Garage und der Platz davor

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Diese Klausel in deinem Mietvertrag ist rechtens. Du hast die Garage angemietet und für den Platz davor nur das Wegerecht vom VM erteilt bekommen. Es wird dir sogar mit der Klausel schriftlich verboten dort zu Parken, du hast sie gelesen und mit deiner Unterschrift akzeptiert. Es gibt kein Gesetz, wo gegen diese Klausel verstößt.

Dir wurde die Garage vermietet, nicht der Platz davor. Der Vermieter darf dir sehr wohl untersagen, dein Auto auf einer nicht von dir angemieteten Teilflaeche seines Grundstuecks abzustellen. Begruenden muss er das nicht.

Wenn Sie das in ihrem Mietvertrag akzeptiert haben, dann müssen sie sich auch daran halten. Der Vermieter braucht keinerlei Begründung, um das von Ihnen voll zu verlangen. Und wenn sie das nicht machen, kann er sie wegen ständiger Vertragsverletzung kündigen.

Wenn dieser Mietvertrag mit diesem Passus vom Mieter akzeptiert und unterschrieben wurde, ist er auch gültig und muss wohl akzeptiert werden! Gibt es eine Argumentation/Begründung seitens des Vermieters?

ener76 
Beitragsersteller
 10.06.2012, 22:14

Die Begründung ist recht widersprüchlich. Zum einen gibt er an, dass Teile vom Dach fallen könnten, die das KFZ beschädigen und das geben dann ärger mit der Versicherung. Dann stelle ich mir die Frage, was macht die Versicherung, wenn einer Person etwas auf den Kopf fällt? Der Hauseingang geht nämlich vom Platz der Garage ab. Das müsste ja im Umkehrschluss bedeuten, dass ich meine Haus nur noch hinten rum über die Terrasse verlassen und betreten darf. Die zweite Aussage war, dass sich Nachbarn über Abgase beschweren könnten. Aber der PKW steht ja nicht mit laufendem Motor auf dem Garagenplatz. Ich vermute, dass es dem Vermieter nur darum geht, dass der Anblick durch ein dort stehendes Fahrzeug gestört würde.

ener76 
Beitragsersteller
 10.06.2012, 22:16
@ener76

Sorry, das galt piumina.

Aber ein unterschriebener Passus in einem Vertrag ist nicht automatisch bindend. Ist er juristisch nicht haltbar, so muss er durch einen ersetzt werden, der juristisch tauglich ist.

ViribusUnitis  11.06.2012, 11:19
@ener76

Es tut mir (uns) leid, dass wir dir nicht das schreiben können, was du gerne hören würdest.

Es ist leider so: für den Platz vor der Garage ist nur das Wegerecht, also die Zufahrt in die Garage gestattet.

Bevor nicht klar durch einen Richterspruch geklärt wurde, dass dieser unterschriebene Passus juristisch nicht haltbar wäre, gilt das, was im Vertrag von beiden Parteien vereinbart wurde.

ener76 
Beitragsersteller
 13.06.2012, 19:40
@ViribusUnitis

Vielen Dank ViribusUnitis, ich werde zur einwandfreien Klärung meinen Anwalt betrauen. Der wird sicher klären können was geht und was nicht.

Hallo,

Meines Erachtens kann der Vermieter durchaus bestimmen, welcher Bereich direkt für eine angemietete Stellfläche als Parkraum dienen kann.

So kann er durchaus sagen, dass Autos nicht vor den Garagen abgestellt werden dürfen, denn es ist ja vermutlich sein Privatgrund. Der Vermieter kann dan durchaus definieren, was er damit als Stellplatz und Zufahrt definiert. Und in einer Zufahrt parken definitionsgemäß keine Fahrzeuge.

Wie streng er das umsetzt, ist dabei seine Sache.

mfg

Parhalia

ener76 
Beitragsersteller
 10.06.2012, 22:20

Hallo Parhalia, klingt ja zuerst recht plausibel deine Argumentation. Hat aber einen entscheidenen Fehler: Es zählt ja nicht dein Erachten oder das meines Vermieters, sondern das, was gesetzlich definiert ist. Sonst könnte ja jeder nach eigenem "Erachten" schalten und walten, wie er/sie will.

Parhalia  11.06.2012, 01:23
@ener76

Eine rechtsgültige Beurteilung kann Dir halt nur ein Fachmann geben, der rechtlich verbindlich beraten darf und dem Du Vertrag und Umstände detailliert vorlegst.

DerCAM  11.06.2012, 03:07
@ener76

Es ist meines Erachtens nirgends gesetzlich definiert, dass man sein Auto auf einem fremden und nicht selbst angemieteten Grundstueck gegen den Willen des Grundstueckeigentuemers abstellen darf. Erst recht nicht, wenn der Grundstueckeigentuemer dies auch noch ausdruecklich untersagt hat.

Parhalia  11.06.2012, 22:25
@DerCAM

Und meines Erachtns bedeutet gleichlautend mit einem Einwand, dass ich es nicht als allgemein rechtsgültig fefinieren kann oder darf in meiner Antwort...daher erachte ich aus bekannten Situationen heraus.

ener76 
Beitragsersteller
 13.06.2012, 19:51
@DerCAM

Hallo Der CAM, damit magst Du vom Prinzip her richtig liegen. Die Frage, die ich mir stelle, ist, ob der Platz vor der Garage nun wirklich nur dem gestatten Wegerecht unterliegt oder nicht. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich nur ein Wegerecht definiert ist und der Platz davor im Vertrag nicht als Mietsache ausgenommen wurde, dann würde mich interessieren, wie ich meine gemietete Garage erreichen soll, wenn der Vermieter mir aus irgendeinem Grund das Wegerecht verwehren würde.

ener76 
Beitragsersteller
 13.06.2012, 20:00
@Parhalia

Verstehe, die Sache mit Rechtsberatung und so... =)

Parhalia  15.06.2012, 16:48
@ener76

@ener76

Die Sache ist aber auch ohne ausdrückliche Erklärung im Mietvertrag relativ logisch abzusehen.

Ein Mietshaus mit mehreren Parteien bedingt ja auch Besuch von 3. . Und wenn jetzt jeder Mieter sein Auto vor der Garage parken würde, wie es ihm trotz angemieteter Garage beliebt, dann könnten unkundige Besucher auch auf die Idee kommen, vor einer Garage zu parken.

Woher soll ich wissen, welchem Mieter welches Fahrzeug gehört und ob er vor seiner Garage parkt...ich könnte dann als Besucher auch auf die Idee kommen, mein Auto vor einer Garage zu parken. Da ist der Konflikt doch vorprogrammiert, wenn der Garagenmieter gerade dann nicht in seine Garage kann, bzw. nicht heraus.

Bei professionellen Vermietern ist es aber schon üblich, dass vorbeugend darauf an den Garagen hingewiesen wird. Letztlich ist eine Garage ja nichts Anderes als ein überdachter Parkplatz und man stellt sein Auto ja auf einen Parkplatz und nicht davor...;-)