Kann ich von meinem Cousin verlangen, dass er mir den Haustürschlüssel aushändigt?
Meine Tante ist vor 2 Wochen verstorben.
Laut Testament von Ende Juni 2020 bin ich ihr Alleinerbe, womit mir neben ihrem Haus auch sämtlicher Hausrat und der überwiegende Teil ihres noch vorhandenen Barvermögens zusteht.
Ich weiß, dass mein Cousin noch einen Hastürschlüssel besitzt, jedoch weigert er sich, diesen abzugeben.
Könnte ich von ihm eine Herausgabe verlangen oder soll ich morgen einfach ein neues Schloss in sämtliche Außentüren (Haustür und zwei Balkontüren) einsetzen lassen?
19 Stimmen
Wie wird das Haus jetzt bewohnt? Vom Cousin, steht es leer? Gibt es noch einen Mieter?
Es steht leer und die Tante hat das Haus bis zuletzt allein besorgt. Da ich Alleinerbe bin, steht ihm - außer einem Bargeldanteil - aus der Erbmasse nichts zu.
Wie hat Deine Tante das Testament aufgesetzt? Handschriftlich, notariell? Hast Du selbst eine Ausfertigung, dass du so schnell Kenntnis vom Testament hast?
Im ersten Testament von 1979 wäre er Alleinerbe gewesen. Die Tante war aber laut Notar im Juni voll geschäftsfähig und hat in meinem Beisein ein neues Testament aufgestellt.
In "deinem" Beisein ein neues Testament aufgesetzt welches "dich" zum Alleinerben macht, gibt es da noch andere Zeugen oder wurde dieses Notariell beglaubigt?
Wie in den Kommentaren erwähnt und wie Predamos ja auch aufgegriffen hat, dürfte der Notar als Zeuge ausreichend sein.
10 Antworten
Guten Morgen,
Meine Tante ist vor 2 Wochen verstorben.
Mein Beileid.
Nach § 1944 Abs. 1 BGB hast du ab dem Zeitpunkt, in dem du Kenntnis vom Erbfall erlangt hast, 6 Wochen Zeit auszuschlagen. Schlägst du aus, so wirst du behandelt, als wärst du nie Erbe geworden. Nimmst du an, so wirst du ex tunc (rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes) Erbe.
Bevor jetzt faules Obst nach mir geworfen wird, natürlich vorbehaltlich der Wirksamkeit des Testaments. Da du aber angegeben hast, dass es in notarieller Form gefertigt wurde, gehe ich stark davon aus, dass es wirksam ist. Notare verstehen etwas von ihrem Handwerk, das sind Juristen und öffentliche Testamente aufzusetzen gehört zu deren Alltagsgeschäft, zumal es schon für einen Laien nicht allzu schwer ist, ein wirksames Testament hin zu kriegen.
Wie schon erwähnt, wirst du mit einer Annahme der Erbschaft im Wege der Universalsukzession - Gesamtrechtsnachfolge - Alleineigentümer des kompletten Nachlasses, also sowohl Aktiva als auch Passiva. Somit solltest du dir vorher sicher sein, dass der Nachlass auch nicht überschuldet ist.
Eine Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Handeln, hier die Inbesitznahme des Nachlasses) erfolgen.
Ein eventueller Erbschein hat rein deklaratorische Wirkung, durch ihn wird amtlich und auch nur auf Antrag der Erbe lediglich rechtsbezeugend festgestellt. Den verlangen Banken meist zur Übergabe des Kontos bzw. bei Grundbuchämtern wird er verlangt, wenn man sich als Eigentümer einer geerbten Immobilie eintragen lassen möchte. Wenn ich du wäre, würde ich beim örtlichen Nachlassgericht einen beantragen. Die Beantragung eines Erbscheins gilt übrigens auch als konkludente Annahme der Erbschaft.
Das Pflichtteilsrecht begründet einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den/ die Erben. Das Eigentum hat zunächst der Erbe, daher auch die komplette Verfügungsbefugnis. Daraus folgt, dass du mit dem Nachlass anstellen kannst, was du willst. Meines Erachtens gehört auch der Zweitschlüssel, den dein Cousin hat, zum Nachlassvermögen und er müsste ihn herausgeben.
Letztendlich weißt du aber auch nicht, wo noch so alles ein Zweitschlüssel rumliegt bzw. wer noch einen hat. Insofern das Schloss jetzt nicht super luxuriös und teuer ist, würde ich da gar nicht lange rumfackeln und es einfach austauschen lassen.
Liebe Grüße
Premados
Gerne & danke für den Stern!
Schönen Sonntag noch :0)
Na endlich! Ich weiß gar nicht, wo all die kruden Behauptungen herkommen, bis zur Ausstellung des Erbscheins sei der Erbe nicht Eigentümer. Ja, wer denn sonst? Die Erblasserin ist ja schließlich nicht mehr rechtsfähig.
Du sprichst aus was ich denke. Da rollen sich mir die Zehnägel hoch, wenn ich sowas lese 😅
Der Erbschein verursacht bei einem notariellen Testament nur unnütze Kosten, würde ich NICHT beantragen.
Denn Konten und Änderungen des Grundbucheintrages müssen durch vom nachlassverwaltenden Notar ausgestellten beglaubigenden Schreiben vorgenommen werden. Letzteres läuft gewöhnlich sowieso über den Notar.
Die Annahme des Erbes kann auch vom Notar bezeugt werden.
Auch bei einer post mortalen oder trans mortalen Vollmacht it kein Erbschein notwendig, ohne Streitigkeiten auch nur Geldverschwendung. Hier fungiert die bevollmächtigte Person als Nachlassverwalter.
Ansonsten gebe ich dir vollkommen recht.
Denn Konten und Änderungen des Grundbucheintrages müssen durch vom nachlassverwaltenden Notar ausgestellten beglaubigenden Schreiben vorgenommen werden.
Dass Testamentsvollstreckung durch den Notar angeordnet wird ist Ausnahme, aber bei weitem nicht die Regel. Von einer TV lese ich hier nichts, der Notar hat keinerlei Befugnisse irgendwas zu verwalten, genehmigen oder zu versagen.
In der Praxis hatten wir oft Leute, die den Erbschein beantrag haben, weil sie an allen Ecken und Enden in der Nachlassabwicklung nicht weiter kamen, da Banken und andere Stellen kein bloßes Testament als Legitimation des Erben akzeptieren, egal ob notariell oder nicht. Ist ja auch nachvollziehbar, als Laie ohne jegliche Rechtskenntnisse gebe ich ja nicht einfach Kontozugänge raus, wenn mir ein Testament vorgelegt wird. Die wollen einen Erbschein sehen. Und das ist ja auch die einzige Funktion des Erbscheins. Behördliche Bestätigung der Erbenstellung.
Rechtlich MÜSSEN die eine notariell beglaubigte Abschrift der Testamentseröffnung akzeptieren. Hierbei geht gewöhnlich der Erbe hervor und ob dieser dieses annimmt. Dieser Weg ist gewöhnlich günstiger als ein Erbschein. Ein Testament alleine reicht nicht, das ist richtig. Dazu gab es auch mal ein Gerichtsurteil...
Es ist jetzt DEIN Haus und somit muss er dir den Schlüssel aushändigen. Wenn er sich weigert, kannst du natürlich das Schloss auswechseln lassen.
Falls er nicht im Haus seinen Wohnsitz hat hat er kein Recht auf den Schlüssel. Aber 2 Schliesszylinder für je 15 Euro sind vielleicht die einfachste Lösung.
Der TE ist ja - noch - nicht der Eigentümer ;) Also muss ihm niemand Schlüssel geben
Wer ist denn Eigentümer?
Tote Menschen können schon vom Gesetz aus keine Eigentümer mehr sein.
Siehe auch die Antwort von Premados.
Selbst wenn der Erbschein noch nicht vorliegt, ist es ihm verboten, etwas zu entfernen.
Das ich Alleinerbe bin, kann er nicht verhindern.
Somit hätte er eigentlich keinen Grund, das Haus zu betreten.
Ich gehe aufgrund der kurzen Zeit seit dem Tod Deiner Tante davon aus, daß Du noch nicht der offizielle Eigentümer bist. Auch mußt Du davon ausgehen, daß er das Testament anfechten wird. Und irgend etwas sagt mir, daß GENAU DAS passieren wird.
Solange also keine Rechtssicherheit besteht, sollte KEINER von Euch beiden irgend etwas aus dem Haus entnehmen oder sonstige vollendete Tatsachen schaffen, denn das kann böse ins Auge gehen.
Ich gehe aufgrund der kurzen Zeit seit dem Tod Deiner Tante davon aus, daß Du noch nicht der offizielle Eigentümer bist.
Da gehst du aber auf dem Holzweg. Was genau ist denn ein „offizieller Eigentümer“?
Er meint vermutlich den Grundbucheintrag... ;)
Aber jep, das ist hier eigentlich irrelevant.
Eigentümer im Sinne von "eingetragen im Grundbuch".
Eigentümer im Sinne von "eingetragen im Grundbuch".
Und die Eintragung ins Grundbuch ist für die Eigentümerstellung hier weshalb relevant?
Siehe meinen ersten Beitrag. Wenn eingetragen, dann ist die Sache "durch". Solange nicht eingetragen, besteht Gefahr. Deren Höhe oder Ausmaß kann und will ich nicht abschätzen, das kann nur der Fragesteller. Aber es ist eben etwas schwebend und deswegen ist eine gewisse Vorsicht geboten. Mehr wollte ich nicht sagen.
Wenn eingetragen, dann ist die Sache "durch". Solange nicht eingetragen, besteht Gefahr.
Das ist ziemlich ohne Belang. Wenn der Fragesteller eingetragen ist, kann der Cousin noch immer dieselben Rechte geltend machen, die er machen könnte, wäre der Fragesteller nicht eingetragen.
Unwahrscheinlich. Extrem unwahrscheinlich. Das weißt Du doch selber. Aber immerhin möglich, das bestreite ich gar nicht. Nur wäre die juristische Ausgangssituation dann eben eine andere.
Wer soll denn der Eigentümer sein?
Tote Menschen sind gesetzlich nicht mehr Eigentümer.
Der einfache,sichere und schnelle Weg ist die Schlösser auszuwechseln,weil Du lt. Testament die Verfügungsgewalt über die Immobilie und die darin befindlichen Gegenstände hast.
Voraussetzung ist allerdings,das das aufgesetzte Testament nicht anfechtbar ist,zB weil keine Zeugen unterschrieben oder deine Tante zum Zeitpunkt ihrer Willensverfügung nur noch bedingt geschäftsfähig war.
Das stellt ja auch der Notar sicher.
Vielen Dank für deine aufschlussreiche und sehr ausführliche Antwort.