Holzlager im Außenbereich?
Haben auf unserer Obstbaumwiese ein Holzlager (das an zwei Seiten Wände hat; ohne Dach) gebaut. Wir zahlen an die landwirtschaftliche Sozialversicherung (BW) unsere Beiträge und haben somit ein Land und Forstwirtschaftliches Unternehmen. Doch jetzt haben wir vom Landratsamt eine Aufforderung zum Abriss bekommen. Kann das sein?!
3 Antworten
Hallo, habe gerade mit der landwirschaflichen BG gesrochen, wir sind nach haben laut denen einen Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb (Ab 1Aar). Sie meinte die vom Landratsamt sehen das vielleicht anders. Als wir den vom Landratsamt auf §50Absatz 1a LBO angesprochen haben, sagte er, er wewiß schon, erst würden wir eine Hütte mit 20Kubikmeter bauen und dann noch viele kleine Hütten dazu. Erstens haben wir keine Hütte (kein Dach und nur zwei Seiten verschalt) und zweitens kann er das doch kontrollieren. Wahrscheinlich werden wir in nicht so langer Zeit ein großes Feuer machen und das Holzlager dort verbrennen. Viele Grüße
Ist ja schön, das ihr noch ein landw. Privileg habt. Leider muss auch ein gewisses Einkommen damit erzielt werden. Kann auch aus Verpachtung sein. Es muss auf jeden Fall Gewinnorientiert sein, eine Mindestgröße haben, auf einen Hoferben ausgerichtet sein und und und...... Nur das gilt beim Landratsamt. So wie du es schilderst ist das aber eher nicht der Fall. Dann seid ihr Außenbereich nach § 35 Bau GB und dann ist dieses" Bauwerk" nicht zulässig. Aus was sind denn die zwei Wände? gemauert ja, dann denke ich mal habt ihr da ein Problem geschaffen. Auch wenn ihr das Holz verbrennt habt ihr immer noch das Problem mit der Mauer.Ganz weit her geholt könnt ihr noch sagen, das es Gartengestaltung ist, denn das ist bei uns in Bayern noch erlaubt. Eventuell könnt ihr es durch einen Eingabeplan nachträglich genehmigen lassen. So ist es jedenfalls ein "Schwarzbau" Das heißt viel Geld für einen Plan in die Hand nehmen und mit den zuständigen Beamten verhandeln. Evtl mit dem Erfolg, das ihr doch rückbauen müsst.
Carpe diem
Sozialversicherungsbeiträge sagen nichts aus. Ihr braucht das landwirtschaftliche Privilleg. Wenn ihr nicht landw. Einnahmen und entsprechende Grundstücksgröße ( 5 ha + ) habt seid ihr auch keine Landwirte. Das ist Hobby. Somit im Außenbereich nicht Genehmigungsfähig, da eine Splittersiedlung zu befürchten ist, es den Flächennutzungsplan widerspricht...... und und und in § 35 Bau GB. Gebt mal mehr Informationen, damit man besser beurteilen kann.Grüße aus Bayern