Kann ich als Erwachsener meine eigene Adoption rückgängig machen?

7 Antworten

Also, um die Frage zu beantworten: ja, das geht, es müssen aber Gründe angeführt werden und Kosten werden anfallen.

Obwohl ich es nicht besonders nett finde, das zu tun. Natürlich, man sucht es sich nicht aus, aber ich denke, er hat dich versorgt, dich angenommen, dir ein Dach überm Kopf geschenkt. Und dann ist das Einzige, was dir dazu einfällt, dass du ihm keinesfalls im Alter helfen willst, ihn pflegen willst. Aber das ist deine Entscheidung.

Nein, das ist nicht möglich, weil keiner der genannten Gründen eine Aufhebung rechtfertigt - und für eine solche wäre es ohnehin weit mehr als viel zu spät.

Ich habe mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens meinen Ursprungsnamen zurückgeholt. Ich brauchte dazu meine Abstammmungsurkunde der leiblichen Eltern und habe die mit einer persönlichen schriftlichen Erklärung, sowie dem Gutachten beim Amt eingereicht. Für die Urkunde bezahlte ich ca. 10,- € ,für das Gutachten etwa 20,-€(weil ich auf Grund meiner psychischen Erkrankungen in Behandlung bin ) . Ohne regelmäßige Ärztliche Behandlung kostet so ein Gutachten mehr. Für die Änderung des Namens je nach Wohnort (liegt im Ermessen des Amtes ) kamen nochmal ca.150,-Euro dazu.

Die Adoption selbst hab ich noch nicht rückgängig gemacht, aber ich weis wenn triftige Gründe vorliegen, geht es. Ein Grund ist die psychische und seelische Verfassung und die Folgen aus der Qual, die sich bis heute hinziehen. Dazu braucht es wieder ein Gutachten und wenn noch möglich Zeugen.

Als Erwachsener sind Zeugen meist nicht auf findbar, weil sie die Wahrheit nicht sehen wollen oder können. Deshalb empfehle ich psychologische Hilfe mit Inanspruchnahme von angebotenen Therapien, wie zum Beispiel Traumabewältigung.

Auch bei nicht genutzter Therapie, immer einen Psychologen oder Therapeuten in Anspruch nehmen. Deren Gutachten sind bei Gerichten anerkannt.

Das dauert seine eigene Zeit, doch wenn man sein Ziel immer vor Augen hat, ist es erreichbar.

Nicht aufgeben und den Glauben an sich selbst verlieren.

Viel Glück und Mut für jeden, dessen Wunsch es ist, wieder er selbst zu sein und mit seiner wahren Abstammung leben zu wollen.

Hallo!

Zitat von http://www.adoption.de/information.htm>

    Aufhebung einer Adoption 

Eine Adoption kann nur in den Fällen, die in den §§ 1760 und 1763 BGB abschließend geregelt sind, aufgehoben werden. Antragsberechtigt sind die in § 1762 bezeichneten Personen. Der Aufhebungsantrag muss notariell beurkundet sein § 1762 Abs. 3 BGB und bei dem Vormundschaftsgericht am Wohnsitz der Annehmenden eingereicht werden. Soll die Aufhebung der Adoption aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erfolgen, kann dieses Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden. Hierfür genügt es, wenn ein Dritter (also z. B. ein Nachbar) dem Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Hinweis gibt. Das Gericht muss dann nach entsprechender Prüfung des Falles von sich aus tätig werden. Dem Kind ist zur Vermeidung einer eventuellen Interessenkollision im Aufhebungsverfahren gegebenenfallsein Ergänzungspfleger zu bestellen, weil die Annehmenden in der Regel "befangen" sein werden. Der Richter ist auch im Aufhebungsverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Gemäß § 56f Abs. 1 FGG muss der Richter einen Termin anberaumen, zu dem der Antragsteller, der Annehmende und das Kind zu laden sind. Die Angelegenheit ist dann mündlich zu erörtern. Bei einer Inkognito-Adoption muss die Anhörung getrennt erfolgen, damit nicht gegen § 1758 BGB verstoßen wird. Das Jugendamt muss auch im Aufhebungsverfahren eine gutachtliche Stellungnahme abgeben. Ebenso kann der Richter noch ein spezielles Sachverständigengutachten einholen. Ist der Angenommene minderjährig, muss das Jugendamt auch zum Gerichtstermin geladen werden. Hebt der Richter die Adoption auf, wird sein Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam. Das ist der Fall, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Rechtsmittel eingelegt oder bereits zuvor auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder wenn alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde als Rechtmittel zulässig, die innerhalb einer Zweiwochenfrist eingelegt werden muss. Als Beschwerdeführer kommen das Kind, dessen Abkömmlinge, der Annehmende sowie sein Ehegatte in Betracht. Wird der Aufhebungsantrag vom Gericht zurückgewiesen, kann der Antragsteller gegen diese Entscheidung die einfache Beschwerde einlegen, die an keine Frist gebunden ist. Der ablehnende Beschluss ist dem Kind, dessen Abkömmlingen, dem Annehmenden, dessen Ehegatten sowie gegebenenfalls der Person, die den Hinweis für dieses Verfahren gegeben hat, zuzustellen. Beschwerdeberechtigt ist dabei jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung geltend machen kann, also zum Beispiel auch das Jugendamt oder unterhaltspflichtige Verwandte.

Ich kann das sehr gut verstehen. Wurde auch als Kind von meinem Stiefvater adoptiert. Er hat mich in der Kindheit misshandelt. Würde gerne den Namen meines leiblichen Vaters oder zumindest meiner Mutter haben. Aber stelle es mir auch sehr schwierig vor.