der urlaub ist scho lange gebucht, arbeitsamt verbietet mir zu fahren?
Anfang des Jahres war ich noch beschäftigt. mein Arbeitgeber sagte mir ich könnte am 1.9. im Urlaub fahren. jetzt bin ich nicht mehr dort beschäftigt , bekomme Arbeitslosengeld 2 und das Amt sagt mir ich darf nicht in den Urlaub fahren. Ich bin alleinerziehende Mutter von einem 3 Jährigen Sohn. Steht mir kein Urlaub zu?
7 Antworten
Sprich mit deinem Arbeitsamt. Dir steht schon Urlaub zu allerdings dürfen sie dir Geld abziehen solange du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Lass dir einen Termin geben , nimm die Unterlagen deiner Reise mit und frag nach wer dir hier Schadensersatz leistet. Und alles ganz nett anfragen dann gibt es bestimmt auch ein vernünftiges Gespräch.
@ Atzea:
Das ist völlig falsch!
Und wieso ist das "völlig falsch"?
Nein, das ist völlig korrekt: Wer ohne Erlaubnis als Arbeitsloser "ortsabesend" ist, erhält für die Zeit der Abwesenheit keine Leistungen (bzw. bereits gewährte Leistungen für diese Zeit werden zurück verlangt) und muss unter Umständen auch mit rechtlichen Konsequenzen (Sanktionen) rechnen.
Das ist einfach altkluge und dem Sachverhalt völlig unangemessene Oberschlaumeierei. :-/
Hier geht es nicht um irgendeine erlaubnislose Ortsabwesenheit, sondern um ein rechtlich zulässiges und grundsätzlich auch zu genehmigendes Urlaubsbegehren.
hallo, nimm die Buchungsbestätigung mit zum Amt, wo drin steht, wann du bereits gebucht hast. Das du zum Buchungszeitpunkt noch im ungekündigten Arbeitsverhältnis warst. Normaler Weise müsste der Sachbearbeiter dann Verständnis haben.
Die sehen das beim so, in den ersten Monaten arbeitslos, kein Urlaub, denn du sollst ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Aber bei dir liegt ja ein besonderer Fall vor.
Doch. Auch als hart4-Bezieherin hast du Anspruch auf...3 ? Wochen Urlaub im Jahr.. Den Urlaub kann man sich aber nicht einfach so nehmen, sondern muss ihn mit seinem zuständigen Sachbearbeiter absprechen. Vor Urlaubsantritt!
Ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund darf dir dann der urlaub auch nicht verboten werden. Insbesondere dann nicht, wenn er schon vor dem hartz4 bezug gebucht wurde.
Man lehnt dir also den urlaub auf gar keinen fall begründungslos ab...!? Erzähl mal...
die sagen ich muß dem Arbeitsmarkt zur verfügung stehen
Ja, aber trotzdem hast du einen urlaubsanspruch wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ihr-anspruch-auf-urlaub4433.php
Jetzt käme es auf die Details an: Wie lange bist du im hartz4-bezug und wann hast du den urlaub schon gebucht? Noch während der Beschäftigungszeit?
Auf jeden fall solltest du noch einmal mit deinem Sachbearbeiter in Ruhe verhandeln. Und stell ganz offiziell einen Antrag. Lehnt er den ab, kannst du Widerspruch einlegen etc... Aber soweit sollte es eigentlich nicht kommen. Da laufen ja nicht nur missgünstige trottel rum...!
Ja, aber trotzdem hast du einen urlaubsanspruch wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
Nein, eben nicht "wie alle anderen Arbeitnehmer auch"!
Arbeitnehmer haben einen Urlaubsanspruch von mindestens 4 Wochen (24 Werktagen) im Jahr nach dem Bundesurlaubsgesetz. Arbeitslosen können sich nach dem Sozialgesetzbuch SGB II auf Antrag und nach Genehmigung "ortsabwesend" melden für längstens 21 Kalendertage. Bei längerer Ortsabwesenheit können sich finanzielle und rechtliche Probleme in Zusammenhang mit den gewährten Leistungen ergeben!
Ansonsten ist es natürlich richtig, dass man mit dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin reden und seine Position und Probleme darlegen sollte.
Arbeitslose haben keinen Rechtsanspruch auf Urlaub, wie ihn Arbeitnehmer haben; sie dürfen aber mit Erlaubnis bis zu 21 Kalendertage im Jahr "ortsabwesend" sein.
Die Genehmigung wird dann erteilt, wenn durch die Ortsabwesenheit z.B. die Arbeitssuche nicht beeinträchtigt und die Vermittlungschancen nicht geschmälert, keine Fortbildungsmaßnahmen oder Vorstellungsgespräche dadurch berührt werden usw.
Da in den ersten 3 Monaten einer Arbeitrslosigkeit die Vermittlungschancen als am höchsten eingeschätzt werden, darf oder soll Ortsabwesenheit in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen erlaubt werden.
In Deinem Fall könnte die bereits erfolgt Buchung lange vor Eintreten Deiner Arbeitslosigkeit ein Grund sein, die Zustimmung zur Ortsabwesenheit ("Urlaub") zu verlangen, da eine Stornierung der Buchung mit nicht zu vertretenden / unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Mit diesem Argument kannst Du gegenüber dem Amt auftreten - wobei (das muss man sagen) Du gleichzeitig einer gewissen "Entscheidungswillkür" des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin "ausgeliefert" bis.
Doch, auch Arbeitslosen steht Urlaub zu, der muss allerdings vorher mit dem Amt abgeklärt sein. Wenn du allerdings erst vor kurzem deinen Job verloren hast, konntest du das wohl noch nicht. Wende dich erneut an deinen Sachbearbeiter und besprech das ganze mit dem, wenn das nichts hilft, frage nach dem nächsten Vorgesetzten( Bereichsleiter o.ä.). Wenn du schon was gebucht hast, weise das dem Amt nach. Die können doch nicht verlangen, dass du noch Stornierungsgebühren bezahlst.
Das ist völlig falsch!