Kann die Stadt den Hausbesitzer zwingen die Schilder von der Hauswand abzunehmen?
Hallo!
Habe gerade von meinem Ausbilder eine Aufgabe bekommen die ich bis morgen fertig machen soll allerdings habe ich keine Ahnung nach was ich schauen soll...
Es geht um folgendes: Ein Grundstückseigentümer hat vor seinem Haus noch ein kleines "Grundstück" welches zu ihm Gehört. Allerdings ist es im öffentlichem Raum nicht erkennbar ob es ein Privates oder öffentliches Grundstück ist. Somit parken dort ab und zu auch mal Autos. Der Eigentümer des Grundstückes regt sich da immer wieder drüber auf und hatte nun Schilder an der Hauswand aufgehängt mit "Parken verboten" oder so.
Mein Ausbilder meinte, dass das so nicht ginge und die ihn dazu zwingen könnten die Schilder abzunehmen. Da würde es im Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz oder im Straßenrecht eine Rechtssprechung zu geben aber ich finde da nichts...
Weiß jemand wo das stehen könnte?
Grüße
5 Antworten
Also grundsätzlich darf ich alles an meine Hauswandhängen was ich möchte. Die Einschränkung kommt dann durch Gesetzte die etwas verbieten.
Es ist z.B. im Strafgesetzbuch geregelt, dass ich keine Verfassungsfeindlichen Symbole öffentlich machen darf. So ist "mein Recht" z.B: eine Hakenkreuzfahne aufzuhängen. eingeschränkt per Gesetzt.
So nun zum Parkverbotsschild. Es gibt ein offizielles Park- bzw. Halteverbotsschild nach den Regelungen der StVO. Um ein solches Schild anzubringen bedarf es einer Genehmigung der Verkehrsbehörde. Mit dieser Genehmigung wird das Schild rechtsgültig und es wird die Missachtung bestraft.
Die kleinen gelben Schilde aus dem Baumarkt mit der Aufschrift "Privatgrundstück Parken verboten - Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt"
Haben erst einmal keinen Rechtscharakter. Stellt sich ein Fremdes Fahrzeug auf den Platz und ich lasse es abschleppen, so bin ich als Auftraggeber des Abschleppers erst einmal zahlungspflichtig. Die begründet sich im BGB als privatrechtlicher Vertrag zwischen mir und dem Abschleppunternehmen.
Im Nachgang steht mir dann der Klageweg frei gegen den Fahrzeughalter, dass er auf Grund seines falschen parken, mir Kosten verursacht hat die ich gerne ersetzt haben möchte.
Hier kommen vor Gericht dann aber wieder zum tragen, ob das Abschleppen notwendig gewesen sein muss. Habe ich versucht den Halter ausfindig zu machen, damit er es wegfährt. Gab es andere Möglichkeiten zu meinem Termin zu kommen. (wenn z.B. der Fremdparker mein Garagentor versperrt Könnte ich ja theoretisch mit dem Zug oder Bus fahren. Und diese Kosten einklagen.)
In vielen Fällen hilft dann die Polizei
Also im Grunde hat dein Ausbilder bedingt recht, wenn er sagt es bringt nicht viel.
Was am besten hilft ist das eigene Grundstück deutlich abzugrenzen (Zaun Mauer usw.) dann parkt auch keiner mehr.
Mir ist, weder im Bundes- noch im Landesrecht, eine entsprechende Regelung bekannt, die generell die Aufstellung eines solchen Schildes untersagte resp. ein Recht zur Erzwingung der Abnahme des Schildes über ordnungsrechtliche Maßnahmen zuließe. Auch private Grundstücke sind Eigentum und unterliegen einem grundrechtlichen Schutz nach Art. 14. Abs. 1 GG, hier können auch Normen nicht greifen, welche den Verkehrsraum betreffen.
Ausnahmen bestünden dann, wenn die Aufstellung (teilweise) auf öffentlichem Grund erfolgte oder hoheitliche Verkehrszeichen verwendet werden. Die Verwendung hoheitlicher Zeichen steht nur dem Staat zu (es können sogar Strafen wegen Amtsanmaßung verhängt werden, so bei der privaten Aufstellung eines Tempo-30-Schildes in Bietigheim-Bissingen erfolgt).
Damit ist es weniger eine Frage ob, sondern eine Frage, was wo aufgestellt wurde. Entsprechend muß die Antwort "Jein" lauten. Es muß eindeutig erkennbar sein, daß das Schild nur für das betreffende Grundstück gilt, also nicht in den öffentlichen Raum wirkt.
Umgekehrt, z.B. BGH, V ZR 144/08, ist sogar die Kenntlichmachung als Grundstück, auf dem das Parken verboten sei, Voiraussetzung dafür, um rechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, insbesobndere über § 858 Abs. 1 BGB begründet.
Wenn sich das Verbotsschild auf sein privates Grundstück bezieht, kann kein Landesstraßengesetz greifen.
Es kann ihm verboten werden, wenn das Schild so angebracht ist, dass es in den öffentlichen Verkehrraum wirkt. Das wäre meiner Meinung eine Nötigung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Da ein privat angebrachtes Parken verboten Schild kein Verkehrsschild im Sinne des Straßensrechts ist, weiß ich nicht, wo Du dort fündig werden solltest.
Wenn die Schilder aussen an der Wand hängen, kann es sein daß sie über öffentlichem Grund hängen, damit kann die Stadt den Eigentümer auffordern die Schilder zu entfernen.
Auch wenn das Schild ein Verkehrsgefährdung darstellt, z.B. weil man dadurch ein anderes Schild nicht oder nicht richtig erkennen kann, kann die Stadt es entfernen lassen.
Lösung: die Schilder so anbringen, daß Sie vollflächig auf dem Privateigentum sind.
Auf meinem Privatgrund kann ich Schilder aufstellen oder anbringen, wie ich will, es sei denn, ich berühre z.B. Baurecht oder verletze andere gesetzliche Regelungen!