Kann ich von meinem Cousin verlangen, dass er mir den Haustürschlüssel aushändigt?

Er muss die Schlüssel aushändigen. 63%
Er ist nicht dazu verpflichtet. 37%

19 Stimmen

Paddelfan  13.08.2020, 21:54

Wie wird das Haus jetzt bewohnt? Vom Cousin, steht es leer? Gibt es noch einen Mieter?

Kruemmel666 
Beitragsersteller
 13.08.2020, 21:55

Es steht leer und die Tante hat das Haus bis zuletzt allein besorgt. Da ich Alleinerbe bin, steht ihm - außer einem Bargeldanteil - aus der Erbmasse nichts zu.

Paddelfan  13.08.2020, 22:01

Wie hat Deine Tante das Testament aufgesetzt? Handschriftlich, notariell? Hast Du selbst eine Ausfertigung, dass du so schnell Kenntnis vom Testament hast?

Kruemmel666 
Beitragsersteller
 13.08.2020, 22:04

Im ersten Testament von 1979 wäre er Alleinerbe gewesen. Die Tante war aber laut Notar im Juni voll geschäftsfähig und hat in meinem Beisein ein neues Testament aufgestellt.

blackrainbows9  16.08.2020, 11:07

In "deinem" Beisein ein neues Testament aufgesetzt welches "dich" zum Alleinerben macht, gibt es da noch andere Zeugen oder wurde dieses Notariell beglaubigt?

Kruemmel666 
Beitragsersteller
 16.08.2020, 11:10

Wie in den Kommentaren erwähnt und wie Predamos ja auch aufgegriffen hat, dürfte der Notar als Zeuge ausreichend sein.

10 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
Er muss die Schlüssel aushändigen.

Guten Morgen,

Meine Tante ist vor 2 Wochen verstorben.

Mein Beileid.
Nach § 1944 Abs. 1 BGB hast du ab dem Zeitpunkt, in dem du Kenntnis vom Erbfall erlangt hast, 6 Wochen Zeit auszuschlagen. Schlägst du aus, so wirst du behandelt, als wärst du nie Erbe geworden. Nimmst du an, so wirst du ex tunc (rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes) Erbe.

Bevor jetzt faules Obst nach mir geworfen wird, natürlich vorbehaltlich der Wirksamkeit des Testaments. Da du aber angegeben hast, dass es in notarieller Form gefertigt wurde, gehe ich stark davon aus, dass es wirksam ist. Notare verstehen etwas von ihrem Handwerk, das sind Juristen und öffentliche Testamente aufzusetzen gehört zu deren Alltagsgeschäft, zumal es schon für einen Laien nicht allzu schwer ist, ein wirksames Testament hin zu kriegen.

Wie schon erwähnt, wirst du mit einer Annahme der Erbschaft im Wege der Universalsukzession - Gesamtrechtsnachfolge - Alleineigentümer des kompletten Nachlasses, also sowohl Aktiva als auch Passiva. Somit solltest du dir vorher sicher sein, dass der Nachlass auch nicht überschuldet ist.
Eine Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Handeln, hier die Inbesitznahme des Nachlasses) erfolgen.

Ein eventueller Erbschein hat rein deklaratorische Wirkung, durch ihn wird amtlich und auch nur auf Antrag der Erbe lediglich rechtsbezeugend festgestellt. Den verlangen Banken meist zur Übergabe des Kontos bzw. bei Grundbuchämtern wird er verlangt, wenn man sich als Eigentümer einer geerbten Immobilie eintragen lassen möchte. Wenn ich du wäre, würde ich beim örtlichen Nachlassgericht einen beantragen. Die Beantragung eines Erbscheins gilt übrigens auch als konkludente Annahme der Erbschaft.

Das Pflichtteilsrecht begründet einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den/ die Erben. Das Eigentum hat zunächst der Erbe, daher auch die komplette Verfügungsbefugnis. Daraus folgt, dass du mit dem Nachlass anstellen kannst, was du willst. Meines Erachtens gehört auch der Zweitschlüssel, den dein Cousin hat, zum Nachlassvermögen und er müsste ihn herausgeben.
Letztendlich weißt du aber auch nicht, wo noch so alles ein Zweitschlüssel rumliegt bzw. wer noch einen hat. Insofern das Schloss jetzt nicht super luxuriös und teuer ist, würde ich da gar nicht lange rumfackeln und es einfach austauschen lassen.

Liebe Grüße

Premados

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Kruemmel666 
Beitragsersteller
 16.08.2020, 10:41

Vielen Dank für deine aufschlussreiche und sehr ausführliche Antwort.

Premados  16.08.2020, 10:42
@Kruemmel666

Gerne & danke für den Stern!
Schönen Sonntag noch :0)

Wolle281  16.08.2020, 11:19

Na endlich! Ich weiß gar nicht, wo all die kruden Behauptungen herkommen, bis zur Ausstellung des Erbscheins sei der Erbe nicht Eigentümer. Ja, wer denn sonst? Die Erblasserin ist ja schließlich nicht mehr rechtsfähig.

Premados  16.08.2020, 11:22
@Wolle281

Du sprichst aus was ich denke. Da rollen sich mir die Zehnägel hoch, wenn ich sowas lese 😅

TW1920  16.08.2020, 11:38

Der Erbschein verursacht bei einem notariellen Testament nur unnütze Kosten, würde ich NICHT beantragen.

Denn Konten und Änderungen des Grundbucheintrages müssen durch vom nachlassverwaltenden Notar ausgestellten beglaubigenden Schreiben vorgenommen werden. Letzteres läuft gewöhnlich sowieso über den Notar.

Die Annahme des Erbes kann auch vom Notar bezeugt werden.

Auch bei einer post mortalen oder trans mortalen Vollmacht it kein Erbschein notwendig, ohne Streitigkeiten auch nur Geldverschwendung. Hier fungiert die bevollmächtigte Person als Nachlassverwalter.

Ansonsten gebe ich dir vollkommen recht.

Premados  16.08.2020, 11:58
@TW1920
Denn Konten und Änderungen des Grundbucheintrages müssen durch vom nachlassverwaltenden Notar ausgestellten beglaubigenden Schreiben vorgenommen werden.

Dass Testamentsvollstreckung durch den Notar angeordnet wird ist Ausnahme, aber bei weitem nicht die Regel. Von einer TV lese ich hier nichts, der Notar hat keinerlei Befugnisse irgendwas zu verwalten, genehmigen oder zu versagen.

In der Praxis hatten wir oft Leute, die den Erbschein beantrag haben, weil sie an allen Ecken und Enden in der Nachlassabwicklung nicht weiter kamen, da Banken und andere Stellen kein bloßes Testament als Legitimation des Erben akzeptieren, egal ob notariell oder nicht. Ist ja auch nachvollziehbar, als Laie ohne jegliche Rechtskenntnisse gebe ich ja nicht einfach Kontozugänge raus, wenn mir ein Testament vorgelegt wird. Die wollen einen Erbschein sehen. Und das ist ja auch die einzige Funktion des Erbscheins. Behördliche Bestätigung der Erbenstellung.

TW1920  16.08.2020, 12:06
@Premados

Rechtlich MÜSSEN die eine notariell beglaubigte Abschrift der Testamentseröffnung akzeptieren. Hierbei geht gewöhnlich der Erbe hervor und ob dieser dieses annimmt. Dieser Weg ist gewöhnlich günstiger als ein Erbschein. Ein Testament alleine reicht nicht, das ist richtig. Dazu gab es auch mal ein Gerichtsurteil...

Er muss die Schlüssel aushändigen.

Es ist jetzt DEIN Haus und somit muss er dir den Schlüssel aushändigen. Wenn er sich weigert, kannst du natürlich das Schloss auswechseln lassen.

Er muss die Schlüssel aushändigen.

Falls er nicht im Haus seinen Wohnsitz hat hat er kein Recht auf den Schlüssel. Aber 2 Schliesszylinder für je 15 Euro sind vielleicht die einfachste Lösung.

LePetitGateau  13.08.2020, 21:48

Der TE ist ja - noch - nicht der Eigentümer ;) Also muss ihm niemand Schlüssel geben

VirageXO  16.08.2020, 11:35
@LePetitGateau
Der TE ist ja - noch - nicht der Eigentümer ;)

Selbstverständlich ist er das.

Kruemmel666 
Beitragsersteller
 16.08.2020, 11:52
@LePetitGateau

Wer ist denn Eigentümer?

Tote Menschen können schon vom Gesetz aus keine Eigentümer mehr sein.

Siehe auch die Antwort von Premados.

Kruemmel666 
Beitragsersteller
 13.08.2020, 21:53

Selbst wenn der Erbschein noch nicht vorliegt, ist es ihm verboten, etwas zu entfernen.

Das ich Alleinerbe bin, kann er nicht verhindern.

Somit hätte er eigentlich keinen Grund, das Haus zu betreten.

Ich gehe aufgrund der kurzen Zeit seit dem Tod Deiner Tante davon aus, daß Du noch nicht der offizielle Eigentümer bist. Auch mußt Du davon ausgehen, daß er das Testament anfechten wird. Und irgend etwas sagt mir, daß GENAU DAS passieren wird.

Solange also keine Rechtssicherheit besteht, sollte KEINER von Euch beiden irgend etwas aus dem Haus entnehmen oder sonstige vollendete Tatsachen schaffen, denn das kann böse ins Auge gehen.

VirageXO  16.08.2020, 11:27
Ich gehe aufgrund der kurzen Zeit seit dem Tod Deiner Tante davon aus, daß Du noch nicht der offizielle Eigentümer bist. 

Da gehst du aber auf dem Holzweg. Was genau ist denn ein „offizieller Eigentümer“?

TW1920  16.08.2020, 11:30
@VirageXO

Er meint vermutlich den Grundbucheintrag... ;)

Aber jep, das ist hier eigentlich irrelevant.

Hikker  16.08.2020, 17:36
@VirageXO

Eigentümer im Sinne von "eingetragen im Grundbuch".

VirageXO  16.08.2020, 18:10
@Hikker
Eigentümer im Sinne von "eingetragen im Grundbuch".

Und die Eintragung ins Grundbuch ist für die Eigentümerstellung hier weshalb relevant?

Hikker  16.08.2020, 18:44
@VirageXO

Siehe meinen ersten Beitrag. Wenn eingetragen, dann ist die Sache "durch". Solange nicht eingetragen, besteht Gefahr. Deren Höhe oder Ausmaß kann und will ich nicht abschätzen, das kann nur der Fragesteller. Aber es ist eben etwas schwebend und deswegen ist eine gewisse Vorsicht geboten. Mehr wollte ich nicht sagen.

VirageXO  16.08.2020, 18:48
@Hikker
Wenn eingetragen, dann ist die Sache "durch". Solange nicht eingetragen, besteht Gefahr. 

Das ist ziemlich ohne Belang. Wenn der Fragesteller eingetragen ist, kann der Cousin noch immer dieselben Rechte geltend machen, die er machen könnte, wäre der Fragesteller nicht eingetragen.

Hikker  16.08.2020, 19:41
@VirageXO

Unwahrscheinlich. Extrem unwahrscheinlich. Das weißt Du doch selber. Aber immerhin möglich, das bestreite ich gar nicht. Nur wäre die juristische Ausgangssituation dann eben eine andere.

Kruemmel666 
Beitragsersteller
 16.08.2020, 11:33

Wer soll denn der Eigentümer sein?

Tote Menschen sind gesetzlich nicht mehr Eigentümer.

Er muss die Schlüssel aushändigen.

Der einfache,sichere und schnelle Weg ist die Schlösser auszuwechseln,weil Du lt. Testament die Verfügungsgewalt über die Immobilie und die darin befindlichen Gegenstände hast.

Voraussetzung ist allerdings,das das aufgesetzte Testament nicht anfechtbar ist,zB weil keine Zeugen unterschrieben oder deine Tante zum Zeitpunkt ihrer Willensverfügung nur noch bedingt geschäftsfähig war.

https://www.anwalt.org/testament-anfechten/

Kruemmel666 
Beitragsersteller
 16.08.2020, 11:25

Das stellt ja auch der Notar sicher.