Bei laufendem Strafverfahren das Land verlassen (nach U-Haft)?
Guten Tag. Ich versuche mich kurz zu halten, und trotzdem so genau wie möglich das ganze zu schildern. Zu mir: 22 Jahr alt, Keine Vorstrafen. Aus der Schweiz.
Zum Delikt: über 45 Anzeigen wegen E-Bay Betrug. Ware zum Kauf angeboten - Geld kassiert - Ware nicht geliefert. Erste Tat im Januar 2012, letzte Tat im Januar 2016.
2013 wurde ich das erste Mal Verhaftet (Und Hausdurchsuchung). Konnte allerdings nach Aussage wieder Nachhause.
Nun, vor 6 Tagen: Erneute Hausdurchsuchung und Haftbefehl (Untersuchungshaft), wegen Fortsetzungsgefahr. Ich war 3 Tage in U-Haft. Danach kam ich vor den Richter, welcher entscheidet, ob weiter U-haft bleibt oder nicht (Staatsanwaltscahft hat 3 Monat U-Haft beantragt).
Bekam aber vom Richter eine letzte Chance, und mir wurde Recht gegeben, und der Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Seither bin ich wieder draussen (Seit Mittwoch).
Nun ist es so: Ich hatte vor 2 Wochen Geburtstag, und bekam da ein Wellness-Gutschein für einen sehr grossen Wellnespark in Berlin. Dies wären 3 Tage nächste Woche.
Ich komme aber aus der Schweiz. Heisst wir (ich und meine Freundin) müssten fliegen.
Kann ich nun nach der U-haft direkt das Land verlassen für diese 3 Tage? Oder kann es sein, dass mir wegen dem Verfahren die Ausreise verweigert wird? Ein Haftbefehl liegt ja nicht mehr vor, da ich vor dem Zwangsgericht die U-Haft entlassen wurde oder?
PS: Ich weiss, dass die Tat nicht schönzureden ist, daher habe ich dies auch nicht getan. Ich bin jetzt auf einem ehrlichen Weg, und auch schon dabei, Schadenersatz den geschädigten zu leisten.
3 Antworten
Wenn Du keine Auflagen bekommen hast, dann kannst Du Dich frei bewegen, also auch das Land verlassen.
Dann gute Reise. Du kannst fahren.
Hab den Mut und frag bei Deinem Anwalt nach. Die Situation ist schon verfahren genug.
Das Du " Sch---- " gebaut hast weisst Du selbst, aber bei einer Ausreise ins Ausland ( möhliche Grenzkontrolle ? ) verbunden mit dem vorliegenden Haftbefehl landest Du bis zum Abschluß des Verfahrens in Untersuchungshaft.
Ich denke da wird sich die schweizerische nicht von der deutschen Rechtsprechung unterscheiden.
Steht nirgends geschrieben das du das nicht darfst
Danke. Sonst müsste dies mir ja gesagt werden oder schriftlich vorgelegt werden oder?
Ich bekam nur Ersatzmassnahmen, dass ich die Seite von E-Bay nicht mehr besuchen darf. Aber sonst nichts.