Jobcenter / Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und Bedarfskosten rückwirkend?

3 Antworten

und kann laut angaben rückwirkend geltend gemacht werden

Wie kommst du darauf? Selbst in dem von dir genannten Link steht deutlich

"Folgende Kosten werden von dem für den Umgangsberechtigten zuständigen Jobcenter - nach vorherigem Antrag - erstattet:"

Wenn du in denletzen Jahren nichts beabtragt hast, bekimmst du logischerweise auch nichts

bennyohnepenny 
Beitragsersteller
 02.08.2018, 17:46

Beantragt habe ich und dem Jobcenter liegen die Besuchszeiten von 01.2015 bis heute vor.

KirstenSe  02.08.2018, 18:06
@bennyohnepenny

Du schreibst du hast 2015 rückwirkend zu 2011 beantragt 🤔🤔

Irgendwas ist da grad verwirrend

markusher  06.08.2018, 16:01
@bennyohnepenny

dann hast du das a am 1.1.15 beantragt und bekommst es seitdem. überprüfen lassen kannst du alles ein jahr rückwärts

Die Leistungen insoweit werden taggenau berechnet, so sollte es zumindest sein. Du mußt also jeden Tag, wo das Kind bei Dir in Wahrnehmung des Umgangsrechts verbringt, dem Jobcenter mitteilen. Dann sollte die ziemlich umfassende genaue Berechnung möglich sein.

Für Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (Sozialhilfe) ist der Zeitraum, in denen rückwirkend Leistungen erbracht werden können, jedoch seit dem 01.04.2011 auf ein Jahr begrenzt. Waren davor mal vier Jahre.

Gerne, weil es eben so ein umfassendes Rechenwerk ist, weichen die Jobcenter auf eine vorläufige Bewilligung aus, so dass am Ende des 6-monatigen Bewilligungszeitraumes vom Leistungsempfänger der Antrag auf konkrete Berechnung gesondert zu stellen ist und dann gibt es auch die konkrete Berechnung und die Nachzahlung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
markusher  06.08.2018, 15:29

rückwirkend meinst du wenn ein antrag überprüft werden muss. rückwirkende leistungen wurden und werden auch heute nicht geleistet. erst ab antragsstellung.

DogDiego  06.08.2018, 15:37
@markusher

Das ist nicht in Ordnung. Stelle einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X.

Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bietet im deutschen Sozialrecht jedem Betroffenen die Möglichkeit, einen nicht rechtskonform erlassenen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Auch, wenn der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden ist und/oder (Widerspruchs-) fristen bereits verstrichen sind.

SGB X § 44

die leistungen werden ab antragstellung und wenn nachgewiesen gezahlt. rückwirkend bekommst du nichts. das steht auch nicht anders in deinem komischen link.