Ist ein Wegerecht übertragbar?

7 Antworten

Das Wegerecht ist in deinem Fall (da Grundbucheintrag) eine sogenannte Grunddienstbarkeit, d.h. es handelt sich um eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des (jeweiligen) Eigentümers des herrschenden Grundstücks.

Das Wegerecht lastet mit Grundbucheintrag folglich auf dem Grundstück (dingliches Recht) und geht somit auch auf einen Käufer über.

Hiervon zu unterscheiden ist die persönlich beschränkte Dienstbarkeit, die tatsächlich nur für eine spezielle Person gilt und somit nicht übertragen werden kann. Das kann aber bei einem Wegerecht nicht passieren.

kabbes69  02.09.2016, 20:43

Dein letzter Absatz ist mir zu pauschal, und auch nicht ganz richtig. Es werden Wegerechte zu Gunsten von öffentlichen Trägern eingetragen, die bei Entwidmung der Straße zu löschen sind. Und aus Grauer Vorzeit gibt es auch noch Wegerecht für den Müller Karl, Taglöhner o.ä. Alles schon gehabt.

Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, darf er das nicht verweigern.

Wenn das WR inm Grundbuch eingetragen ist, geht es auf den Käufer über.

MuttiSagt 
Beitragsersteller
 02.09.2016, 10:26

Danke! Ja natürlich ist mein Wegerecht dort eingetragen

schelm1  02.09.2016, 10:52
@MuttiSagt

In dem Falle wäre es an Ihnen, die Zustimmung zur Löschung zu erteilen, was ja wohl kaum verkaufsförderlich sein dürfte!?!

Ist das Recht nicht für Sie persönlich bedingt eingetragen, dann besteht dies auch für jeden jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes fort.

Klären Sie Ihren Nachbarn unter Vorlage der ursprünglichen Eintragungsbewillgiung für das Wegerecht  darüber am Besten mal auf, bevor es da zu unsinnigen Meinungsverschiedenheiten kommt.

Er versteht das wohl ebensoweinig wie Sie, was aus Ihrer Fragestellung hervorgeht!

Normalerweise sollte in Grundbuch dessen, der das Wegerecht eingeräumt hat, in Abtl.II ein entsprechender Hinweis zu diesem Recht zu Lasten des dienenden Grundstückes eingetragen sein. Die ursprüngliche Eintragungsbewilligung gibt über Art und Umfang des Rechtes genaue Auskunft.

Zur Löschung des Rechtes bedarf es im Regelfall immer der Zustimmung des Eigentümers des herrschendes Grundstückes; völlig losgelöst davon, wer jeweils dessen Eigentümer ist.

Sofern der Eigentümer des dienenden Grunstückes aber keine Eintragung im Grundbuch zugelassen hat und dieses Recht lediglich eine Duldung unter bestimmten Voraussetzungen Ihen gegenüber persönlich  war, könnte er die Duldung widerrufen, wenn z.b. zwischenzeitlich das Grundstück auf anderem öffentlichen Wege erreichbar geworden wäre.

Dann könnte es mit ihrem beabsichtigten Verkauf "Essig" sein! Wer kauf schon gerne einen Hubschrauberlandeplatz - außer vielleicht dem Nachbarn!?!


Es kommt darauf an, WIE das Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist. Möglichkeit: 1: Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstückes XY, dann geht das Recht auf den Käufer dieses Flurstückes XY über. 

Möglichkeit 2: Wegerecht für "Muttisagt", also für dich persönlich, dann klärst du das besser vorher mit einem Notar, hier könnte es Probleme geben.