Darf ein Vermieter im Zuge eine Besichtigung wegen einer Neuvermietung Einbauschränke öffnen, die fest in der Wohnung verbaut sind?
13 Antworten
Ganz klares nein! Der Vermieter darf diese nicht öffnen. Auch nicht der Mietinteressent.
Der einzige, der die Einbauschränke öffnen darf, um gegebenenfalls dem Mietinteressenten Einblick zu gewähren, ist der Mieter oder die Mieterin selbst.
DAS IST IM UNTERSCHIED ZU ALLEN ANDEREN ANTWORTEN ZU SEHEN, DIE DEM VERMIETER DAS ÖFFNEN DER SCHRÄNKE ERLAUBEN WÜRDEN. (Bitte nicht als schreiben verstehen, sondern nur als deutliche Hervorhebung.)
Der/die Mieter/in könnte in diesem Moment den Interessenten fragen, ob es ihm recht wäre, wenn zu ihm ein Interessent ins Haus käme und direkt in die Schränke sehen will. Möglicherweise will der Mietinteressent dann gar nicht mehr rein schauen und dann ist das Begehr des Vermieters auch vom Tisch.
Der Vermieter darf lediglich darum bitten. Der Mietinteressent ebenfalls. Der Mieter muss aber dieser Bitte nachkommen, wenn der Vermieter das ausdrücklich wünscht. Wird er von diesem Wunsch im Rahmen einer Besichtigung überrascht, könnte er in diesem Moment darum bitten, dass die Besucher das Zimmer verlassen, damit er sich erst einmal vergewissern kann, ob durch ein Öffnen der Schränke die Intimsphäre verletzt würde. Geht es in dem Moment gar nicht, könnte er das erklären und darf Verständnis erwarten, da er von dem Wunsch überrascht wurde. Bei der nächsten Besichtigung könnte er sich darauf vorbereiten und zum Beispiel mit dem Vermieter besprechen, dass ein Teil ausgeräumt wird, das beispielhaft für den ganzen Schrank dann vorgezeigt wird oder so eingeräumt wird, dass man es zeigen kann.
Ich denke, das wäre eine zumutbare Lösung für alle.
Ein Mietinteressent könnte sich aber auch einfach darauf verlassen und dies dem Vermieter sagen, dass er davon ausgehen wird, dass die Beschreibung, die er bekommt, auch zutrifft und dass die Schränke in Ordnung sind.
Bei einem Kaufinteressenten würde das jedoch anders aussehen.
Nun, nach meinem Rechtsempfinden und meiner Rechtskenntnis muss der Mieter die Schränke nicht öffnen, es würde seine Privatsphäre verletzen. Auch das Fotografieren darf nur mit Einwilligung des Mieters erfolgen.
Es wird wohl nicht die einzige derart ausgestattete Wohnung sein und es dürften entsprechende Baupläne bzw. -zeichnungen vorhanden sein um dem Interessenten ausreichende Informationen zukommen zu lassen.
Hier haben wir einen klassischen Interessenskonflikt.
Der Mieter hat ein Interesse auf Wahrung seiner Privatsphäre.
Dem gegenüber steht das Recht des Vermieters, etwaigen Interessenten die Wohnung und damit auch die Einbauschränke zu zeigen.
Spontan hätte ich mich hier auf die Seite des Vermieters geschlagen, da diesem grundsätzlich für Interessentenbesuche eine Inaugenscheinnahme der Mietsache zusteht. Meines Wissens nach sind Einbauschränke davon nicht ausgenommen.
Die innere Aufteilung aus Staufächern, Auszügen und Kleiderstangen wäre durch aus interessant. Genauso wie der Zustand (z.B. durchgebogene Böden).
Naja, da könnte der Mieter ja Fotos machen. Es kann ja sein, dass das noch mehr Interessenten kommen..Mich würde es so oder so nicht stören, aber jeder ist eben anders. lg
Was ein Einbauschrank ist, sollte jeder Interessent wissen. der Inhalt eurer Schränke geht weder den Vermieter noch einen Interessenten etwas an.
generell solltest du immer dabei sein, auch musst du dem nicht zustimmen. Erlaubt ist das nicht, du kannst das alles verweigern. Ausserdem wohnst du ja noch da.
Der Vermieter kann ja nach deinem Auszug die wohnung intressentem zeigen. Alles andere ist goodwill von deiner seite, vor oder nachteile gibt es nicht.
Der Vermieter kann ja nach deinem Auszug die wohnung intressentem zeigen.
Er darf das aber schon während der Kündigungsfrist des Mieters. Warum also sollte er die Chance nahtlos neu zu vermieten verstreichen lassen?
Alles andere ist goodwill von deiner seite,
Nein, eine Pflicht.
Erlaubt ist das nicht, du kannst das alles verweigern.
Klar, und Schadenersatz zahlen.
Wie groß ein Einbauschrank ist, sieht man auch von außen. Der Eigentümer hat ja Pläne und kann auch Auskunft über die Tiefe geben.