Ausschluss aus der Familienversicherung (KV) wg zu hoher Kapitaleinkünfte
Ich bin freiberuflich tätig. Meine Frau war bisher bei mir mitversichert. Im letzten Jahre hatte ich aufgrund einiger Rückschläge und familiärer Projekte nur Einkünfte von 7500 EUR. Als Selbständiger habe ich dabei ca 4500 EUR KV Beiträge bezahlt. Meine Frau hat durch den Verkauf von ein paar Wertpapieren Einkünfte von 7800 EUR erzielt. Jetzt teilt mir meine KV mit, dass dadurch die Voraussetzungen für eine Mitversicherung (Familienversicherung) für meine Frau nicht mehr gegeben sind und will meine Frau für das letzte Jahr nachträglich separat versichern. In einem Telefonat mit der KV wurde von dieser Linie nicht abgewichen. Der Jahresbeitrag für meine Frau würde ca 1700 EUR betragen, wodurch unsere gemeinsamen Beiträge sich auf 6200 EUR belaufen würden, also über 40% unserer Einkünfte. In einem solchen Fall sollte es doch gewiss eine Härtefallregelung geben, was von meiner KV allerdings verneint wird. Wer kann mir sagen, ob ich dieser Nachforderung etwas entgegensetzen kann? Danke im Voraus. RG
3 Antworten
Hallo,
welcher Güterstand besteht in der Ehe? Zugewinngemeinschaft?
Ggf. kann man die Kapitaleinkünfte im Steuerrecht und der Krankenversicherung dem Ehegattemn zuordnen:
http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung.html -> 1. Link Seite 22
3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung Während die Zurechnung von Kapitalerträgen im Allgemeinen der wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen folgt, ist für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Das ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein.
Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).
Gruß
RHW
Gern geschehen.
Wenn möglich, eine schriftliche Entscheidung der Krankenkasse einfordern und ggf. Widerspruch einlegen. Auf das steuerliche Dispostionsrecht laut Rundschreiben berufen. Ich bin da sehr optimistisch, dass eine kostenlose Familienversicherung möglich ist.
Die KK hat sich inzwischen telefonisch gemeldet und mitgeteilt, man werde einen Ausweg suchen, nachdem ich mitgeteilt hatte, dass ich unwissentlich in der Einkommensteuererklärung von dem Dispositionsrecht keinen Gebrauch gemacht hatte. Ich bin optimistisch, dass ich um die Nachzahlung herumkomme, und werde das Ergebnis noch berichten.
LG, RG
Danke für den Stern! Hoffen wir, das unsere optimistische Auffassung nicht enttäuscht wird!
Sofern es sich um eine Zugewinngemeinschaft handelt und die Einkünfte eindeutig Deiner Frau zuzuordnen sind, hat die Kasse Recht. Die Einkünfte Deiner Frau überstiegen im Veranlagungsjahr die zulässige Grenze von € 375.--/mtl. (2012), somit ist die FamV ausgeschlossen und die Beträge sind rückwirkend nachzuzahlen.
Hallo FordPrefect,
ich sehe das anders. Begründung: siehe meine Antwort
Gruß
RHW
Hallo RHWWW,
ich leider nicht. Denn das von Dir selbst zitierte Urteil besagt explizit (Zitat):
"Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur [...] soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden"
(Zitat Ende)
Ein gemeinschaftlicher Vermögensgegenstand liegt aber gerade dann nicht vor, wenn nur ein Ehepartner die wirtschaftliche Verfügungsgewalt darüber besitzt. Und da der OP selbst schrieb, dass diese Einkünfte eindeutig zu 100% seiner Ehefrau zuzurechnen sind, greift der entsprechende Passus aus dem BSG-Urteil m.E. auch nicht.
Hallo FordPrefect,
es ist ein Auszug aus einem Rundschreiben der Krankenkassenverbände (kewin Urteil).
Ich finde, dass dieser Satz die Kernaussage enthält:
Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung.
Bei einer gemeinsamen Steuererklärung besteht ein Dispostionsrecht im Einkommensteuerrecht. Wenn es in der Zugewinngemeinschaft zu einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gehört (gilt nicht bei Erbschaft oder Vermögen, das einem Ehegatten bereits vor der Ehe gehörte), kann die Zuordnung der Einkünfte nach eigenem Ermessen erfolgen.
Sonst warten wir mal ab, wie die Krankenkasse entscheidet.
Gruß
RHW
Hallo RHWWW,
das ist an sich richtig. Allerdings - und das dürfte einkommensteuertechnisch der Haken sein - ist bei Zinseinkünften nicht entscheidend, was die zusammenveranlagten Eheleute in der EStE ankreuzen, sondern was auf der jeweiligen Jahressteuerbescheinigung steht. Laufen die Zinsen nämlich auf ein Konto, welches alleine auf die Ehefrau lautet, dann ist auch die Auswahl der Zuordnung der Zinseinkünfte in der EStE diesbezüglich irrelevant. Denn diese dient alleine dazu, bei Einkünften, die beiden Eheleuten gleichermaßen zuzurechnen sind, eine Verteilung abweichend von 50:50 zu ermöglichen. Das ist zumindest mein Wissenststand.
Beste Grüße
FordPrefect
Hallo Fordprefect,
dann wäre das Rundschreiben aber sehr seltsam formuliert!!! Ich habe oben einige Begriffe aus dem Steuerrecht hinzugefügt und um weitere Antworten gebeten. Evtl. melden sich ja noch Steuerexperten.
Durch meine Auffassung hätte der Staat keinerlei steuerrechtliche Nachteile. Bei der Zugewinngemeinschaft gäbe es auch bei einer späteren Scheidung keinerlei Verschiebungen zwischen den Ehegatten durch das Disposionsrecht.
Gruß
RHW
Anspruch auf Familienversicherung hatte in 2012, wer pro Monat nicht mehr als 375 Euro Kapitaleinkünfte hatte.
die Einkünfte betrugen bei deiner Frau 7800 Euro. dieser Betrag kann um einen Pauschbetrag (Werbungskosten) von 801 Euro verringert werden auf 6999 Euro.
dieser Betrag wird dann auf das Jahr verteilt ( durch 12 Monate geteilt). macht ein monatliches Durchschnittseinkommen von 583,25 Euro.
und damit liegt sie über der Einkommensgrenze für die Familienversicherung und muss deshalb rückwirkend in eine Freiwillig Versicherung sich selbst versichern. dort ist sie nach deiner Schilderung in den Mindestbeitrag eingestuft worden. niedriger gehts nicht mehr.
so ist es und daran läßt sich nichts ändern. So hart das auch sein mag.
Danke für die umgehende und ausführliche Information. Dann müssen wir wohl nachzahlen, und in Zukunft darauf achten, wem die Kapitalerträge in der Steuererklärung zugeschrieben werden. MfG RG
Hallo eulig und sassenach4u,
ich sehe das anders. Begründung: siehe meine Antwort
Gruß
RHW
Herzlichen Dank für diesen ausführlichen Kommentar! Es besteht eine eheliche Zugewinngemeinschaft. Die Zuordnung der Kapitalerträge erfolgte leider zu 100% auf meine Frau (habe in der Steuererklärung die Allokationsmöglichkeit übersehen). Die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid ist abgelaufen. Da wird sich im Nachhinein wahrscheinlich nichts mehr machen lassen. Die KV beruft sich darauf, dass dies im Steuerbescheid nun mal so festgeschrieben ist. LG, RG