliche Überlassung an ein enges Familienmitglied ist aber unproblematisch.
Wenn Du die Wohnung kaufst und finanzierst, dann entstehen Dir erst mal eine ganze Menge Kosten, die Du steuerlich absetzen kannst, wenn Du an Deinen Sohn zur ortsüblichen Miete vermietest. Wenn er selbst verdient, gibt es keinen Grund, warum er sich an den Kosten nicht beteiligt.
Wenn Du die Wohnung unentgeltlich an Deinen Sohn überläßt, setzt das Finanzamt keine fiktive Miete fest, Du kannst aber auch die Dir entstehenden Kosten nicht steuermindernd geltend machen. Das ist in jedem Fall ein Draufzahlgeschäft.
Sprich mit Deinem Steuerberater.
Sprich (lieber) mit einem Steuerberater
Guter Rat. Der kennt sich wahrscheinlich auch mit § 21 Abs. 2 EStG aus.
Mit deinem Eigentum kannst du grundsätzlich machen, was du willst, du kannst also auch ein Haus oder eine ETW jemandem umsonst überlassen. Wenn du keine Einnahmen erzielst, werden auch keine fiktiven Einnahmen angesetzt.
Diese Antwort ist schön (zu schön um wahr zu sein)
Das Finanzamt rechnet sehr wohl die ortsübliche Miete als Mieteinnahme an, wenn nicht von vorne herein 2/3 der Miete mit dem Verwandten vereinbart wurde. .
in Deutschland werden keine fiktiven Mieteinnahmen besteuert!
Diese Antwort ist schön (zu schön um wahr zu sein)
Sie ist wahr.
Das Finanzamt rechnet sehr wohl die ortsübliche Miete als Mieteinnahme an, wenn nicht von vorne herein 2/3 der Miete mit dem Verwandten vereinbart wurde. .
Ich nehme an, du beziehst dich auf § 21 Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Anscheinend hast du nicht verstanden, worum es dort geht. Zitat:
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
Ist das gesetzlich irgendwo näher geregelt oder bezieht sich das lediglich auf das nicht vorhanden sein einer Regelung?
Es gibt im Einkommensteuergesetz (EStG) keine Regelung, dass bei der kostenlosen Überlassung einer Wohnung eine fiktive Miete anzusetzen ist. Die Definition, was Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, findest du in § 21 EStG.
Alles klar...danke dir :)
Mietfrei vermieten? Wie geht das denn?;-)
Sagen wir mal so, wo kein Kläger, da kein Richter.
Sollte das FA aber auch nur ansatzweise vermuten das die vermietet sein könnte, werden fiktive Mieteinnahmen von zumindest 66 % (?) der ortsüblichen Vergleichsmiete als Einkommen angesetzt.
Nein wenn kein ordentlicher Mietvertrag vorliegt, werden es 100% der ortsüblichen Miete sein, die als Mieteinnahmen angerechnet werden .
Falsch.
Meinst du § 21 Abs. 2 EStG? Dort steht allerdings nichts von 50%.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html