Jobcenter Untermieter aber wie?
Also ich fange mal von vorne an, Ich bin zum 01.05 in meine erste eigene Wohnung gezogen bin Student und bekomme Bafög, nun will meine Freundin zu mir ziehen gesagt getan, rufe ich meine Vermieterin an, diese hat aber kein "Lust" extra einen neuen Vertrag zu machen bzw. stellt sich quer, hat mir aber zugleich angeboten, dass ich einen Untermietvertrag mache, sodass das Jobcenter etwas schriftliches hat. Meine Fragen dazu sind..
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Darf das Jobcenter Unterlagen von mir verlangen wie zum Beispiel den Hauptmietvertrag oder eine schriftliche Bestätigung von der Vermieterin, dass ich sozusagen Untermieten darf? (Beim ersten Besuch hat mir die Tante vom Jobcenter förmlich den Mietvertrag aus meiner Hand gerissen und ihn kopiert)
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Könnte man theoretisch die Miete nicht so hoch setzen wie man will und nicht nur die Hälfte wie es das Jobcenter es machen würde?
Kann meine Freundinn Erstaustattung beantragen? (Die wohnung ist weitesgehend leer wie ihr euch wahrscheinlich vorstellen könnt)
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Wie würdet ihr das machen mit dem Untermietvertrag? Macht man ja nicht alle Tage
4 Antworten
Wo liegt denn das Problem, wenn dein Mietvertrag dem JobCenter sowieso schon vorliegt. Natürlich muss der Vermieter dir eine Bescheinigung erstellen, dass Untervermietung erlaubt ist. Sonst würde das JobCenter ja Miete zahlen und deine Freundin könnte trotzdem von heute auf morgen obdachlos werden.
Du kannst die Erklärung ja vorbereiten und dein Vermieter muss nur unterschreiben.
Zu 1.: nein
Du bist rechtlich gesehen der Vermieter. Einzig und allein der Mietvertrag zwischen Dir und Deinem Mieter geht das Jobcenter was an.
Zu 2.: Theoretisch ja. Praktisch wird das Jobcenter nur zahlen/übernehmen was dem Leistungsempfänger zusteht. Möglicherweise wird geprüft ob nicht eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt!
Zu 3.: Einen ganz "normalen" Mietvertrag nehmen und diesen anpassen.
zu 3. also am besten alles gleich auf die Hälfte anpassen damit man später keine Probleme bekommt, richtig?
Hier mal grundlegende Antworten :
- 1. -> Ja, das Jobcenter darf auf Verlangen zur erneuten Fallprüfung erneut Deinen komletten Mietvertrag als Hauptmieter samt Aufstellung der Nebenkosten ( sofern vorhanden ) und genaue Wohnungsbeschreibung einfordern. Genauso auch eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters bzgl. Gestattung der Untervermietung.
- 2. -> theoretisch KÖNNTEST Du die Miete auch höher als die Hälfte der Gesamtmiete aus DEINEM Mietvertrag als Hauptmieter der WHG ansetzen. Um diesen Mietanteil reduziert das Jobcenter dann aber auch die Kosten für Dich als Hauptmieter an sich. Wichtig ist der vereinbarte Mietzins im Untermietvertrag in Relation zum vereinbarten Mietzins in Deinem Mietvertrag. ( Hauptmiete minus Untermiete ).
- für Untermiet-Verträge gibt es rechtskonform verfasste Vordrucke u.A. im WEB zum Download. Beachte aber bei Untervermietung stets das allgemeine Risiko der Schuldnerhaftung des Hauptmieters gegenüber dem Vermieter. Der will von DIR die gesamte Miete, die DU mit ihm als Hauptmieter vereinbart hast. Ob und wie Du den Mietanteil aus der Untermiete bekommst, ist dem Vermieter herzlich egal.
Eventuell wäre es daher besser, wenn Deine Freundin ( Freundin in der Betrachtungsweise einer Partnerschaft ) z.B. erst einmal zur Probe bei Dir mit einzieht und bei gutem Zusammenleben dann eine "Bedarfsgemeinschaft" beim Jobcenter angemeldet wird. ( spätestens nach 6 oder 12 Monaten kann und wird das Jobcenter eine BG dann spätestes unterstellen )
Aber dafür hast Du keine Probleme, wenn es mit dem Zusammenleben nicht klappt.
Weitere Korrektur meinerseits zu Deinem Punkt 1 :
Wenn Du selbst nur Bafög erhältst ( also nichts vom JC dazu bekommst ) so wirst Du für sie aber zumindest eine Aufstellung der Nebenkosten der untervermieteten WHG beibringen müssen. Eine Beibringung der Eröaubnis zur Untervermietung durch dürfte m.W. ebenfalls erforderlich sein. Denn rechtlich bist Du nicht Eigentümer der Wohnung, sondern selbst "nur" Mieter. ( was ja rückwirkend zur Darlegung der NK , Heizkosten und des KM-Ansatzes interessant wird )
Mach das nicht, sonst wird die Miete deiner Freundin bei dir als Einkommen gezählt!
Ergänzung wegen nachträglich geänderter Fragestellung :
Die Freundin kann nur einen Antrag auf Erstausstattung stellen, wenn sie :
- selbst ( ergänzende ) Leistungen der Grundsicherung erhält
- ihr der Umzug ( insbes. bei u25 ) vom Jobcenter vorab genehmigt wurde
- sie ggf. glaubhaft den mangelnden Besitz an nötiger Grundusstattung zur Führung eines bescheidenen Lebensstils laut den Vorgaben des zutreffenden SGB darlegen kann. Dann müsste sie ggf. bei Antragsüberprüfung mit einem Besuch der Aussendienst-Mitarbeiter des Jobcenters / Sozialamtes rechnen.