Ist es als Privatperson erlaubt, eine Wegfahrsperre an einem Auto anzubringen, wenn...

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Nein, damit ist der Tatbestand der Nötigung gegeben. Besser, du rufst die Polizei. Ein Hinweisschild, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt, und widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, ist zweckmäßig.

Aber immer die Polizei holen, dass die den Abschleppdienst bestellen, sonst hast du nur Ärger.

CAlbrecht  24.02.2013, 14:05

Erstens richtet sich die Handlung nicht gegen einen Menschen, sondern gegen eine Sache nach §90 BGB und zweitens wurde hier weder durch Gewalt, noch durch Androhung eines empfindlichen Übels der Tatbestand erfüllt!

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

AndyundManu  24.02.2013, 14:25
@CAlbrecht

@CAlbracht, wenn ich auf der Autobahn, jemanden mit einer Lichthupe "bedränge", läuft das auch unter Nötigung. Also passt dein Kommentar nicht.

Blockieren von rechtwidrig geparkten Fahrzeugen auf privaten Parkplätzen – sind häufig Straftaten (Nötigung, Sachbeschädigung) - 15.2.2004

http://www.recht-find.de/parkkrallen_blockieren_von_falschparkern.htm

CAlbrecht  24.02.2013, 14:39
@AndyundManu

Du hättest den Link selbst einmal genau durchlesen sollen. Zugegebener Maßen sieht der BGH hier den objektiven Tatbestand einer Nötigungshandlung als erfüllt, wenn sich die Einwirkung mindestens mittelbar gegen den Verletzten richtet. Jedoch (aus deinem Link):

Ob eine sich objektiv als Nötigungshandlung darstellende Verhaltensweise als sozial unschädlich und damit nicht verwerflich i. S. von § 240 II StGB zu werten ist, erfordert eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerfGE 73, 206 (247, 253 ff.) = NJW 1987, 43; BVerfG, NJW 1991, 971)

Der §240 II ist nämlich genau dafür da: Die Bedeutung des § 240 II StGB besteht darin, angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Absatz 1 ein Korrektiv zur Begrenzung der Strafbarkeit einzuführen, da andernfalls zahlreiche im täglichen Umgang der Bürger miteinander als sozialunschädlich empfundene Verhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde.

In diesem Fall ist es also in keinem Fall natürlich erfüllt, sondern sehr streitig und im Einzelfall zu klären. Wieso mein Kommentar hinsichtlich deines Lichthupenbeispiels nicht passt verstehe ich nicht. Es passt gerade deswegen: Durch das Blenden wird DIREKT der Verletzte, also unmittelbar, genötigt.

Wie oben gesagt, ein Fehler meinerseits war jedoch, dass der BGH die Einwirkung auf Sachen, die mittelbar gegen den Verletzten wirken, nicht gänzlich ausschließt.

Crack  24.02.2013, 18:30
@CAlbrecht

@ CAlbrecht:

Erstens richtet sich die Handlung nicht gegen einen Menschen, sondern gegen eine Sache nach §90 BGB und zweitens wurde hier weder durch Gewalt, noch durch Androhung eines empfindlichen Übels der Tatbestand erfüllt!

Natürlich handelt es sich hier um Nötigung.

Die Handlung ist gegen einen Menschen gerichtet da ja nicht beabsichtigt ist das Fahrzeug am geparkten Ort zu behalten sondern durch die Blockade den Fahrer zu einer Handlung zu bringen die er nicht will - das ist ganz klar eine Nötigung.

Auch wenn es sehr ärgerlich für den Parkplatzinhaber ist - hier darf er nur den legalen Weg über Ordnungsamt oder Polizei gehen.

Moin,

entgegen der hier oft geposteten Meinungen juckt es die Polizei herzlich wenig, wenn da n Fz auf Privaten, fremdem Grund steht.

Die werden freundlich auf das Zivilrecht verweisen.

Der Falschparker hat ja in dem Moment noch keinen geschädigt usw.

Deshalb hat der auch dann noch keine Ordnungswidrigleit begangen, weswegen die Polizei anrücken müsste.

Wenn da unübersehbar n Schild angebracht ist, was auch glar dem Stellplatz zuzuordnen ist, kanste den Falschparker abschleppen lassen. - aber auch nur dann, wenn das auf dem Schold mit angekündigt wurde.

Du solltest dann auch Fotos machen von dem Fz UND von dem Schild.

Für die Kosten des Abschleppers musst du in Vorkasse treten und das dann wieder vom Falschparker einfotrdern.

Einige Abschleppdienste geben das Fremde Fahrzeug nach aAnweisung des Auftraggebers nur heraus, wenn der Fz Halter auch vor Ort die Kosten zahlt.

Das ist zwar rechtlich nicht OK, aber unheimlich wirksam.

Nein, du hast 2 Möglichkeiten:

  1. Ruf die Polizei
  2. Ruf einen Abschlepper (dann musst du aber in Vorkasse treten)

Das wäre Nötigung und ist ebenso wenig erlaubt wie zuparken oder blockieren.

CAlbrecht  24.02.2013, 14:24

ich weiß nicht wie es zu Hauf im Internet zu dem Mythos kommt, das Zuparken wäre Nötigung? Zuparken ist eine Ordnungswidrigkeit und in keinem Fall Nötigung. Da fehlt es schon an der Absicht den anderen ZU etwas zu nötigen. Das käme nur in Betracht wenn nachgewiesen vorsätzlich zugeparkt wurde, in der Absicht, den anderen am Wegfahren zu hindern und dann wäre es ebenso streitig, siehe oben.

Crack  24.02.2013, 18:34
@CAlbrecht

Da fehlt es schon an der Absicht den anderen ZU etwas zu nötigen

Der Falschparker wird dazu GENOTIGT entweder zu warten oder ein anderes Fortbewegungsmittel zu nutzen. Und natürlich geschieht das Zuparken in dem Fall vorsätzlich, was denn sonst?

cat64k  24.02.2013, 19:02
@CAlbrecht

mit dem zuparken machst du genau dasselbe wie mit der Kralle. Du hinderst ihn am wegfahren. Beides ist nötigung. nur das ich beim zuparken selbst das Ordnungsamt rufen würde und dich vor deinem eigenen Haus abschleppen lassen würde :)

Nein das darfst du nicht. Ruf aber bei so einer Situation die Polizei.