Ist doppelte Grundstückseinfriedung erlaubt in NRW?
Wir haben vor einem Jahr unser Grundstück rundherum mit einem Stabmattenzaun (1,20 m hoch) eingezäunt. Der Zaun steht mit etwa 10 cm Abstand zur Grenze auf unserem Grundstück, da der Nachbar keinen Zaun haben wollte. Weil wir keinen Streit wollten, wollten wir ihn nicht zwingen sich zu beteiligen.
Jetzt will der Nachbar plötzlich einen Sichtschutz haben und hat daher angeregt, das wir doch so ein Tuch, wie es auch für Balkone gibt (so'ne Art Markisenstoff), an unserem Zaun festmachen (er würde das bezahlen)!!! Das finden wir aber total häßlich und möchten das nicht!! Als wir ihm das sagten, wurde er aber leider zickig und meinte, er würde dann jetzt auf seiner Seite der Grenze günstige Sichtschutzelemente aufstellen.
Das wäre mir zwar immer noch lieber als das scheußliche Tuch, aber die Frage ist: Darf er das überhaupt?? Ich meine mal etwas von einem Verbot der doppelten Einfriedung gehört zu haben, weiß aber leider nicht, ob damit auch sowas gemeint ist...
3 Antworten
wenn er das auf seinem grundstück macht und die höhe des sichtschutzes , die bei eurer gemeinde gestattet sind, einhält... ja
Solange es nicht höher als 2 meter sind darf er soweit ich weiß soviele zäune hinbauen wie er will..
"soviel ich weiß" ist zu wenig und falsch.
Einfriedungen müssen nach den Landesbauordnungen "unmittelbar an der Grundstücksgrenze" errichtet werden, sonst sind es keine. Diese Einfriedungen darf jeder Grundstückseigentümer selber errichten, auch zwei nebeneinander. Zu beachten ist dabei lediglich, dass inb jeder Landesbauordnung unterschiedliche Höhen vorgeschrieben wird, ab denen derartige Einfriedungen baugenehmigungspflichtig werden; trifft dies zu muss die Bauaufsicht die Nachbarschaft anhören, sonst nicht.
"Sichtschutzwände" abseits der Grenze ,müssen die Mindestabstandsfläche einhalten und sind "Nebenanlagen" im Sinne des Bauplanungsrechts. Zur Zulässigkeit von Nebenanlagen gibt es Festsetzungen in Bebauungsplänen, Vorschriften in Ortsbausatzungen und in der BauNVO. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist jedoch nicht "nachbarschützend", d.h. den Nachbarn geht das nichts an.