jobcenter will rentenbescheide meiner eltern, zulässig?
Hallo liebe Leute,
nach der Trennung mit meiner Ex bin ich bei meinen Eltern eingezogen diese sind Renter und gaben mir ein Zimmer zur Untermiete. Doch das Jobcenter stellt sich seit einem Jahr quer und will jetzt im letzten Schreiben erwähnt die Rentenbescheide meiner Eltern und die Höhe der Miete, weil ich schon seit einem Jahr dort wohne sollen meine eltern ja doch in der Lage sein für meine Unterkunft zu sorgen. Das wollen meine Eltern aber garnicht. Müssen Sie für ihren fast 40 jährigen Sohn aufkommen wenn die Rente ausreichend ist?
danke im voraus für antworten
11 Antworten
Das Jobcenter kann die Bescheide verlangen. Und nein, sie müssen nicht für dich aufkommen, es geht ja nur um die Miete. Und diese haben sie ja vor deinem Einzug auch alleine gestemmt, wie es sich anhört.
Lösung, such dir eine eigene Wohnung.
nach der Trennung mit meiner Ex bin ich bei meinen Eltern eingezogen diese sind Renter und gaben mir ein Zimmer zur Untermiete.
Den Teil dürfte das Jobcenter wohl nicht ganz abnehmen, dass das Zimmer zur Untermiete vergeben wurde. Wahrscheinlicher ist es beim Zusammenzug von engen Verwandten wie Eltern und deren Kindern, dass von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird, und in solchen Bedarfsgemeinschaften ist es auch Gang und Gäbe, dass von allen die Einkommensnachweise sowie der Nachweis der Miete inkl. Mietnebenkosten gefordert werden. Nichts desto trotz könnte eine Beratung bei einer Beratungsstelle, einem Rechtsanwalt oder einer Erwerbslosen- und Sozialinitiative Sinn machen, in wie weit das tatsächlich Rechtens ist, Adressen in Deiner Nähe findest Du beim Erwerbslosenverein Tacheles e.V..
Gibts dazu auch einen §? Auch wenn ich die Meldungen von gegen-hartz.de immer schätze ist das ja nicht gerade eine zitierfähige Quelle. Im SGB 2 finde ich dazu jedenfalls nichts, nur den § 9 Abs 2, der genau das Gegenteil aussagt.
"§ 7 Leistungsberechtigte
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können"
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Daraus folgt: Ü 25 = eigene BG.
Du bildest schon seit deinem 25 Lebensjahr deine eigene BG - und hast deshalb Anspruch auf ALG - 2 unabhängig vom Einkommen un Vermögen deiner Eltern,demnach müssen sie auch nichts nachweisen oder angeben !
Eine Vorlage des Mietvertrages und deines Untermietvertrages könnten da hilfreich sein,denn in der Regel stehen dir dann 1 / 3 der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) zu,solange diese angemessen sind und du alleine mit deinen Eltern wohnst,denn sonst würde sich dein Kopfanteil der KDU - verringern.
Dieser berechnet sich nämlich aus der gesamten Warmmiete,geteilt durch die Personen im Haushalt.
Sollten sie dann immer noch Probleme machen,dann beantrage einfach selber die Kostenübernahme für eine angemessene Wohnung,dann können sie dir gar nichts mehr und verlangen auch nichts mehr von den Eltern.
Deine Eltern müssen keineswegs für dich Unterhalt leisten. Wenn deine Kosten der Unterkunft im Rahmen eines Drittel der Gesamtkosten bleiben, müssen sie auch erstattet werden.
Andererseits dürfte es aber auch keinen unzumutbaren Aufwand bedeuten, den rentenbescheid vorzulegen. Das dürfte ja wohl keine Geheimnis sein.
Wenn sie mehr Geld haben, als dir von Amts wegen an Regelleistung zusteht, sind sie unterhaltsverpflichtet, wenn du dort wohnst.
Der Fragesteller ist Ü 25 - da sind die Eltern aussen vor.
Es geht nur um die zur Verfügung stehenden Gelder, hm?
Wer wo einzieht, werden alle Gelder herangezogen.
Nein. Falls es doch gemacht wird, ist das rechtswidrig - für mich wäre das ein Grund, einen RA einzuschalten.
Er wohnt über ein Jahr dort, das sind keine Besuchszeiten mehr. Was bedeutet, dass er nachweisen muss, welche Finanzen er braucht. Wenn er keine Miete zahlen muss, würde die schon mal aus der Regelleistung rausfallen. Und ansonsten werden sie als Bedarfsgemeinschaft angesehen und in solcher werden immer noch alle Gelder zur Berechnung herangezogen.
Er könnte dem Ganzen entgehen und sich eine eigene Wohnung nehmen, Mit 40 sollte das drin sein. Und eine Arbeit auch.
§ 9 Abs. 2 SGB 2 sieht vor, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen sind. Eine Altersobergrenze finde ich dort nicht, allerdings könnte der über-25-Jährige jederzeit in eine eigene Wohnung umziehen, ohne dass das Jobcenter dieses verweigern darf.
Unsinn., das gilt für minderjährige Kinder und Volljährige bis zum 25. Lebensjahr, wenn si in der Erstausbildung sind.
Stimmt nicht. Sie müssen einem 40-jährigen keinen Unterhalt mehr bezahlen, aber ihn kostenfrei dort wohnen lassen, wenn sie vorher auch kein Problem damit hatten, die MIete allein aufzubringen.
Ihre Gelder werden zur Berechnung seiner Ansprüche mit einbezogen, wenn er dort wohnt.
Ein Ü25jähriger bildet niemals mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft - höchstens eine Haushaltsgemeinschaft - und dem kann widersprochen werden.
Folgende Personen werden nicht zur Bedarfsgemeinschaft gezählt:Kinder, die über 25 Jahre alt sind
http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.html