kann mann sich einbürgern lassen trotz arbeitlosegeld 2.

5 Antworten

Zur Einbürgerung musst du mindestens 3 Jahre lang mit deiner deutschen Frau verheiratet sein und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen (das ist die Voraussetzung). Weiterhin muss dein Lebensunterhalt sichergestellt sein. Als Hartz-IV-Empfänger hast du schlechte Karten, selbst als Geringverdiener mit Anspruch auf ergänzendes Hartz IV (selbst dann, wenn du die Leistung nicht beantragt hast). Wenn deine Frau genug verdient, um dich mitzuernähren, dann ist es allerdings egal, ob du Arbeit hast oder nicht.

Die Studentenzeit zählt bei der Aufenthaltsdauer in Deutschland, soweit mir bekannt ist, nicht mit. Da du jedoch noch keine 8 Jahre im Land bist, würde es dir jetzt auch nichts nutzen, wenn sie für einen eigenständigen Aufenthalt mitzählen würde.

Zur Zeit sehe ich keine Chance auf eine Einbürgerung. Warte noch ein paar Monate und versuche, in dieser Zeit von Hartz IV wegzukommen. Du kannst dich auch selbstständig machen, wenn du keine Arbeit findest.

Tibettaxi  08.12.2012, 19:37

Korrekturen:

2 Jahre deutsch verheiratet und 3 Jahre rechtmäßig in D. Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten von Deutschen reicht völlig, eine Niederlassungserlaubnis ist nicht erforderlich.

Jeder Rechtmäßige Aufenthalt zählt. Rechtmäßig ist jeder Aufenthaltstitel ausser ner Duldung.

Claud18  15.12.2012, 18:38
@Tibettaxi

Es kann sein, dass sich da wieder etwas geändert hat. Aber bei meinem Ex haben sie den Einbürgerungsantrag ohne unbefristete Aufenthaltserlaubnis gar nicht erst angenommen (diesen bekam er damals erst nach 3 Jahren Ehe und musste 4 Jahre legal im Land sein, die Studentenzeit zählte damals noch mit. Später haben sie die Fristen verkürzt, ich las aber damals im Ausländergesetz, dass die Studienzeit beim legalen Aufenthalt nicht mitzählt).

Tibettaxi  16.12.2012, 14:09
@Claud18

Hängt immer von der gesetzlichen Grundlage ab . Aber es reicht schon sehr lange aus einben auf Daueraufenbthalt angelegten Aufenthaltstiterl zu habe. Und studentenzeiten zählen schon sehr lange (mindestens seit den 90ern) mit. Problermatisch sind immer frühgere Zeiten wenn jemnd zwischendurch ausgereist war

Claud18  17.12.2012, 21:15
@Tibettaxi

Das mit meinem Ex war in den frühen 90ern. Ich habe aber um 2000 herum noch ein Gesetzbuch (Beck-Texte) mit dem Ausländerrecht gekauft. Darin stand eindeutig: Auf den legalen Aufenthalt werden nicht angerechnet: 1. Zeiten des Studiums und 2. Zeiten als Asylbewerber.

Tibettaxi  17.12.2012, 21:43
@Claud18

Also ich bin seit 99 dabei und da war es nicht bei jedem § möglich Bewilligungszeiten anzurechnen. Hing vom § ab.

Asylverfahrenszeiten (aufenthaltsgestattung) werden nujr bei erfolgreichem Verfahren angerechnet und auch nur die zeiten des letzten Verfahrens. Ging baber auch njur bei EB nach § 8 mit gesichertem Leben und Rentenzeiten.

Kommentare sind immer so ne Sache :-)

Claud18  17.12.2012, 21:47
@Claud18

Ich habe 2001 noch einmal einen Ausländer geheiratet, dem ständig die Nierlassungserlaubnis verweigert wurde, weil wir angeblich zu wenig Geld hatten...Noch nicht einmal die Vorlage meiner Bankauszüge reichte aus. Damals hatte ich noch genug Ersparnisse, von denen wir ein halbes Jahr lang hätten leben können.... Nun habe ich das aktuelle Ausländerrecht gelesen (wohl von 2004) und dort steht, dass dem Ausländer nach 3 Jahren Ehe die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn die Ehe dann noch fortbesteht. Von Einkommen steht da nichts mehr... Das ist doch eine Riesenschweinerei. Wir haben uns 2005 getrennt, und sie haben ihm ständig die Niederlassungserlaubnis verweigert, erst 2008 erhielt er sie. Spätestens 2006 hätte er sie nach aktueller Gesetzeslage bekommen müssen. Die Ausländerbehörden machen wohl auch, was sie wollen.

Tibettaxi  19.12.2012, 19:45
@Claud18

Damals war ne dauerhafte existenzsdicherung gefordert. Die hattet ihr nicht. Also gabs keine unbefristete AE.

2005 hat sich da etwas geändert. Da wäre ne Ne möglich gewesen. Wobei sich neue Gesetze immer erst "einspielen" müssen. Ist zwar keine Entschuldigung, läuft aber so. Und geben tut es die NE nur auf Antrag.

Nein, jetzt noch nicht.

Wenn du 8 Jahre rechtmäßig in D bist und alles tust um Arbeit zu finden ist ne Einbürgerung auch mit ALG II möglich. Ebenso nacxh 7 Jahren mit bestandenen Integrationskurs.

Aber die 3 Jahresregelung (deutsch verheiratet seit 2 Jahren und 3 Jahre in D) bedingt einen nachhaltzig gesicherten Lebensunterhalt (36 Monate Rentenversicherung und unbefristetes ungekündigtes Arbeitsverhältnis).

Mit besonderen integrativen Leistungen geht es nach 6 Jahren, aber da liegt es im ermessen der Behörde ob mit ALÖG II eingebürtgert wird. Da wird aber wenn überhaupt bei ergänzemdem Bezug eingebürgert.

Simondeda 
Beitragsersteller
 14.12.2012, 17:57

Danke für dein antwort ,aber ich habe nicht verstanden ,was du mit 36 Monate Rentenversicherung meinst. wenn ich Arbeit finden würde, wann kann ich für einbürgerung beantragen? nach beschäftigung meinte ich.

Tibettaxi  14.12.2012, 19:00
@Simondeda

Derjenige der Arbeitet und das unbefristete Arbeitsverhältnis hat, der muss bereits 3 Jahre (36 Monate) gearbeitet haben und in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

in 6 Monaten müsste es möglich sein.

Simondeda 
Beitragsersteller
 16.12.2012, 17:31
@Tibettaxi

Danke schön.

Lebensunterhalt :

Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

Der Antragsteller darf keine Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, oder Leistungen nach dem SGB XII, also Sozialhilfe, empfangen.

Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme:

Antragsteller erfüllen dann trotzdem die Voraussetzungen für die Einbürgerung, wenn sie die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht selbst verursacht haben bzw. nicht zu vertreten haben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2. Das sind Fälle wie:

staatliche Leistungen während der Schulausbildung, der Ausbildung und des Studiums,unverschuldeter Arbeitsplatzverlust durch bspw. betriebsbedingte Kündigung und ernsthafte Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle,besondere familiäre und persönliche Situation (bspw. kleine Kinder, die betreut werden müssen oder Krankheiten), wodurch der Lebensunterhalt nicht vollständig oder gar nicht bestritten werden kann.

Andere Sozialleistungen, die von dem Antragsteller bezogen werden, sind nicht für die Einbürgerung problematisch. D.h. sie stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Das können folgende staatliche Leistungen sein:

BAföG,Arbeitslosengeld I,Erziehungsgeld oderWohngeld.