Kann der neue Arbeitgeber bereits gebuchten Urlaub verbieten

2 Antworten

Natürlich kann er das verweigern. Das ist doch nicht sein Problem, wenn du nicht von vornherein offen legst, wann du keine Zeit hast. Man muss Urlaub genehmigen lassen und das hast du beim neuen nicht. Das ist Pech, wenn man wechselt.

Luna3112 
Beitragsersteller
 19.01.2013, 19:38

Wie kann ich mir einen Urlaub von jemanden genehmigen lassen, den ich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht kannte???

dunesand  19.01.2013, 20:45
@Luna3112

Nennt sich Vorstellungsgespräch bevor man einen Arbeitsvertrag unterschreibt

Luna3112 
Beitragsersteller
 13.02.2013, 13:43
@dunesand

Ok, obigen Text nochmal ganz langsam und Wort für Wort lesen. Vielleicht verstehen Sie es dann

Wann genau soll der Urlaub stattfinden? In den ersten 6 Monaten besteht Anspruch auf Teilurlaub und natürlich wäre es der richtige Weg gewesen, VOR Vertragsunterschrift bereits auf diesen Urlaub hinzuweisen. Grundsätzlich muss der ARbG die Urlaubswünsche des ArbN berücksichtigen. § 7 BUrlG. Je nachdem wie lange der Urlaub sein soll, kann der ArbG aber durchaus ablehnen, wenn du noch gar keinen vollen Anspruch zu diesem Zeitpunkt erworben hast. Ein Schadensersatzanspruch würde in diesem Fall gegen den neuen Arbeitgeber eher nicht bestehen, da er von dem Urlaub schließlich nichts wußte und ja keinen bereits genehmigten Urlaub widerruft, sondern vermutlich verweigert, weil der Anspruch in dieser Form noch gar nicht besteht.

Ausweg: biete für die Zeit, die nicht durch den bereits entstandenen Teilurlaubsanspruch abgedeckt ist, unbezahlte Freistellung an. Das wird billiger sein, als zu stornieren.

Luna3112 
Beitragsersteller
 19.01.2013, 19:37

Wie gesagt, der Urlaub ist in den Sommerferien gebucht. Bis dahin sind es noch 6 Monate. Ich habe natürlich auf meinen Urlaub vor Antritt der Stelle hingewiesen. Wie oben geschrieben, fange ich am 01.02. an!

ralosaviv  19.01.2013, 19:45
@Luna3112

Schonmal gehört, dass die Sommerferien nicht in allen Bundesländern zeitgleich stattfinden? Wenn der Urlaub vor August sein soll, ist das dein Pech. Ab August hättest du Anspruch, es sei denn der ARbG hat sehr dringende betriebliche Gründe, die eine Ablehnung notwendig machen. Dann würde auch ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehen.