Kann man die Abschlagszahlung bei Auszug zurückverlangen?

4 Antworten

Abschlag wofür? Das wirst dir vom Nachmieter holen müssen. ^^

Den Betrag kannst dir auch vom Vermieter zurück geben lassen. Hoffe, du hast darüber ne Quittung! 

Was dein Nachmieter mit deinem Nachmieter vereinbart kann dir egal sein. 

Gerhart  20.03.2016, 10:48

Der Nachmieter wird mit sich selbst keine Vereinbarung treffen müssen.

peterobm  20.03.2016, 10:50
@Gerhart

erwischt, eins sollte Vermieter heißen :D

Gerhart  20.03.2016, 11:01
@peterobm

Keine Panik, auch mir unterlaufen ähnliche "Fehler".

Offensichtlich sollst du nach der ersten Prellung schon wieder geprellt werden. Als Untermieter bist du zu keinem "Abschlag" für die Mitnutzung einer Einbauküche verpflichtet. Leider ist dieser Fall abgeschlossen, denn du hast den "Abschlag" bezahlt. Du bist nun Teileigentümer einer gebrauchten Einbauküche. Was hier von dir als "Abschlag" fälschlich bezeichnet wird, ist in der Realität der Kaufpreis für die Teil-EBK. Das berechtigt dich einen Teil der Küche auszubauen und beim Auszug mitzunehmen. Falls der Vermieter das nicht zulassen will, kann er dir ja etwa 480€ als "Abschlag" nach Küchennutzung erstatten. Eine Alternative wäre noch, du bezahlst weitere 480€ an deinen Vermieter und nimmst die gesamte Küche mit. Geschenke werden nicht zu Ostern verteilt. 

Dein Nachmieter ist nicht verpflichtet dir den "Abschlag" zu erstatten.

YEOMUNA 
Beitragsersteller
 20.03.2016, 12:10

Ok, das klingt ja schon mal ganz gut. Ein kleiner Nachtrag noch, den ich oben vergessen habe zu schreiben. Ich darf zwei Monate vor der Kündigungsfrist ausziehen, was mein Wunsch war, weil ich da  schon eine Wohnung direkt hätte, in die ich einziehen könnt. Mein Mitbewohner hat auch schon einen Nachmieter, der im direktem Anschluss einzieht.  Mein Mitbewohner hat das jetzt so formuliert, dass ich dafür das ich den "Abschlag" nicht zurück bekomme, zwei Monatsmieten erlassen bekommen, weil der Nachmieter nicht einziehen würde, wenn er zusätzlichen noch den Abschlag zahlen muss. Ich finde das allerdings trotzdem nicht ok, dass ich da auf 500 Euro sitzen bleibe.  Ändert das irgendetwas an den Umständen, die du oben erklärt hast?

P.S. Ich hoffe man versteht was ich meine.

Gerhart  20.03.2016, 15:25
@YEOMUNA

Nach deinem Kommentar bei @albatros ändert sich die Sachlage insgesamt und erheblich. Irrtümlich nahm ich an, dass du die Einbauküche mitfinanziert hast. Aber offensichtlich ist nur die Renovierung der Küche von dir nachschüssig mit finanziert worden. Du bist also nicht Teileigentümer geworden. Der Vermieter hat unzulässig die Vermietung von einer Finanzierungsbeteiligung seiner Renovierungsabsicht gemacht. Daher wäre deine Zahlung von 500€ bei gutem Willen als Mietvorauszahlung zu werten.

Da du vermutlich am 31.03.2016 wieder ausziehst, entfällt eine weitere Mietzahlung sowieso. Du könntest also keine Miete mit deiner "Vorauszahlung " verrechnen. Ein Nachmieter steht schon bereit, und, GANZ WICHTIG, hat der Nachmieter schon den Mietvertrag unterschrieben, in dem der Mietbeginn 01.04.2016 fixiert wurde???? Sollte der neue rechtswirksame MV vorliegen und du aus dem Mietvertrag durch AUFHEBUNG deines MV entlassen worden sein, dann ist die Aufrechnung der "Abstandszahlung" gegen den Erlass von 2 Monatsmieten hinfällig. Du solltest nach dem 1.4.2016 diese 500€ vom Vermieter unter Fristsetzung mit Einwurfeinschreiben zurück fordern. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist der Vermieter im Verzug und du kannst über eine gerichtliche Mahnung dein Recht weiter verfolgen.

YEOMUNA 
Beitragsersteller
 20.03.2016, 17:39
@Gerhart

Tatsächlich ist der Mietvertrag schon unterschrieben zum 01.04. 
Dann mach ich das genau so. Vielen Dank!!

Wofür wurde der Abschlag verlangt? Als Nutzungsgebühr oder als anteiliger Kauf oder Mietsicherheit? Ist recht fragwürdig. Die Nutzung wäre ja eigentlich Teil der Miete und müsste nicht zusätzlich vergütet werden. Gab es dazu eine schriftliche oder mdl. Vereinbarung?

Versuche doch jetzt bei/nach Auszug das Geld zurück zu fordern mit der Begründung einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB.

YEOMUNA 
Beitragsersteller
 20.03.2016, 12:13

Also im Mietvertrag steht: "Auf Grund von erforderlichen Renovierungsmaßnahmen wird zum Mietbeginn eine Abschlagszahlung von 500,- Euro fällig". 

albatros  20.03.2016, 13:14
@YEOMUNA

Es geht also nicht um die Kücheneinrichtung sondern die Küche (oder die ganze Wohnung?) als Raum. Das ist etwas anderes. Eine Berechtigung für die Abschlagsforderung sehe ich nicht. Ein Abschlag ist ja eine Vorauszahlung für eine Leistung (z. B. Stromliefervertrag) über die abzurechnen ist. Nicht zu verwechseln mit Abstandszahlung.

Für den Zustand des Küchenraumes bzw. der Wohnung und dessen / deren Instandhaltng ist der Vermieter verantwortlich (BGB).

Wurde denn in den drei Monaten überhaupt was in der Küche renoviert? Was steht im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen? Bitte noch diese beiden Ragen beantworten. Ich sehe hier schon den Tatbestand eines Betruges, zumindest verdachtsmäßig.

In der Klausel (dein Zitat) steht ja auch nichts von "Küche", wie kommst du drauf?

Ist der "Abschlag" lediglich eine Vorauszahlung also für die Miete, mit deren Hilfe der Vermieter seine Kosten bei der Renovierung der Wohnung vorfinanziert haben möchte?

Aus diesem Blickwinkel (du hast ja wohl in deiner Mietzeit trotzdem die volle Miete gezahlt?) hast du jetzt Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Breicherun (§ 812 BGB) und gute Aussichten einen evtl. Rechtsstreit zu gewinnen.

YEOMUNA 
Beitragsersteller
 20.03.2016, 13:37
@albatros

Also die Küche wurde anscheinend renoviert kurz bevor ich eingezogen bin. Die 500 Euro waren auf jeden Fall für die Küche gedacht, wobei mir das nur mündlich gesagt wurde, im Mietvertrag steht wirklich nur der eine Satz, den ich auch oben geschrieben habe.

albatros  22.03.2016, 02:22
@YEOMUNA

Da hat dich tatsächlich deinVrmieter augenommen wie eine Weihnachtsgans. Du hast seine angeblichen Renovierungskosten die vor deinem Mietbeginn (angeblich!) erfolgten finanzieren düfen für die er vermutlich auch keinen Nachweis hat.

Fakt ist, er muss dir die volle Summe herausgeben. Verfahre wie ich schon geschrieben habe. Er hat und hatte nicht den geringsten Rechtsanspruch auf die Zahlung. Ich nenne solche Leute Gauner.

Was bedeutet "Abschlag"? War das als Kaution gedacht? Dann müsstest du bis zu 6 Monate warten, bis dir die Rückzahlung zusteht. Handelt es sich um eine Nutzungsgebühr der Einbauküche, hast du Anspruch auf einen Teil der Summe.

Auf wie lange war denn der Mietvertrag ursprünglich angedacht?