Ist eine Ausbildung zum Rettungshelfer steuerlich absetzbar?
Hallo Zusammen,
ich habe vor dem 1.1.2015 eine Ausbildung zum Rettungshelfer gemacht und wollte mich erkundigen, ob diese als Erstausbildung anerkannt wird. Das Gesetz war ja vor der Änderung (1.1.2015) noch etwas allgemeiner Formuliert und hat auch u.A. Taxifahrer anerkannt. Hab meine Ausbildung über das THW gemacht und darf auch für die Feuerwehr den RTW Fahren (beruflich). Also sollte doch bei meiner Einkommenssteuererklärung ein Verlustvortrag gewährt werden (studiere jetzt und würde gerne Werbungskosten geltend machen). Sehe ich das richtig, oder muss ich dafür den Rettungssanitäter gemacht haben? Habt ihr ggf. ein Urteil als Beleg?
Danke euch
4 Antworten
Es gibt ein aktuelles Urteil zu dieser Frage: Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Berufsausbildung darstellt.
Das bedeutet, dass die Eltern während dieser Kurzausbildung und während einer anschließenden „richtigen“ Berufsausbildung, die dann die Erstausbildung ist, ohne Wenn und Aber Anspruch auf Kindergeld haben und das Kind seine Aufwendungen in beiden Fällen nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen darf.
Falls also das Kind im freiwilligen sozialen Jahr als Rettungshelfer ausgebildet wird und danach bis zum Beginn des Studiums in Vollzeit als Rettungshelfer tätig ist, bekommen die Eltern gleichwohl das Kindergeld (FG Hessen vom 21.5.2015, 2 K 155/13).
Hier noch ein interessanter Artikel mit Infos zu den steuerlichen Fragen beim Thema Rettungshelfer und -sanitäter, der u.a. auch auf das Kindergeld eingeht:
Um die Uhrzeit, ohne Nachschlagen, würde ich ja sagen.
Je nach dem wie hoch die Kosten im vorangegangenen Jahr waren, kommt vielleicht auch die steuerliche Absetzung als Sonderausgaben in einem nicht ausgeübten Beruf zum tragen. Hier ist vorallem die Begrenzungvzu beachten. Hast du zusätzliche Einnahmen die der Anlage N zugerechnet werden, würden dir hierfür zusätzlich die WK Pauschale angerechnet.
Hier kann sich je nach Höhe der Kosten durchaus ein interessanter Aspekt ergeben, welche Variante gegebenenfalls besser ist ( und welche Darstellung gegenüber dem FA)
worin siehst Du einen Verlustvortrag?
die Kursgebühren für den Rettungshelfer dürfte ja das THW übernommen haben.
Somit max. die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.
und aus dem Bauch raus:
Werbungksosten sehe ich hier nicht, eher Sonderausgaben
Na, ja ich habe mal studieren Rettungssanitäter Werbundskosten bei google eingegeben... und was kommt da?
Und dort wird ja u.a. der §9(6)EStG angeführt (hier mal der zweite Satz):
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach
Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer
von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer
Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Mich interessiert nicht, was sie persönlich glauben, was der Unterschied zwischen den beiden Ausbildungen ist... Es geht bei der steuerlichen Betrachtung überhaupt nicht um die "Qualität" der Ausbildung. Sollte sogar ihnen klar sein.
Lesen sie doch mal den Link durch! Zitat:
Im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 Abs. 6) ist nun genau definiert, was eine Erstausbildung ist. Schon mit dem ersten Satz ist der Rettungssanitäter als Steuertipp Geschichte, denn eine Ausbildung muss nach den Buchstaben des Gesetzes bei Vollzeitbeschäftigung mindestens zwölf Monate dauern. Um Rettungssanitäter zu werden, reichen jedoch 520
Stunden – was je nach Art des Kurses nur wenigen Ausbildungswochen entspricht.
Und nun ihr Hinweis: Rettungshelfer-Ausbildung dauert gerade mal 320 Stunden...
Jetzt denken sie mal nach... wenn eine Ausbildung mit 520 Stunden i.d.R. nicht ausreicht, was wird dann wohl bei einer Ausbildung mit 320 Stunden für ein Ergebnis rauskommen?
Und zu ihrem letzten Satz: Das war überhaupt nicht die Fragestellung.
Fassen wir noch mal ihren Kommentar zusammen: Drei Halbsätze. Hinter dem ersten könnte man einen steuerlichen Laien vermuten. Es wird ein Sachverhalt angeführt, der zur Begründung vollkommen irrelevant ist.
Beim zweiten fragt man sich, ob sie überhaupt die Quellen nachlesen bzw. verstehen.
Beim dritten stellt sich ebenfalls die Frage, ob sie überhaupt lesen um was es geht. Selbst ihnen sollte der Unterschied zwischen "geht es" und "wie viel kann man ansetzten" klar sein...
Fazit: Jeder hat mal einen schlechten Tag, wurzelpeter hatte einen ganz schlechten.
ich habe NUR schlechte Tage ...
1. Rettungshelferausbildung gilt nicht als Erstausbildung#
2. der Kurs wurde über eine Hilfsorganisation, welche den Kurs bezahlt hat, besucht ... wo entstehen hier kosten? es wird nach einem steuerlichen Abzug von Kosten gefragt ... WELCHE KOSTEN
aber ich habe ganz vergessen, ich bin dumm, nur Sie haben immer Recht ....
zwischen Rettungshelfer und Rettungssanitäter ist der Unterschied ungefähr genau so wie zwischen Patient und Arzt .......
und die Rettungshelfer-Ausbildung dauert gerade mal 320 Stunden ....
und da der Kurs übers THW gemacht wurde, was sollen da noch groß Kosten entstanden sein?