Ist Einfachverglasung noch zulässig?
also wir wohnen in einer altbauwohnung, wobei die verglasung der balkontür im wohnzimmer nur einfachverglast ist und sich bei diesem wetter natürlich ohne ende kondeswasser von innen bildet und wir dieses wasser nie abgewischt haben und es jetzt natürlich zu schimmel der holzverkleidung von innen gekommen ist. außerdem hatte sich vor paar tagen sogar im innenfenster dieser balkontür ein eiszapfen gebildet, da diese tür durch die einfachverglasung und der schlechten abdichtung natürlich undicht ist. außerdem ist das kippfenster im bad auch nur einfachverglast und nach ein paar stunden steht immer die komplette fensterbank unter wasser,wobei unser vermieter bei besichtigungen unterstellt,dass das wasser noch von unserer letzten dusche stammt, was aber überhaput nicht der wahrheit entspricht. es tropft einfach unten durchs fenster durch. nun macht unser vermieter uns für den schimmel verantwortlich, da wir die feuchtigkeit, die sich ja von innen gebildet hat nicht abgewischt haben und wir ihn darüber zu spät informiert haben, obwohl wir ihm vor monaten schon schriftlich mitgeteilt hatten, dass die fenster undicht sind,wobei gleich ein brief von seinem anwalt zurückkam,dass wir bei einzug ja wussten,dass es sich um eine altbauwohnung handelt und mit sowas ja praktisch zu rechnen sei. was sollen wir jetzt tun?
6 Antworten
Natürlich ist die Einfachverglasung zulässig. Dass Sie das Kondensat nicht abgewischt haben, empfinden Sie als richtige Maßnahme? Das sich das Kondenswasser an Einfachverglasung nicht vermeiden lässt, ist dem VM sicherlich auch klar. Es kommt unweigerlich auch zu Eisbildung an der Scheibe. Die Rechtsprechung geht, im Gegensatz von 2 oder 3-fach verglasten Fenstern (also neueren Datums) davon aus, dass 1-fach verglaste Fenster aus Holz, bei Zugluft in einem gewissen Rahmen, keinen Mangel darstellen. Es besteht auch kein Recht auf Austausch, wegen erhöhter Energiekosten. Die Möglichkeit, doch noch an neue Fenster zu kommen, wäre einen Antrag beim VM auf Austausch der Fenster zu stellen. Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, ist aber mit einem Aufschlag auf die Miete zu rechnen.
Voll korrekt, deshalb DH!
Im Nachhinhein ist immmer schwieriger. Wenn Sie beim Einzug in die Wohnung die einfach verglasten Fenster akzeptiert haben , müssen sie wohl oder übel damit leben. Wenn ihr Vermieter keine neuen Fenster einbaut oder sie nicht umziehen wollen.
Schon allein um dem Vermieter zu zeigen, daß ihnen die Sache mit dem Fenster nicht egal ist , sollten sie zumindest die Folgeschäden gering halten, indem sie das Kodenswasser abwischen und die Scheiben trocken halten.
Der Antwort von Heimwerker ist voll zuzustimmen. Selbstverständlich ist Einfachverglasung zulässig. Dieser Zustand war doch bereits vor Anmietung einer Wohnung bekannt. Will das ein Mieter nicht, so kann er sich doch eine andere Wohnung suchen. Gemietet gilt wie gesehen. So lange das Fenster nicht defekt ist, kann auch kein Austausch gefordert werden. Wenn sich Kondenswasser bildet muss gelüftet und das überschüssige Wasser abgewischt werden.
Das Kondenswasser bildet sich auf bei doppelt verglasten, vernünftig abgedichteten Fenster (Neubau). Hat nichts mit dem Alter oder der Qualität zu tun, ab einer gewissen Temperatur zieht sich die Abdichtung nunmal zusammen. Das Wasser nicht wegzuwischen und sich dann über Schimmel zu beschweren, geht gar nicht
Mieter sind verpflichtet, zu heizen und zu lüften, das trocknet die Raumluft und verhindert Kondenswasser. Ich hatte Alufenster und kenne das Problem.