Darf der Vater den Unterhalt verweigern?

7 Antworten

Normalerweise sind Eltern bis nach der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig.

Allerdings ist es die Pflicht des Kindes auch zügig so eine Ausbildung zu machen.

Wenn das Kind also vorher mehrere Ausbildungen abgebrochen hat, dann kann es sein, das das Kind dadurch das Unterhaltsrecht verliert.

Ein einmaliger Abbruch ist kein Grund für eine Unterhaltsverweigerung. Zumal hier der Abbruch auch nicht ohne Grund erfolgte.

Ich hoffe, sie hat den Übergriff angezeigt.

susuu69 
Beitragsersteller
 10.07.2020, 11:25

Leider nicht, denn da hatte sie große Angst und eine Kollegin, der das gleiche passiert ist, wollte nicht mehr ihre Zeugin sein.

Siehe zunächst die Antwort von Kessie 1

Wenn deine Tochter nicht mehr bei dir lebt, dann stünde ihr in einer Ausbildung oder Studium derzeit 860 € an Unterhalt zu.

Da sie dann selber um die 600 € Netto verdient, blieben nach Abzug der pauschalen 100 € Freibetrag für notwendige berufsbedingte Aufwendungen ( oder höhere nachweisbar notwendige Aufwendungen ) noch um die 500 € und dazu dann die derzeitigen 204 € und ab 2021 dann 219 € Kindergeld.

Dann würde der Anspruch derzeit bei um die 156 € nicht gedeckt sein, wenn das anrechenbare Einkommen bei ca.704 € und der Anspruch bei 860 € liegen würde.

Ab dem 18 Lebensjahr muss sie dann evtl.Ansprüche bei beiden Elternteilen selber geltend machen, dann wird das Nettoeinkommen beider addiert und prozentual eine evtl.Zuzahlung ermittelt.

Wenn du angenommen nicht über die bereinigten 1400 € Netto kommen würdest und nicht leistungsfähig wärst, dann müsste der Kindsvater auch nur soviel Barunterhalt an die Tochter zahlen, wie er anhand seines bereinigten Nettoeinkommens auch alleine hätte zahlen müssen, er müsste dann also nicht mehr zahlen, nur weil du dann ggf.nicht leistungsfähig wärst.

Und da deine Tochter dann mit dem Kindergeld auf um die 700 € anrechenbares Einkommen käme, müsste der Kindsvater dann schon ein höheres bereinigtes Nettoeinkommen haben, so wie es @ Kessie 1 dir auch schon geschrieben hat.

Man könnte dann ggf.nochmal versuchen mit BAB - Beantragung durchzukommen oder dann mit ALG - 2 ( Hartz - lV ) vom Jobcenter aufzustocken.

susuu69 
Beitragsersteller
 10.07.2020, 12:12

Jobcenter wollen wir nicht, denn dann müsste sie ja auch das Einkommen ihres Freundes angeben. Und den wollen wir aus allem raus halten, denn der junge Mann kann nichts dafür, dass mein Ex so ein Depp ist um es mal vorsichtig auszudrücken

isomatte  10.07.2020, 12:25
@susuu69

Wenn sie noch kein Jahr zusammen leben, dann könnten sie eine ganz normale WG - und keine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden, dann müsste er auch keine Angaben über sein Einkommen und Vermögen machen.

Aber auch hier würde dann die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete im Regelfall zu 50 % hälftig nur angerechnet, sollte es keinen Untermietvertrag geben.

Dann würden ihr in einer WG - derzeit z.B. min.432 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt zustehen + 50 % von der KDU - und das würde dann ihren Bedarf ergeben.

Das Kindergeld würde zu 100 % auf ihren Bedarf angerechnet und das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll.

100 € Grundfreibetrag vom Brutto, ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Bei angenommen 600 € Netto und 700 € Brutto stünden ihr dann 220 € an Freibetrag zu, diese würden dann theoretisch von ihren 600 € Netto in Abzug gebracht und würden voraussichtlich um die 380 € anrechenbares Erwerbseinkommen ergeben.

Mit dem Kindergeld käme sie dann auf etwa 584 €, es blieben dann nach Abzug der 432 € Regelbedarf immer noch um die 150 €, die dann auf ihren Anteil der KDU - angerechnet würden.

Je nach Höhe ihres Anteils und ggf.noch etwas BAB - oder Unterhalt, auch wenn du diesen ohne Verpflichtung an sie zahlen würdest, wären dies anrechenbare Einkommen und würden einen evtl.Anspruch mindern oder ganz ausschließen.

susuu69 
Beitragsersteller
 10.07.2020, 12:28
@isomatte

Danke schön. Jetzt weiß ich Bescheid und kann ihr dementsprechend auch weiter helfen

isomatte  10.07.2020, 12:33
@susuu69

Bitteschön

Beim Abbruch ihrer Erstausbildung kommt es für die Unterhaltspflicht nicht auf die Schuldfrage an. Auch wenn die Tochter die Ausbildung aus freien Stücken – also nicht schuldlos wegen Mobbings – abgebrochen hätte, stelle dies kein schweres Fehlverhalten dar, das den Unterhaltsanspruch entfallen lassen würde. Gerade Jugendlichen und jungen Erwachsenen müsse eine gewisse Orientierungsphase zugestanden werden. Nach Auffassung der Oberlandesrichter hat der einmalige Ausbildungsabbruch vorliegend daher keine negativen Konsequenzen für den Unterhaltsanspruch.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/unterhaltspflicht-besteht-auch-nach-abbruch-der-1-ausbildung_220_203830.html

Nein, das darf er (eigentlich) nicht. Da sie die Ausbildung mit einem berechtigten Grund abgebrochen hat (wobei sich "geirrt" haben auch schon als Grund zählt), besteht die Unterhaltspflicht fort.

Ab 18 sind beide Elternteile unterhaltsverpflichtet, entsprechend ihres Einkommens. Eigenes Ausbildungsgehalt wird bis auf 100 Euro angerechnet, das Kindergeld voll.

Das einzige Kriterium was mir jetzt einfallen würde, wäre zu sagen, dass sie die Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb hätte zu Ende bringen können. Gerade wenn die Ausbildung bereits weit fortgeschritten ist. Es könnte also entscheidend sein, wann sie diese Ausbildung angefangen hat, wann der Vorfall war, welche Maßnahmen ergriffen worden sind... Hier sollte die Tochter sich an eine Rechtsberatung wenden oder an einen Anwalt.

Wenn es sich um eine schulische Ausbildung handelt, dann soll sie auch die Möglichkeiten von BAföG prüfen! Ansonsten käme ggf. auch noch Berufsausbildungsbeihilfe in Frage.

susuu69 
Beitragsersteller
 10.07.2020, 11:19

Vielen herzlichen Dank Kessi 1. Die erste Ausbildung bestand nur 6 -8 Wochen und wäre in einer anderen Filiale nicht möglich gewesen. Die Berufsschule sicherte ihr erst noch Hilfe zu, was aber dann doch im Sand verlaufen ist. So blieb nichts anderes als abzubrechen und sich jetzt völlig neu zu bewerben bzw. ab 01.08. zu beginnen.

Kessie1  10.07.2020, 11:24
@susuu69

Dann sehe ich die Unterhaltspflicht nach wie vor! Verdient sie denn dort nichts, dass der Kindsvater nun so eine Welle macht und mit so einem Unverständnis reagiert? Er kommt zumindest ziemlich kaltschnäuzig rüber.

susuu69 
Beitragsersteller
 10.07.2020, 11:28
@Kessie1

Sie wird im ersten Ausbildungsjahr ca. 600 € netto verdienen. Dazu kommt das Kindergeld. Er argumentiert es eben so, dass für ihn die erste versuchte Ausbildung maßgeblich war. Sicher ist er kaltschnäuzig, denn der Unterhalt war schon immer ein großes Thema und wurde bis zum 18. Lebensjahr vom Jugendamt beim Arbeitgeber gepfändet.

Kessie1  10.07.2020, 11:36
@susuu69

Da muss er aber reichlich verdienen, wenn er dann noch Unterhalt zahlen müsste...

Das Kind wohnt bei dir? Du bist nicht leistungsfähig? Selbstbehalt liegt bei 1400 Euro bereinigtem Netto.

Das Kind ist auf Rang 4 der Unterhaltsberechtigten. Also vor ihm sind minderjährige und privilegierte Volljährige dran und neue und alte Ehepartner mit Anspruch. Bei 600 Euro netto werden 100 Euro abgezogen plus 204 Euro Kindergeld = 704 Euro eigenes Einkommen.

Da muss er schon über 3901 bereinigtem Netto verdienen um überhaupt was zahlen zu müssen.

susuu69 
Beitragsersteller
 10.07.2020, 11:44
@Kessie1

Gut, die letzte Antwort habe ich von der Berechnung nicht ganz verstanden, aber trotzdem danke.

Nein, sie wohnt seit einem Jahr nicht mehr bei mir. Ich gehe arbeiten und zahle ihr monatlich schon zwischen 150-200€ Unterstützung.

Er lebt in einer Beziehung, ist aber nicht verheiratet. Arbeiten geht er als LKW Fahrer bundesweit. Außer meiner Tochter gibt es keine weiteren unterhaltspflichtigen Kinder.

Kessie1  10.07.2020, 11:54
@susuu69

OK... sie hat also eine eigene Wohnung. Der pauschale Betrag liegt hier bei 860 Euro. 704 Euro bringt sie schon selbst mit ein. Bleibt also die Differenz in Höhe von 156 Euro.

Die wäre, anteilig nach eurem Einkommen, zu zahlen.

Ein Beispiel: der Vater verdient 1800 bereinigtes Netto, du hast 1500 bereinigtes Netto.

V: 1800 - 1400 (Selbstbehalt) = 400

M: 1500 - 1400 (Selbstbehalt) = 100

Rechnung:

Bedarf 156 - Vater: 400*156/500 (was ihr Beide "übrig" habt) = 124,80

Mutter: 100*156/500= 31,20

Er zahlt also 124,80 und die Mutter 31,20.

Zugrunde gelegt wird immer das bereinigte Netto der Eltern.

Hier findest du weitere Rechenbeispiele:

https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/jugend_mter_1/beistandschaft_1/20200313_Volljaehrigenunterhalt_Stand_01.01.2020.pdf

Der Bedarf liegt zwar bei 860 Euro, aber sie hat ja selbst Einkommen und ihr steht das volle Kindergeld zu. Also ist es im Prinzip Peanuts, was er zahlen müsste... Wenn du nicht leistungsfähig bist (weil unter 1400), ihr aber freiwillig 100 - 150 Euro gibst, dann ist das nett, hat aber mit seiner Pflicht nichts zu tun.

susuu69 
Beitragsersteller
 10.07.2020, 11:59
@Kessie1

Vielen vielen Dank Kessie 1. Jetzt habe ich es super verstanden. Sicher sind die 124,80€ Peanuts, die er zu zahlen hätte, aber selbst das ist ihm noch zu viel. Wenn es nach im ging, müsste sie noch für ihn aufkommen.

Ich bin schon seit 21 Jahren von ihm getrennt, und dieser ewige Kampf hat noch nie aufgehört, da er sich in allem ungerecht behandelt fühlt.

Kessie1  10.07.2020, 12:06
@susuu69

Vielleicht muss sie eines Tages ja auch für ihn aufkommen :-).

Ja, ist nervig, wenn man ständig dem Geld hinter her rennen muss. Deine Tochter sollte sich einen Beratungsschein vom Amtsgericht besorgen und damit zum Anwalt gehen. Der wird sie dann bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es kann ja auch sein, wenn der Abbruch noch nicht lange zurück liegt, dass sie auch während des Überganges zwischen den beiden Ausbildungen Ansprüche geltend machen kann. Die Summe sieht dann natürlich anders aus, weil sie ja kein eigenes Einkommen hat. Es sei denn, sie jobbt derzeit.

Interessant wird es dann wieder, wenn sie 25 wird und noch in Ausbildung. Dann fällt das Kindergeld ja weg und die Summe muss ggf. wieder von den Eltern aufgefangen werden.

Ihr habt ja sicherlich noch die Berechnungsunterlagen aus der Vergangenheit?! also die Einkommensnachweise von ihm? Dann kann die Tochter ja schon mal überschlagen ob sie Anspruch hat und wenn ja von wem was...

Kessie1  10.07.2020, 12:22
@susuu69
Bei 600 Euro netto werden 100 Euro abgezogen plus 204 Euro Kindergeld = 704 Euro eigenes Einkommen.
Da muss er schon über 3901 bereinigtem Netto verdienen um überhaupt was zahlen zu müssen.

Um das nochmal kurz zu erklären:

Würde sie Zuhause wohnen, dann berechnet sich der Bedarf nach eurem gemeinsamen bereinigtem Netto. Hat sie also 600 eigenes Einkommen plus 204 Euro Kindergeld, dann zieht man von den 600 Euro 100 euro ab als Ausbildungspauschale. Bleiben also 500 + 204 (Kindergeld) = 704 Euro

Wenn man in die Düsseldorfer Tabelle schaut, dann wäre ihr Bedarf gedeckt, wenn die Eltern gemeinsam "nur" zwischen 3501 und 3900 bereinigtes Netto hätten:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf

Der liegt nämlich in Stufe 6 bei 679 Euro. Sie hat aber 704 Euro.

Nur bei eigener Wohnung wird eben die Pauschale in Höhe von 860 Euro derzeit genommen...

Hätte er jetzt also nur 1420 bereinigtes Netto und du nur 1380 Euro, dann würde sie max. 20 Euro von ihm bekommen... Auch deswegen ist es wichtig, dass man die BAB Ansprüche prüft. Also wenn sie mindestens 1 Stunde vom Elternhaus bis zur Ausbildungsstelle entfernt wohnt, dann hat sie Anspruch auf BAB. Oder sie hat z.B. schon ein Kind...Und BAB hat den Vorteil, dass das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet wird. Allerdings sind die Höchstbeträge eher gering. Aber man kann auch jede Menge in Abzug bringen (wenn man es denn hat):

https://www.mystipendium.de/geld/bab-berufsausbildungsbeihilfe#:~:text=Auszubildende%20in%20staatlich%20anerkannten%20Ausbildungsberufen,Mietzuschuss%20von%20h%C3%B6chstens%2084%20Euro.

susuu69 
Beitragsersteller
 10.07.2020, 12:24
@Kessie1

Ein ganz dickes Danke

Kessie1  10.07.2020, 12:25
@susuu69

Bitte gerne und alles Gute für euch!

schwer zu sagen.

Also rein rechtlich gesehen muss nur Unterhalt geleistet werden bis zum Ende oder Abbruch der 1. Ausbildung.

Allerdings müsste man nun schauen wie sich der sexuelle Übergriff gestaltet hat, wäre der Täter z.B. ein ehemaliger Vorgesetzter und wurde dafür auch verurteilt, dann wäre es durchaus möglich, dass die Unterhaltspflicht hier nicht beendet wurde, da die Ausbildung in dem Unternehmen für sie nicht mehr zu mutbar gewesen wäre.

Schätze mal das wird auf einen Gerichtsstreit hinauslaufen