Ist Verführung Minderjähriger ein Antrags Delikt?

5 Antworten

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Zunächst: Der Straftatbestand der "Verführung" wurde 1994 abgeschafft.
Streich das also am besten aus Deinem Gedächtnis. ;-)

Grundsätzlich ist eine Beziehung an sich nicht strafbar.

In Betracht kommt, da eine zehnjährige eine Rolle spielt, §§ 176, 176a StGB.

Strafbar, siehe §§ 176, 176a StGB, ist z.B. die Vornahme sexueller Handlungen. Sexuelle Handlungen müssen dabei von einiger Erheblichkeit  sein (vgl. § 184h StGB). Die Erheblichkeitsschwelle ist, wenn Kinder (=Personen unter 14 Jahren) "betroffen" sind, aber sehr niedrig - es kann schon ein Zungenkuss ausreichend sein.

§ 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 ordnen (zusammengefasst) an, dass auch bestimmte Einwirkungshandlungen strafbar sind.

Straftaten nach § 176 ff. StGB sind keine Antrags- sondern Offizialdelikte. Wäre es ein Antragsdelikt, wärst Du sowieso nicht strafantragsberechtigt. Das wären die Eltern.

Als Anzeigeerstatter wird Dein Name natürlich Aktenkundig werden. Der Verteidiger Deines Bekannten wird Deinen Namen bei Akteneinsicht zur Kenntnis nehmen können.

Zwar sind auch anonyme ("Namenlose") Strafanzeigen möglich (die werden natürlich auch Inhalt der Strafakte) und denen wird auch nachgegangen. Es soll dann dafür sorgfältiger geprüft werden, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird (§ 8 RiStBV) - gerade dann, wenn die Anzeige eher pauschal gehalten ist. Wenn Du bei einer anonymen Strafanzeige Deine Beobachtungen und den Verdacht detailreich beschreibst, sind allerdings womöglich auch Rückschlüsse auf Deine Person möglich.

Eine Verurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Ermittlungen den Nachweis führen kann, dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist. Dafür werden ggf. umfangreiche Ermittlungen notwendig sein. Deine Strafanzeige alleine reicht dafür nicht aus.

Diese Ermittlungen und ein solches Strafverfahren können auch - das ist zu bedenken und sollte nicht völlig aus dem Blick geraten - für die 10-Jährige sehr belastend sein, wenn sie gegen ihren natürlichen Willen erfolgen. Auch die weiteren familienrechtlichen und strafrechtlichen Folgen für die Eltern können für die 10-Jährige sehr belastend sein. Gerade dann, wenn sie sich subjektiv gar nicht als Opfer einer Straftat fühlt. Unabhängig davon, ob sie das objektiv - also nach Gesetzeslage - ist und ob dann überhaupt eine Straftat vorliegt und nachgewiesen wird.

Jedenfalls: Dein Bekannter bewegt sich auf sehr dünnem Eis. Den Verdacht einer Straftat kann jeder zur Anzeige bringen. Eine Verurteilung nach §§ 176 ff. StGB hätte für ihn weitreichende Folgen. Nicht nur strafrechtlicher, sondern auch sozialer Art. Alleine der sehr langfristige Eintrag im Führungszeugnis wegen "sexuellem Missbrauch von Kindern" oder gar "schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern"  würde sein zukünftiges Leben sicher extrem negativ beeinflussen. Alleine deshalb würde er gut daran tun, diese "Beziehung" augenblicklich zu beenden - am besten bevor etwas sexuelles geschieht.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Verjährung bei Straftaten nach § 176 ff. StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht und erst dann zu laufen beginnt, § 78b StGB.

Selbst wenn es kein Antragsdelikt wäre, so müsste die Polizei davon Kenntnis haben. So der so würdest du Angaben machen müssen. Wenn deine Geschichte stimmt, tu dem Kind einen gefallen und versuch das zu beenden.

Sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren sind ausnahmslos verboten. Dabei muss es nicht zum Geschlechtsverkehr kommen, ein Zungenkuss kann da schon reichen.

Zeig die Eltern gleich mit an. Egal ob Antrags Delikt  oder nicht . Die Polizei wird deine Anzeige vertraulich behandeln .

Das ist verboten und sollte kein Antragsdelikt sein

Feuerwehrmann2  11.07.2016, 13:04

Jap

ragglan  11.07.2016, 13:01

Soweit ich weiß, ist es ein Offizialdelikt - aber wie schon gesagt ... Kenntnis muss die Polizei dennoch davon haben.

Feuerwehrmann2  11.07.2016, 12:55

ok aber das sollte dann trozdem nicht das Problem sein

peterobm  11.07.2016, 12:53

um die Sache anzuzeigen muss es beantragt werden. 

eine Beziehung? auch sexuell; das ist Strafbar und wird auf Antrag verfolgt. 

Feuerwehrmann2  11.07.2016, 12:53

Richtig aber so wie der Text oben geschrieben ist vermute ich das es sich auch um eine Sexuellebeziehung handelt

ragglan  11.07.2016, 12:59
@peterobm

Es geht aber hier nicht um den 23 jährigen Bekannten auf den dieses Schutzalterdingens zutreffen könnte ... sondern um ein zehnjähriges Mädchen. Sry aber diesem spreche ich die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung einfach ab.

ragglan  11.07.2016, 13:11
@peterobm

Das weiß ich alles. Warum streust du einen Artikel, der doch gar nicht auf die Situation zu trifft? Egal ... wahrscheinlich stolper ich noch irgendwann darüber.

Feuerwehrmann2  11.07.2016, 12:48

Also für mich hört es sich so an das diese auch Sexuellenkontakt hatten und dann ist es Strafbar wenn einer von beiden Partnern unter 14 ist

LitorianFighter 
Beitragsersteller
 11.07.2016, 12:56
@Feuerwehrmann2

Ja es geht hier auch um sexuellen Kontakt 

ragglan  11.07.2016, 13:06
@peterobm

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