Kann man gegen die Jobcenter Unterlassungklage stellen....?
Kann mir jemand sagen ob die Möglichkeit sowas wie eine Unterlassungsklage gegen Jobcenter zu stellen auf Grund von permanenten Zwangandrohungen durch nichtige Verwaltungsakte (manigfaltige Grundrechtsverletzungen / Verstoß gegen das Zitiergebot im SGBII / verfassungswidrige Sanktionen) usw.
(Es wurde keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen)
Wie nennt sich das?...... und wenn ja bei welchem Gericht?
Oder woher bekomme ich diesbezüglich rechtsverbindliche Auskünfte?
Vorab lieben Dank für eingehende Antworten.
11 Antworten
Nimm dir einen Anwalt, der kann das genau sagen. Zumeist wird in den Schreiben des Jobcenters allerdings nur erwähnt, was passiert, wenn man Termine/Fristen etc. nicht einhält. Sollte dies schon öfter vorgekommen sein, wird das natürlich noch deutlicher zum Ausdruck gebracht. Ist doch aber bei Arbeitsverträgen nicht anders. Da steht drin, dass man entweder gekündigt wird oder eine Abmahnung erhält, wenn man unentschuldigt fehlt. Und wenn einem das passiert ist, dann bekommt man die Mitteilung, dass man nach dieser Abmahnung die Kündigung erhält. Was ist denn da beim Jobcenter so anders?
Komischerweise klagt kein Arbeitnehmer gegen solche Sachen. Nur die Leute vom Jobcenter fühlen sich ständig bedroht. Wenn ich mir nichts zu Schulden kommen lasse, dann hab ich doch auch nichts zu befürchten. Das ist doch nur für die, die sich nicht an die Regeln halten. Und im Sinne des Steuerzahlers ist es doch korrekt, wenn nachgeprüft wird, ob jemandem das Geld zusteht und es gekürzt wird, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden. Ganz einfach.
Die Aufforderung, sich einen Job zu suchen oder einen Termin wahrzunehmen, kann man wohl kaum als staatliche Gewalt bezeichnen.
Das ist ein Schlag ins Gesicht all jener Menschen, die zu Nazizeiten, zu Stasizeiten oder auch gerade in Syrien wirklich leiden!
NOCHEINMAL, es geht nicht darum sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Ihr redet am Thema vorbei. Es geht um Grundrechtsverletzungen!!!!!!
Es geht um Grundrechtsverletzungen!!!!!!
Dann ist das Bundesverfassungsgericht der richtige Ansprechpartner. Du müsstest aber unmittelbar davon betroffen sein (z. B. durch eine bestimmte Maßnahme des Jobcenters) und der Rechtsweg bezüglich dieser Maßnahme müsste erschöpft sein (also Widerspruch, Klage vor dem Sozialgericht durch alle Instanzen...).
Danke, endlich hat mich jemand verstanden. Ja richtig, das ist der normale Weg und den verhindern die Jobcenter immer, indem Sie rechzeitig einknicken, um das man nicht in die oberste Instanz kommt. Daher auch meine Frage, ob es einen anderen Weg gibt in Form von Unterlassung auf Grund von Nichtigkeit wegen Grundrechtsverletzungen.
Mangel Einhaltung des Zitiergebots werden u.a. nachfolgende Grundrechte verletzt: Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist – schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein:
§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstößt gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit und schränkt so das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Die Pflicht zur Annahme einer zugewiesenen Arbeit schränkt das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein und ermächtigt das Jobcenter zur gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässigen Zwangsarbeit.
§ 2 Abs. 2 S. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG: Die Pflicht des Leistungsberechtigten, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen, schränkt unzulässig, da keine Verletzung der Rechte anderer und auch kein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz durch den Normadressaten vorliegt, sowohl sein als auch das Grundrecht der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auf die freie Entfaltung der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und die freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein, da zum Einen sowohl eine Fürsorge- und Einstandspflicht und auch eine Fürsorge- und Einstandsannahme ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen begründet werden und zum Anderen eine gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässige Zwangsarbeit.
§ 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
§ 7 Abs. 3a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Vorschrift der Annahme der Vermutung eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
§ 7 Abs. 4a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG: Die Verbindung von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche zuvörderst durch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG begründet werden und demzufolge keine Leistungspflicht begründen können, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, mit einer dem entgegenstehenden Anwesenheitspflicht am Wohnort des Leistungsempfängers, zudem über einen die durchschnittliche Arbeitszeit bei weitem übersteigenden Zeitraum, schränkt hier sowohl das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Grund des möglichen Entzugs der Lebensgrundlage ein als auch das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG.
§ 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Abhängigkeit der Definition der Hilfebedürftigkeit von der Erfordernis des Erhalts der Hilfe von Angehörigen verletzt zum Einen unzulässigerweise das Prinzip des Sozialstaats gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und schränkt zum Anderen ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen auch das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Weiterhin ist zu besorgen, das
Daher auch meine Frage, ob es einen anderen Weg gibt in Form von Unterlassung auf Grund von Nichtigkeit wegen Grundrechtsverletzungen.
Nein eher nicht, insbesondere gegen Punkte wie Verletzung des Zitiergebots im SGB II kannst du nicht unmittelbar vorgehen. Als Bürger ist die Verfassungsbeschwerde der einzige gangbare Weg, und der hat eben u. a. die genannten Voraussetzungen (eigene Betroffenheit und Rechtswegerschöpfung).
§ 10 Abs. 2 Ziff. 5. SGB II (Zumutbarkeit) – Art. 12 GG: Das sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Sozialstaatsprinzip ist die verfassungsmäßige Grundlage der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und begründet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG keine Pflicht zur Gegenleistung wegen des Erhalts von Hilfeleistungen, da die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden, demzufolge die Fürsorgepflicht des Staates dem Grundgesetz als unmittelbar geltende Pflicht immanent und demnach ohne Anerkenntnis einer Gegenleistung zu gewähren ist. Es ist hier also der Staat, dem gegenüber der Grundrechtsträger einen Anspruch hat und nicht der Staat hat einen Anspruch gegenüber dem Grundrechtsträger. Demzufolge ist auch hinsichtlich des Zwangsarbeitsverbots außer im Falle des Ausnahmetatbestands der strafrechtlich begründeten Freiheitsentziehung keine wie auch immer geartete Zumutbarkeit entgegen dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ableitbar, es sei denn dieses Grundrecht wird i.S.d. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, weshalb hier von einer solchen auszugehen ist. Dahingehend stellt jedoch der durch § 10 Abs. 2 Ziff. 5 SGB II begründete Zwang zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit keine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar. § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) – Art. 14 Abs. 1 GG: Da für die Berechnung des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, ist die hier vorliegende Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes offensichtlich. § 14 S. 2 SGB II (Grundsatz des Förderns) – Art. 2 Abs. 1 GG: Die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners sowohl für die leistungsberechtigte Person als auch für die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen schränkt auf Grund der zwangsweisen Zuordnung der in die Bedarfsgemeinschaft subsumierten Personen in Abhängigkeit von einer Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, da es den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen das Recht verwehrt, eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden für den Fall des Mangels einer entsprechenden Willenserklärung zum gegenseitigem Einstehen. §15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) – Art. 2 Abs. 1 GG: Eine Eingliederungsvereinbarung ist gemäß dem Grundrecht auf die freien Entfaltung der Persönlichkeit und auch dem Namen nach ein Akt der freiwilligen Vertragsvereinbarung unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit. Der rechtsstaatlich unzulässige Zwang zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form eines Verwaltungsaktes im Falle der Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und eine damit verbundene Weigerung zum Abschluss eines solchen Vertrages durch den Normadressaten schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, zumal hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 GG: Der übliche Zwang zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit unter Ausschluss einer entsprechenden Vergütung, denn eine Aufwandsentschädigung ist keine solche, schränkt auf Grund des Mangels an einer dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG entsprechenden Handlungswahl zur Ausübung einer solchen Arbeit das entsprechende Grundrecht ein, ohne das hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit der Maßgabe eines unfreiwilligen Ortsaufenthaltes am Ort der Arbeit schränkt das Grundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit dem Mangel des Anspruchs auf eine dementsprechende Vergütung schränkt das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, 11 Abs. 1 GG, Art. 13 GG, Art. 14 Abs. 1 GG: Die Möglichkeit des Zwangs zum Wechsel des Wohnortes im Falle der ermessensabhängigen und demnach dem Bestimmtheitsgebot widersprechenden Feststellung einer Übersteigung des Bedarfs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle der Abwendung eines Wechsels der Wohnung bzw. des Wohnorts schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der
usw. bis Punkt 43
hmmmm, dann bleibt wohl nur noch Stafantrag und Strafverfolgung bei der Staatsanwaltschaft. Die müsste sich normaler weise Grundgesetzverletzungen verfolgen.....
Wenn eine Verletzung besteht (In diesem Fall nicht).
das SGB II ist verfassungswidrig und verstößt manigfaltig gegen das Zitiergebot
Kannst du das auch begründen, oder hast du es nur irgendwo gelesen? Gesetze werden von Juristen gemacht, und die kennen den Artikel 19 GG.
Entschudigung, ich habe den von dir geposteten Katalog von angeblichen Grundrechtsverletzungen jetzt erst entdeckt. Leider fehlt da eine Quelle, und ebenso fehlt von dir immer noch jede konkrete Aussage, welches deiner Grundrechte verletzt wurde.
Na das hätte das BVerfG dann eben zu prüfen ;)
schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet
du kannst doch hinziehen wo du willst. du hast nur keinen anspruch darauf das dir umzuege vom steuerzahler finaziert werden.
und bei den grundrechten steht auch oft dieser satz "näheres regelt ein gesetz".
martinzuhause: > näheres regelt ein Gesetz.>
Ja, hier das SGB 2, welches aufgrund von Artikel 19 Grundgesetz rechtlich ungültig ist und jedem Sanktionsbetroffenen das Recht nach Artikel 20 Grundgesetz gibt, dem zuständigen Sachbearbeiter eins auf die Nase zu geben, wenn er nach Aufforderung und Hinweis auf die Rechtslage nicht sofort die Sanktion ( en ) zurück nimmt!!!
Mist, ich habe Karo leider aus Versehen gelikt.
Karo: Die ganze BRD ist aufgrund von Artikel 19 Grundgesetz betroffen. Das gilt nicht nur für das SGB 2 !!! Wach auf!!!!
Könntest du das auch mal konkretisieren?
Lassan: Nur weil Gesetze von angeblichen Juristen gemacht werden, heißt das nicht das sich später an die Gesetze gehalten wird!!!
Ferner bedeutet das auch nicht, dass die Gesetze im Einklang mit dem Grundgesetz sind!!!
Begründet hat es Angel mit Artikel 19 Grundgesetz!!! Was ist daran nicht zu verstehen???!!!!
Bei Sanktionen werden die Würde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Vertragsfreiheit und....... verletzt - das reicht ja schon!!!!! Mehr brauch ich hier nicht aufzählen!!!
Lassan: Da du offenbar das Grundgesetz nicht anerkennst, fordere ich dich auf bis 1.02.2014 die BRD zu verlassen!!!
Karo: Weil es sehr viele Gesetze in der BRD gibt, die gegen Grundrechte verstoßen, aber ohne Artikel 19 Grundgesetz erlassen wurden!!!
Man nennt es erlassen, NICHT verabschiedet. Verabschiedet klingt extrem dumm und krank. Politiker halt.
welches aufgrund von Artikel 19 Grundgesetz rechtlich ungültig ist
Wegen angeblicher Verletzung des Zitiergebots? Auch darüber hat das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
und jedem Sanktionsbetroffenen das Recht nach Artikel 20 Grundgesetz gibt, dem zuständigen Sachbearbeiter eins auf die Nase zu geben,
Zum einen kann das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Abs. 4 GG erst dann in Anspruch genommen werden, "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist", zum anderen gilt dies auch nur, wenn es jemand unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu beseitigen. Bei einem Bediensteten des Jobcenters, der sich an derzeit gültige Gesetz hält, ist dies wohl kaum der Fall.
Weil es sehr viele Gesetze in der BRD gibt, die gegen Grundrechte verstoßen, aber ohne Artikel 19 Grundgesetz erlassen wurden.
Vielleicht solltest du dich mal informieren, in welchen Fällen das Zitiergebot nach Artikel 19 GG überhaupt greift. Als Einstieg wäre der Wikipedia-Artikel zu empfehlen:
zum anderen gilt dies auch nur, wenn es jemand unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu beseitigen.
hihihi, Du hast ja ne tolle Rechtsauffassung!?
Genau das Gegenteil ist wahr. Sie wenden nichtige Gesetze an....... und mißachten die Normenhierarchie
Reden wir über das Zitiergebot? Art. 19 GG beinhaltet nämlich noch ein bisschen mehr als das.
Ich würde dir echt empfehlen, dich mal in eine Erstsemestervorlesung zum Staats- und Verfassungsrecht zu setzen und dein Verständnis dafür zu schärfen. Dann könntest du nämlich auch sachlich argumentieren.
Nur weil Gesetze von angeblichen Juristen gemacht werden, heißt das nicht das sich später an die Gesetze gehalten wird!
Anderes Thema, es geht um das Zitiergebot.
Begründet hat es Angel mit Artikel 19 Grundgesetz!!! Was ist daran nicht zu verstehen?
Ich verstehe durchaus, was er Angel meint. ich bestreite nur, dass er damit recht hat.
Da du offenbar das Grundgesetz nicht anerkennst, fordere ich dich auf bis 1.02.2014 die BRD zu verlassen!!!
Keine Ahnung, woraus du das schließt. Fordern kannst du eine Menge, aber das ist einfach lächerlich.
Lassan, das Gesetz ( SGB 2 ) ist eben NICHT gültig!!! Gerade wegen Artikel 19 Grundgesetz!!! Das muss das BVerG nicht erst fest stellen!!! Das ist so!!! Verlasse umgehend die BRD!!!
Lassan: Habe ich durch gelesen. Was da steht geht mit meiner Meinung konform!!! Also was ist DEIN Problem???!!!
Karo:: Ich setze mich nicht in einen Hörsaal oder ähnliches. Ich bin sooo klug, ich brauch nicht weiter zu bilden!!!
Verlasse umgehend die BRD!!!
Wenn jeder, der deine Ansicht nicht teilt, das tun würde, wäre es bald ziemlich einsam für dich ;)
. Sie wenden nichtige Gesetze an....... und mißachten die Normenhierarchie.
Ach du liebe Zeit. Den Begriff habe ich ja lange nicht gehört. Kannst du bitte mal in deinen Worten erklären, was 'Normenhierarchie' bedeutet?
Habe ich durch gelesen. Was da steht geht mit meiner Meinung konform!
Wohl kaum.
Also was ist DEIN Problem?
Leute, deren Verständnis für Gesetzestexte unterentwickelt ist.
Ich bin sooo klug, ich brauch nicht weiter zu bilden!!!
Einbildung ist auch eine Art von Bildung.
Karo: Jeder der das Grundgesetz oder einzelne Grundrechte nicht anerkennt. Gut, dann müsste ich auch gehen. Ich erkenne Artikel 4 GG nicht an!
Lassan: Tu googeln!
Wohl kaum>
Ja, aber sicher!!!!
Leute, deren...........>
Dann hast du ja mit mir KEIN Problem!!!
Einbildung........>
Brauch mir nichts einbilden, wenn doch die Bildung schon so lange in mir wohnt!!!
Ich erkenne Artikel 4 GG nicht an!
LOL was? Dann lass dir das besser mal auf ein T-Shirt drucken, nicht dass es zu Missverständnissen kommt ;)
Am 29. Mai 2008 ließ der Bundespräsident Horst Köhler schriftlich folgendes mit Blick auf den rechtlichen Stellenwert des bundesdeutschen Grundgesetzes verlauten:
“Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung “strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.”
PS: das war auf die Antwort auf die Normenhierarchie
Lassan: Tu googeln!
Deine Beherrschung der deutschen Sprache fasziniert mich immer wieder. Die Frage hinsichtlich der Definition von Normenhierarchie war an Angel941 gerichtet. Seine Antwort fiel wie erwartet aus.
Ich erkenne Artikel 4 GG nicht an!
Dann verstehst du den Sinn dieses Grundrechts anscheinend nicht. Das Recht auf Religionsfreiheit garantiert dir nämlich das Recht, keiner Religion angehören zu müssen.
Kindisch.
Im Gegensatz zum Jobcenter muß sich jeder Arbeitgeber an Recht und Gesetz halten, auch an die Grundrechte......
Wirst Du bezahlt für derartige Antworten?
Nein. Das werde ich nicht. Passt dir meine Antwort etwa nicht?
Nein, das SGBII ist nicht verfassungswidrig.....und nein, die Androhung von Kürzungen ist nicht per se verfassungswidrig. Auch greift es nicht in Deine Grundrechte ein, wenn Du Dich aktiv um eine neue Arbeitsstelle kümmern sollst! Am einfachsten wirst Du das ganze dadurch los, in dem Du keine Leistungen des Jobcenters mehr beziehst!
SaVer: Selbstverständlich ist das SGB 2 rechtlich ungültig!!! ( Artikel 19 Grundgesetz )
Im Übrigen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html !!!
Natürlich greift es in die Grundrechte ein. Denn der Anspruch auf das Existenzminimum ist UNVERFÜGBAR!!!
Menschen die das Grundgesetz NICHT anerkennen, haben in der BRD nichts zu suchen SaVer!!!
Selbstverständlich ist das SGB 2 rechtlich ungültig!!! ( Artikel 19 Grundgesetz )
Komisch, das ist wohl niemandem aufgefallen bisher... Ich kann es auch nur nochmal sagen, das betrifft wenn überhaupt einzelne Normen, und kein ganzes Gesetz!
Ist ja nur gut, dass nicht Du solche Entscheidungen triffst! Da gibt es zum Glück Menschen, die wesentlich mehr Ahnungen von der Materie haben!
Selbstverständlich ist das SGB 2 rechtlich ungültig!!! ( Artikel 19 Grundgesetz )
Das berühmte Zitiergebot. Merkwürdig, dass es echten Juristen nicht aufgefallen ist, dass es nicht beachtet wurde.
Natürlich greift es in die Grundrechte ein.
Und das ist auch zulässig. Viele Grundrechte dürfen eingeschränkt werden.
Das berühmte Zitiergebot. Merkwürdig, dass es echten Juristen nicht aufgefallen ist, dass es nicht beachtet wurde.
Seit wann hackt eine Krähe einer anderen die Augen aus?
Die Juristen wissen alle um die Nichtigkeit diverser Gesetzesnormen. Nicht nur das SGBII ist nichtig
Lassan: Ja, in Grundrechten darf eingegriffen werden. Aber eben nur unter Verwendung des Artikels 19 Grundgesetz, kapierst du es nicht??????!!!!!!
Denen ist das schon aufgefallen. Aber es wird nichts getan. as denkst warum noch keine Klage gegen § 32 SGB 2 zum Verfassungsgericht durchgedrungen ist???!!!
Weil es die Politik verhindert. Und vorinstanzliche Gerichte, deren Richter in irgendeiner Schei.. Partei Mitglied sind!!!
@Angel & Rategoldfuchs: Eure rechtsauffassung hat zwar wenig mit der Realität, aber viel mit Paranoia zu tun. Da ihr euch ja anscheinend einig seid, verzichte ich auf weitere Kommentare.
Selbstverständlich ist das SGB 2 rechtlich ungültig!!! ( Artikel 19 Grundgesetz )
Mal ne andere Frage dazu - entfällt dann eurer Auffassung nach nicht die komplette Anspruchsgrundlage für Hartz IV? Dann dürftet ihr dieses Geld auch gar nicht annehmen, da es ja eurer Meinung nach ohne Rechtsgrund gezahlt wird.
Oh Karo, hast deinen Verstand heute im Klo runter gespült???!!!
Selbst wenn das SGB 2 vom höchsten Gericht als verfassungswidrig abgeurteilt wird, so MUSS der Gesetzgeber SOFORT ein neues Existenzminimum schaffen!!! Egal wie das heißt!!!
Anspruch auf das Existenzminimum besteht immer!!! ( Urteil des BVerG vom 9.02.2010 )
Mit so einer Einstellung sollte man sich besser nicht an derartigen Unterhaltungen beteiligen.
- hat ein Deutscher Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialstaatsprinzip
- haben unsere Vorfahren für unsere Grundrechte recht viel Blutzoll gezahlt.
Anstatt Grundrechte, Menschenrechte usw. zu schützen erschüttert es mich derartiges zu lesen.
Ich denke dabei nicht nur an mich. Es geht um unsere Rechte, die Zukunft unserer Kinder und Kindeskinder. Jeder kann morgen betroffen sein.
Wohin soll der Sozialabbau noch führen?
Wer keine Augen hat ums zu sehen, der wird sie benutzen um zu weinen!
Meine Güte, das wolltet ihr jetzt aber auch falsch verstehen.
Wenn eurer Meinung nach das SGB II verfassungswidrig/nichtig/ungültig etc. ist (all diese Begriffe sind ja schon gefallen), müsstet ihr konsequenterweise auf Leistungen aus eben diesem Gesetz verzichten.
Selbstverständlich wird diese Konsequenz nicht gezogen, sondern wohl eher die Frage gestellt, ob nicht doch nur einzelne Normen und nicht das gesamte Gesetz verfassungswidrig sein könnten? Und einzelne Normen kann man dann ja auch vernünftig durchprüfen und die Diskussion auf eine sachliche Ebene bringen...
Da streiten sich noch immer die Geleerten (absichtlich falsch geschrieben), denn es gibt jede Menge Experten welche behaupten, daß das SGBII auf Grund ........ gänzlich nichtig ist.
Liegt wohl daran, das man heutzutage nur noch ausgebildet anstatt gebildet wird ;)
Karo: Zu dieser sachlichen und vor allem kompetenten Diskussion bist du NICHT fähig. Ja, ich erkenne das gesamte SGB 2 NICHT an!!!
Gleichzeit mache ich den Anspruch auf mein Grundrecht auf ein unverfügbares Existenzminimum geltend!!!
Zum Glück muß ich niemanden persönlich angreifen ;)
Das erledigt dafür der Ratefuchs um so besser. Das war übrigens auch kein persönlicher Angriff, sondern lediglich eine Feststellung. Deine Ansichten über die Verhältnisse in der Bundesrepublik lassen sich für mich leider nicht anders erklären.
Wenn es Dir ein Bedürfnis ist hier Feststellungen über Auffassungen machen zu müssen, dann steht Dir das ja auch frei..... Jedem das Seine gelle ;)
Ja, ich erkenne das gesamte SGB 2 NICHT an!!!
Da werden jetzt aber ganz viele Juristen leise weinen.
Was deine Kompetenz ausmacht, frage ich mich allerdings. Art. 19 GG schreien und nichts begründen können, das macht natürlich eine sachliche Diskussion aus...
Der Geltungsvorrang des Grundgesetzes ist alleiniger Maßstab für alle nachfolgende Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen. (BVerwGE 1, 303 Sünderin-Fall)
Das Zitiergebot betrifft nicht einzelne Paragraphen, sondern dem Wortlaut des GG nach immer das ganze Gesetz. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Wortlaut, der dem Gesetzgeber im Artikel 19 Abs. 1 GG kein Ermessen einräumt, auf das Komma genau zu halten. Auch hat das Bundesverfassungsgericht kein eigenes Ermessen aus dem Wortlaut der Verfassung, einzelne Artikel im Wortlaut zu verändern, um so zu einer anders lautenden Entscheidung zu kommen. In der sog. Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 heißt es im 20. Leitsatz wörtlich:
Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.
Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:
Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.
Ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in “Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte”
Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.”
In der Tat kann man sich darüber streiten! Den Wortlaut kann man auch anders lesen. Eine Quellenangabe wäre mal nett...
das kann man eben nicht anderweitig deuten. das steht da doch eindeutig. Hier nochmals ein Link dazu: http://grundrechteforum.de/52
Natürlich kann man "Gesetz" im Bedeutungszusammenhang auch als "Einzelnorm" lesen. So wird es ja in der Praxis auch ausgelegt.
Was in der Praxis ausgelegt wird ist aber nicht rechtens! Wie Du oben lesen konntest betrifft die Verletzung nicht einzelne Paragraphen sondern immer das ganze Gesetz(buch). Somit verletzt nicht nur das SGBII die Grundrechte, nein die restlichen SGB-Bücher ebenfalls
gibt es ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes das Sanktionen verfassungswidrig sind seit 2010
na da lies die urteile mal. eine "0-sanktion" ist verfassungswidrig. alles andere nicht.
und bis jemand auf 0 sanktioniert wird da muss er schon so einige termine "vergessen".
Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts: Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind verfassungswidrig
Zitat aus dem Link:
Das Urteil erklärt grundsätzlich jegliche Form von finanziellen Sanktionen (Leistungskürzung) für rechtswidrig.
Anscheinend ist dir nicht klar, was 'grundsätzlich' in Urteils- und Gesetzestexten bedeutet. Es bedeutet nämlich, dass Ausnahmen zulässig sind.
habe eben eine Antwort auf meine Frage unter Punkt 15. bei nachfolgendem Link gefunden :-((
Ein Grundsatzurteil zu Sanktionen war es nicht. Es ging um die Berechnung der Regelsätze. Das man einen UNVERFÜGBAREN ( also OHNE Sanktionen ) Anspruch auf das Existenzminimum hat, wurde nebenbei erwähnt.
Es bedeutet nämlich das Ausnahmen zulässig sind.> Wieder mal eine falsche, unbegründete Meinung.
Jede Sanktion ist unzulässig!!! Nicht nur die auf 0 % !!!!!
Das geht schon aus dem Sozialstaatsprinzip hervor!!!!
Das Existenzminimum ist unverfügbar und darf nicht gekürzt werden nach dem Sozialstaatprinzip
Das hier?
Wussten Sie, dass das Bundesverfassungsgericht (nicht nur) die Hartz-IV-Gesetze verfassungswidrig Ihre Grundrechte verletzen lässt und die entsprechenden Schutzvorschriften des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 1 GG), aufgrund deren diese Gesetzgebung eigentlich nichtig ist, nicht anwendet?
Das ist keine Antwort, das ist nur eine als Frage formulierte Meinungsäußerung des Autoren. Wenn man sich die übrigen Fragen ansieht, dann merkt man schnell, woher der Wind weht.
ich wollte damit auch nur zeigen, daß das Bundesverfassung scheinbar auch kein Interesse daran hat diese Rechtsbeugungen zu stoppen.
@ Angel941: Das entscheidende Wort ist 'scheinbar'. Rechtsbeugung und Verstoß gegen das Zitiergebot sind übrigens völlig verschiedene Dinge.
fein jetzt kommen wir der Sache näher,
Also müßte es doch strafrechtliche Relevanz haben, wenn ich dem Jobcenter dies aufzeige und auffordere dies zu unterlassen, was ich auch schon getan habe.
Ich stoße jedoch auf Ignoranz.
Würde den Strafantrag und Strafverfolgung für Abhilfe sorgen?
Du kannst keine Strafanzeige wegen Grundrechtsverletzung stellen.
Für eine strafrechtliche Verfolgung müsste irgendein Straftatbestand gem. StGB oder aus dem Nebenstrafrecht erfüllt sein. Welcher wäre das hier?
u. a. Amtsanmaßung, Rechtsbeugung, Nötigung und aller rechtlichen Gründe!
Jobcenter sind keine Behörden sondern Firmen und haben keine hoheitliche Gewalt auf Menschen auszuüben.
Ich habe bis heute keine notariell beglaubigte Bestallungsurkunde von den gezeigt bekommen.
Firmenrecht ist priatrechtlich, also Zivilrecht wenn ich mich nicht irre.
...ach ja und noch was......
Hoheitliche Rechte kann nur vergeben wer welche inne hat und damit haben die schon das nächste Problem an der Backe
Sie konnten mir auch nicht belegen, von wem Sie Rechte übertragen bekommen haben !
Jobcenter sind keine Behörden sondern Firmen und haben keine hoheitliche Gewalt auf Menschen auszuüben.
Die Bundesagentur für Arbeit ist eine Bundesoberbehörde, somit sind die Jobcenter ebenfalls Behörden.
Ich habe bis heute keine notariell beglaubigte Bestallungsurkunde von den gezeigt bekommen.
Darauf wirst du auch sehr lange warten müssen. In der Zwischenzeit könntest du ja mal versuchen, herauszufinden, was eine Bestallungsurkunde ist.
Die Bundesagentur für Arbeit ist eine Bundesoberbehörde, somit sind die Jobcenter ebenfalls Behörden.
.... sind Sie eben nicht.
Mit dem Beschluss vom 7. März entschied das Berliner Landessozialgericht, dass die ARGE selbst ist keine Behörde des Bundes auch wenn die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II auf sie übertragen ist und daraus die Behördeneigenschaft im Sinne der §§ 8 ff SGB X folgt. Damit entschied das Gericht einen Rechtsstreit, indem es um Rückforderungen aus dem Jahr 2005 (Dezember) ging.
dass die ARGE selbst ist keine Behörde des Bundes
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht die ARGE. Dein Link zur UPIK-Datenbank betrachte ich mal als Witz des Tages.
u. a. Amtsanmaßung, Rechtsbeugung, Nötigung und aller rechtlichen Gründe!
Amtsanmaßung und Rechtsbeugung schließen sich gegenseitig aus, du müsstest dich schon für eines entscheiden ;)
Den Tipp herauszufinden was ne Bestallungist kann ich gerne an dich zurückgeben, denn ich weiß es, ansonsten hätte ich nicht davon geschrieben
Die ARGE, jetzt Jobcenter ist ein Unternehmensteil der Bundesagnetur für Arbeit.
Von wegen Witz des Tages. Deine Antwort ist ein Witz ;)
Das sehe ich nicht so.
Wenn ich mir ein Amt anmaße, was ich nicht habe, mache ich mich strafbar. Wenn ich dabei auch noch nichtige Rechtsnormen zum Schaden Hilfsbedürftigter anwende, deren Grundrechte verletze, ist das meiner Meinung nach Rechtsbeugung usw.
Außerdem darf der Bürger alles behaupten. Er ist nicht in der Beweißsplicht. Das sind die Behorden
Rechtsbeugung können aber nur Amtsträger begehen - zu denen gehört das Jobcenter deiner Meinung nach aber nicht. Aber klar, anzeigen kann man alles, wird dann nur bald wieder eingestellt.
Die Jobcenter behaupten doch immer im öffentlichen Dienst tätig zu sein. Also eins von beiden wird ja dann greifen denk ich mir mal. Um so besser wenn nur entweder oder ;)
Die ARGE, jetzt Jobcenter ist ein Unternehmensteil der Bundesagnetur für Arbeit.
Und somit eine Behörde. QED.
Von wegen Witz des Tages. Deine Antwort ist ein Witz
Der Hinweis auf die UPIK-Datenbank ist ein Witz, zumindest wenn du damit nachweisen willst, die Bundesagentur für Arbeit wäre eine Privatfirma.
Den Tipp herauszufinden was ne Bestallungist kann ich gerne an dich zurückgeben, denn ich weiß es, ansonsten hätte ich nicht davon geschrieben
Von einer Behörde 'notariell beglaubigte Bestallungsurkunden' zu verlangen, beweist, dass man es nicht weiß.
Nur weil Du alles was ich schreibe bezweifelst, heißt das noch lange nicht das Du recht hast.......................
Behörden werden erstens nicht "bestallt" und zweitens ist für Verwaltungsakte oder Staatsverträge zu ihrer Gültigkeit keine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben.
Du hast von nichts keine Ahnung nicht, aber eine sehr grosse Klappe. Wenn Du auf die Schnauze fällst, liegt das an niemand anders als an Dir selbst.
gibt es ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes das Sanktionen verfassungswidrig sind seit 2010
geht es nicht darum, daß ich mich um eine Arbeitsstelle bemühen soll, was ich ohnehin aus Eigeninteresse mache. Das steht da oben auch nicht geschrieben. Also bitte nichts andichten ja?
gibt es ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes das Sanktionen verfassungswidrig sind seit 2010
Ein solches Urteil existiert NICHT!
Im Netz geistern lediglich Interpretationen eines anderen Urteils rum, die aber eben nicht mehr sind, als rechtlich bedeutungslose Interpretationen. Es gibt eben auch andere Deutungen des Urteils.
Solange die betreffenden Normen des SGB II nicht explizit für verfassungswidrig erklärt worden sind, sind die Jobcenter daran gebunden; und du kannst sie nicht zur Unterlassung von etwas auffordern, was ihr gesetzlicher Auftrag ist.
Es wurde keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen
Ja und?
Muss ja auch nicht. Soll nur. Zuweisungen und Vermittlungsvorschläge werden durch das Fehlen einer EinV nicht rechtswidrig oder nichtig.
Oder woher bekomme ich diesbezüglich rechtsverbindliche Auskünfte?
Möglicherweise bei einem Anwalt, ganz sicher jedoch nicht auf sogenannten H4-Hilfeseiten oder generell im Netz, denn wie das in die Irre führt, zeigt ja schon deine Ansicht bzgl. des Bestehens eines Urteil auf Verfassungsgerichtsebene, dass angeblich Sanktionen für rechtswidrig erklärt ...
Hier übrigens eine gegenteilge Interpretation:
http://www.drb.de/cms/index.php?id=723
Es gibt ein Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 25.07.2012 ,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html
Demnach haben wir keinen Verfassungsgemäßen ( nicht verfassungemäßigen also so in etwa !) Gestzgeber, der Gestzte erlassen könnte.
Wir sind Rechteträger und nur durch uns kommen Gesetze zustande.
Was ist ein General ohne Armee?
Wir stimmen die Gestze ab und nicht Konzerne. Wir gehen Gestze abstimmen aber doch nicht Parteien die sich welche einfallen oder diktieren lassen.
Oder etwa doch? :))
Man kann einstweiligen Rechtsschutz ( auch einstweilige Anordnung ) beim Sozialgericht stellen. Ist eine Art Schnell Klage und die Vorinstanz zur Hauptklage.
Voraussetzung: Eine Sanktion. Man sollte möglichst auch schon Widerspruch gegen diese eingelegt haben.
Das geht aber immer nur bei einer Sanktion. Hier kann man leider nicht das SGB 2, hier § 32 , als solches angreifen. Nur die Sanktion.
Den Verstoß gegen das Zitiergebotund gegen Sanktionen allgemein kann man beim Amtsgericht oder Verwaltungsgericht einklagen. Und dann bis hoch zum Verfassungsgericht klagen.
Hallo,
http://www.erwerbslosenforum.de
da werden sie geholfen :-)
Ne mal ernsthaft, Unterlassungsklage ist quatsch, du kannst dich an die Teamleitung deines pers.Beraters wenden oder an die übergeordnete Agentur für Arbeit Du kannst auch Einspruch einlegen oder das Sozialgericht anrufen (Dauert Monate) Du kannst auch zum Amtsgericht gehen und dir einen kostenlosen Beratungsschein für anwaltliche Beratung holen ( Zum Anwalt 10 € mitnehmen und dem bezahlen)
Hm, das hab ich alles schon durch und die machen dennoch weiter. Die ignorieren jedwede Normenhirarchie. Daher suche ich nach einem Weg um diese andauernden Drohungen abzustellen. Ist ja unfassbar was die sich erlauben, obwohl die Gesetzesgrundlage dafür nichtig ist.
obwohl die Gesetzesgrundlage dafür nichtig ist.
Eher nicht. Wenn überhaupt sind einzelne Vorschriften aus verfassungsrechtlicher Sicht fragwürdig, aber sicherlich nicht das gesamte Gesetz.
das SGB II ist verfassungswidrig und verstößt manigfaltig gegen das Zitiergebot und verletzt somit die Grundrechte der Bürger. Diese sind unverhandelbar. Sie dienen dem Schutz der Bürger gegen staatliche Gewalt. Was hat das mit nem Arbeitsvertrag zu tun?