Jobcenter / Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und Bedarfskosten rückwirkend?
Hallo zusammen,
Vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen
Im Jahr 2015 Habe ich Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit meinem Sohn und Bedarfskosten während der Umgangszeit beim Jobcenter rückwirkend seit (01.01.2011) beantragt.
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1432/
seit dem ist ein hin und her, ich habe die Besuchszeiten von knapp 4 Jahren aufgelistet. aber kaum leistungen erhalten, seit letzten monat haben die mir 70€ monatlich anerkannt.
ich frage mich was jetzt mit den anderen jahren ist. wo ich leistungen beantragt, aber keine erhalten habe.
Das Gesetz ist ja seit 01.01.2011 in Kraft getreten. und kann laut angaben rückwirkend geltend gemacht werden. müsste ich dann nicht rückwirkend die jetzt anerkannten 70€ erhalten?
Danke schonmal IM VORAUS für eure hilfe
:)
3 Antworten
und kann laut angaben rückwirkend geltend gemacht werden
Wie kommst du darauf? Selbst in dem von dir genannten Link steht deutlich
"Folgende Kosten werden von dem für den Umgangsberechtigten zuständigen Jobcenter - nach vorherigem Antrag - erstattet:"
Wenn du in denletzen Jahren nichts beabtragt hast, bekimmst du logischerweise auch nichts
Du schreibst du hast 2015 rückwirkend zu 2011 beantragt 🤔🤔
Irgendwas ist da grad verwirrend
dann hast du das a am 1.1.15 beantragt und bekommst es seitdem. überprüfen lassen kannst du alles ein jahr rückwärts
Die Leistungen insoweit werden taggenau berechnet, so sollte es zumindest sein. Du mußt also jeden Tag, wo das Kind bei Dir in Wahrnehmung des Umgangsrechts verbringt, dem Jobcenter mitteilen. Dann sollte die ziemlich umfassende genaue Berechnung möglich sein.
Für Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (Sozialhilfe) ist der Zeitraum, in denen rückwirkend Leistungen erbracht werden können, jedoch seit dem 01.04.2011 auf ein Jahr begrenzt. Waren davor mal vier Jahre.
Gerne, weil es eben so ein umfassendes Rechenwerk ist, weichen die Jobcenter auf eine vorläufige Bewilligung aus, so dass am Ende des 6-monatigen Bewilligungszeitraumes vom Leistungsempfänger der Antrag auf konkrete Berechnung gesondert zu stellen ist und dann gibt es auch die konkrete Berechnung und die Nachzahlung.
rückwirkend meinst du wenn ein antrag überprüft werden muss. rückwirkende leistungen wurden und werden auch heute nicht geleistet. erst ab antragsstellung.
Das ist nicht in Ordnung. Stelle einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X.
Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bietet im deutschen Sozialrecht jedem Betroffenen die Möglichkeit, einen nicht rechtskonform erlassenen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Auch, wenn der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden ist und/oder (Widerspruchs-) fristen bereits verstrichen sind.
SGB X § 44
die leistungen werden ab antragstellung und wenn nachgewiesen gezahlt. rückwirkend bekommst du nichts. das steht auch nicht anders in deinem komischen link.
Beantragt habe ich und dem Jobcenter liegen die Besuchszeiten von 01.2015 bis heute vor.