Kann man so ein Knöllchen umgehen?

4 Antworten

Hallo ProfDrPrivDoz,

für den Verstoß gegen das Parkverbot sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog nur folgenden Bußgeldbescheid vor:

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Tatbestandsnummer: 112398

Tatvorwurf: Sie parkten den Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen *).

Ordnungswidrigkeit gem. § 12 Abs. 3b, § 49 StVO; § 24 StVG; 57 BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein

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Da stellt sich einen schon fast die Frage, ob man es nicht drauf ankommen lässt, ob die bei Euch solche Verstöße überhaut ahnden. Bei uns steht schon seit Jahren der Anhänger vom Nachbarn auf dem Parkplatz ohne dass er alle zwei Wochen bewegt wird.

Ich persönlich halte es auch für unsinnig mit dem Anhänger eine halbe Stunde durch die Gegend zu kurven, die Umwelt zu belasten, nur um in dann wieder auf den alten Parkplatz zu stellen.

Schöne Grüße
TheGrow

siggibayr  23.08.2016, 08:22

Der Kfz- Führer darf nach Ablauf der Höchstparkdauer einen
benachbarten, freien oder freiwerdenden Platz wieder für die
Höchstparkdauer benutzen (hier gibt es keine Angaben von Metern oder um den Block fahren). Mit Recht wird in einem verkehrsrechtlichen Kommentar darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich ein anderer Verkehrsteilnehmer die freiwerdende Stellfläche hätte benutzen können.
Fazit: Wegfahren vom alten Platz, Neuabstellen auf dem Platz daneben ist rechtlich zulässig, ohne um den Block zu fahren. Beim Abstellen auf dem alten Platz muß eine Zeit vergangen sein, die einem anderen Verkehrsteilnehmer genügen würde, um dort zu parken (vom Gesetzgeber abstrakt formuliert). Die Zeit ist also nicht gesetzlich definiert, die du vom alten Stellplatz weg sein musst.
Nachzulesen im Kommentar zu § 13 StVO, Herausgeber Jagusch/Hentschel. 

Analog dürfte dieser Kommentar auch auf das Problem mit dem Anhänger anzuwenden sein.

TheGrow  23.08.2016, 11:33
@siggibayr

Beim Abstellen auf dem alten Platz muß eine Zeit vergangen sein, die einem anderen Verkehrsteilnehmer genügen würde, um dort zu parken (vom Gesetzgeber abstrakt formuliert). Die Zeit ist also nicht gesetzlich definiert, die du vom alten Stellplatz weg sein musst.

Bezüglich dieser Aussage finde ich das Gerichtsurteil (welches vom User  716176 angeführt wurde) vom OLG Frankfurt am Main(https://openjur.de/u/290372.html) interessant. Das OLG hat dazu folgende Feststellung getroffen:

Allerdings hat das Amtsgericht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend als Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 StVO gewertet.

Nach dieser Vorschrift dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug auf allen öffentlichen Verkehrsflächen - außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen - nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

Der Betroffene hat dies jedoch getan. Er ist zwar am 28.12.1991 mit dem Anhänger ca. 20-30 Minuten durch die Stadt gefahren und hat ihn erst dann wieder auf dem ursprünglichen Platz geparkt. Dieses Umherfahren kann aber den Lauf der Zweiwochenfrist nicht unterbrechen. Nach der amtlichen Begründung (Vkbl. 1988, 219, 221) soll mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 b StVO dem „Überwintern“ von Wohnwagenanhängern und der Wegnahme von Parkraum entgegengewirkt werden. Daher genügt es nicht, daß der Parkplatz vorübergehend freigegeben wird und dem übrigen Verkehr vor erneuter Belegung zur Verfügung steht. Die Freigabe des Parkplatzes muß deshalb in einer Weise geschehen, daß im Fall der erneuten Belegung von einem neuen Parkvorgang gesprochen werden kann. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn der Wohnwagenanhänger für einen Ausflug mit bestimmungsgemäßer Nutzung, nämlich zum Wohnen, bewegt worden war (vergl. Hauser DAR 1990, 9, 11). Auch eine Fahrt zur Werkstatt dürfte geeignet sein, die Höchstparkfrist erneut in Lauf zu setzen. Hier diente die Fahrt allein der Umgehung der Vorschrift über die Höchstparkdauer, so daß die objektiven Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG gegeben sind.

Frage mich nur, ob dieses 24 Jahre Urteil immer noch Anwendung finden kann, bzw.  ob die Rechtsprechung im Laufe der Jahre von dieser Ansicht abgewichen ist.

Aber wie dem auch sei. Ich bin immer noch der Meinung, dass das Gesetz unsinnig ist.

Entweder müsste das Gesetz so wie bei LKW´ s das regelmäßige Parken verbieten oder gar nicht. 

Man muss sich mal ausrechnen, was dieses regelmäßige umgeparke kostet. Den einzelnen Autofahrer vielleicht bei 25 mal unnötig umparken in den 52 Wochen nur 1 Liter Treibstoff. Wenn das aber bei nur 100.000 der Millionen von in Deutschland zugelassenen Anhängern passiert, sind das mal eben in nur einem Jahr 100.000 Liter die da unnötig in nur einem Jahr verpulvert werden und die vor allem die Umwelt belasten.

Und wofür? Damit evtl. ein anderer VT den frei geworden Parkplatz nutzen kann? Und vor allem, welchen Sinn ergibt das auf den Parkplätzen die nie ganz belegt sind?

Mein Nachbar zum Beispiel parkt seinen auch nicht alle 2 Wochen um, aber wem störts? Rechts und links daneben sind immer Parkplätze frei.

Und beim Fragesteller siehts wohl so ähnlich aus, wenn ich das richtig verstanden habe. Großer Parkplatz wo am ende des Parkplatzes viele Einzelparkplätze frei sind. Das kann doch wohl kaum sinnvoll sein, dass er den Anhänger nur umparkt, weil es das Gesetz so will, aber praktisch keinen Nutzen für andere VT hat.

Ich würde auch sagen nimm dir einen Stellplatz für 30€ dann hast du keinen Ärger und wahrscheinlich steht er da auch sicherer.

Ich hab damals 40€ im Monat bezahlt und habe nach langem suchen vor 4 Jahren einen in der Halle gefunden und zahle jetzt nur 265€ im Jahr, das ist doch ein Schnäppchen.

Vielleicht gibt es auch in deiner Nähe einen Bauern der ihn in der Scheune unterbringen kann, wer nicht sucht der findet auch nicht.

Viel Glück


Suche Dir einen Stellplatz für 30 € im Monat, kündige Deine Wohnung, ziehe dauerhaft in den Wohnwagen ein!

Wenn Dir 30 € zusätzlich pro Monat für Dein Hobby zu viel sind, dann suche nach Möglichkeiten, Deine monatlichen Kosten dauerhaft zu senken!

Oder Du überlegst Dir ganz einfach, das möglicherweise kostenintensive Hobby Wohnwagen abzuschaffen!

brummitga  21.08.2016, 20:36

die Variante dauerhaft im Wohnwagen wird aber das Ordnungsamt auf den Plan rufen.

ProfDrPrivDoz 
Beitragsersteller
 21.08.2016, 20:35

ich habe vor ihn anzuschaffen... bin sicher nicht der erste mit der idee und auch nicht der letzte aber eventuell weiss ja jemand doch einen tip könnt ja sein

der ww soll auch nicht als wohnersatz nutzen sondern wirklich nur wenn man damit rausfährt

Nein. Man geht davon aus, dass der Parkplatz für mehr als eine halbe Stunde freigemacht werden muss.

Siehe unter anderem OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 7. Oktober 1992, Az: 2 Ws (B) 553/92 OWiG.

ProfDrPrivDoz 
Beitragsersteller
 21.08.2016, 20:28

dann eben 5m mit der hand vorgeschoben dann wieder zurück.. wie ist es damit?

716167  21.08.2016, 20:30
@ProfDrPrivDoz

Nein. Der Wohnwagen muss mehr als eine halbe Stunde vom Parkstreifen verschwinden, damit auch andere Verkehrsteilnehmer die Chance haben einen Parkplatz zu erlangen.

Du hast kein Recht, deinen Anhänger dort andauernd geparkt zu halten.

ProfDrPrivDoz 
Beitragsersteller
 21.08.2016, 20:33
@716167

okay schade.  es handelt sich um einen öffentlichen kostenlosen Parkplatz ähnlich wie ein Aldi Parkplatz. Dann müsste doch ausreichen den Wohnwagen vom einen Ende ans andere zu stellen oder gilt das auch nicht und ich muss erstmal komplett vom ganzen Parkplatz runter?

716167  21.08.2016, 20:36
@ProfDrPrivDoz

Siehe das genannte Urteil. Du musst deutlich mehr als eine halbe Stunde runter vom Platz.