Darf ich als Rettungsdienstpersonal, als Arzt oder auch als Notarzt - die Rettungsgasse mit meinem Privatauto befahren - um Erste Hilfe zu leisten?
Liebe Community,
ich beginne im Oktober diesen Jahres meine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Nach dem meine Ausbildungsstätte mehr als 100 km von mir daheim entfernt ist und ich des Öfteren schon im Praktikum bei dieser Rettungswache war, habe ich mir eine interessante Frage bei meinen Fahrten auf der Autobahn gestellt. Hier nun zu meiner Frage:
Es wird von folgendem Szenario ausgegangen: Ich befinde mich, im Privatauto, auf der Autobahn und vor mir bildet sich ein Stau. Über das Radio erfahre ich wenige Sekunden später, dass sich so eben ein Unfall ereignet hat. Laut Meldung befindet sich der Unfallort in etwa 500 m von mir entfernt. Die Rettungsgasse ist optimal gebildet, also ein sicheres Durchkommen für Rettungsdienst, bzw. Feuerwehr. Ich in meiner Position (Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter, Arzt oder auch Notarzt) habe einen erweiterten "Erste-Hilfe-Koffer" und eine Jacke dabei, die mich als ein solcher (in Klammern oben) ausweißt. Ich habe sonst nichts dabei, was mein Auto kennzeichnet oder ähnliches. Allerdings könnte ich mit meinem Equipment und meiner Erfahrung/Wissen, die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes oder des First-Responders - mit qualifizierter Ersthilfe (durch die zuvor absolvierte Ausbilung) - überbrücken und somit vielleicht schon direkt nach dem Unfall die Lebenschance vom Patienten bzw. des Verunfallten erhöhen.
Nun meine Frage: Darf ich als Rettungsdienstpersonal bzw. als Arzt oder auch als Notarzt die Rettungsgasse, im Privatauto, nutzen - um den Verunfallten mit einer qualifizierten Ersthilfe zu betreuen und zu versorgen?
Zur Information: Ich bitte euch von der Mitteilung der eigenen Meinung abzusehen. Ich habe hierzu auch eine eigene Meinung, dennoch geht es mir darum - hierauf mithilfe von eventuellen Gerichtsurteilen, Paragraphen im Gesetz oder in der Straßenverkehrsordnung oder ähnliche, eine konkrete Antwort auf meine Frage zu finden. Ich denke dies ist wirklich ein interessantes Thema - nicht nur für Rettungsdienst- und ärztliches Personal, sondern auch für andere Mitbürgerinnen und Mitbürger.
Vielen Dank und ich freue mich auf eure Antworten.
26 Antworten
In jedem Falle wäre es wohl rechtswidrig, allerdings denke ich, dass die Handlung gemäß §34 StGB gerechtfertigt sein könnte.
Wägt man nun die einzelnen Rechtsgüter gegeneinander ab - namentlich Leib oder Leben der Unfallopfer auf der einen und die Ordnungswidrigkeit des rechts Überholens ab, kommt man meines Erachtens nach zu dem Ergebnis, dass das Befahren der Rettungsgasse gerechtfertigt und damit nicht strafbar ist.
Als qualifizierte Rettungskraft ist man ja i.d.R. auch geeignet weitere körperliche Schäden von den Opfern abzuwehren, es besteht zwar auch die Möglichkeit auf die Rettungskräfte im Dienst zu warten, allerdings ist fraglich, ob diese die selbe Wirkung erzielen, immerhin gibt es zT. einen erheblichen Zeitunterschied.
Ergo: rechtswidrig - ja, schuldhaft - nein
Wenn man allerdings keine Sanitätsausbildung hat, die über den EH hinausgeht, ist es m.E.n. nicht gerechtfertigt, da ähnlich qualifizierte Personen bereits näher am Ort des Geschehens sind.
Vielen Dank für deine Antwort.
Deine Aussage beschreibt eins zu eins, meine eigene Meinung hierzu. Ich bin ebenso der Meinung, dass es §34 StGB abdecken könnte. Natürlich nur, wenn ich durch mein Handeln keinem Schaden und die anrückenden Rettungskräfte nicht am Erreichen des Unfallortes hindere.
Hierbei geht es natürlich nur um Personen mit qualifizierter Ausbildung.
Nein, das wäre sehr unklug. Rettungsgassen sind eben in den allerwenigsten Fällen perfekt gebildet und selbst wenn kannst du dir nicht sicher sein, dass weiter vorne in der Gasse ein Fahrzeug in die Rettungsgasse fährt und die anderen die Lücke sofort wieder verschließen. Dann kommst du von hinten, ebenfalls mit dem Privatfahrzeug abgefahren und der, der in der Gasse steht, wird und muss dir auch keinen Platz machen. Platz machen, das wirst du in der Ausbildung lernen, müssen die anderen nämlich nur bei Blaulicht UND Folgetonhorn. Jegliche Kennzeichnung die es so im Handel gibt, zum Beispiel Dachaufsetzer mit der Aufschrift "SANITÄTER IM EINSATZ" und ähnliches, verschafft dir rechtlich weder Sonder- noch Wegerechte. Also steht ihr beide in der Gasse, wenn dann von hinten die Kollegen kommen und ihr könnt ihnen keinen Platz machen. Das wäre absolut Schwachsinnig. Die einzig "reale Möglichkeit" wäre die, das wenn die Polizei vor Feuerwehr und Rettungsdienst kommt, du die Polizei fragst, ob du dich mit deinem Auto hinter deren hängen darfst.
Naja, in der StVO steht ja, dass Fahrzeugen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn Platz gemacht werden muss. Für den normalen Verkehrsteilnehmer bist du im normalen Fahrzeug ja nicht als Retter zu erkennen, da dir diese Signale fehlen. Im ungünstigsten Fall ist einer der Meinung Verkehrserzieher zu spielen und blockiert für die die Gasse und provoziert damit einen weiteren Unfall
Vielen Dank für deine Antwort.
Letztendlich steht aber auch in der StVO, dass die Rettungsgasse im Stau - auf alle Fälle zu bilden ist. Hierbei geht es nicht um Sonder- und Wegerechte. Mit dem Fall "Verkehrserzieher" hast du defintiv recht - hierbei fehlt halt das Signal, welches dem Verkehrsteilnehmer aufzeigt, in welcher Funktion ich unterwegs bin.
..... wenn dem so wäre, werden alle hinfahren, denn alle haben eine Ausbildung für Erste Hilfe, wetten?
Nein, darfst du nicht. Du bist nicht die Polizei, die Feuerwehr oder der Katastrophenschutz und dein Fahrzeug ist keines des Rettungsdienstes. Du kannst aber die RLSt über deinen Standort informieren.