Ist das Zeigen von Whatsapp-Voice-Nachricht an Dritte strafbar?
Guten Abend liebe Community,
ich habe rechtliche Fragen:
Im § 201 Abs. 1 StGB ist die Rede davon, dass Personen, die „[...] das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger [aufnehmen] (Nr. 1) oder eine so hergestellte Aufnahme [gebrauchen] oder einem Dritten zugänglich [machen] (Nr. 2)", bestraft werden.
Ebenfalls ist in Abs. 2 gesagt, dass welche, die „[...] das nicht zu [ihrer] Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät [abhören]", sich auch strafbar machen.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, sind also folgende Sachverhalte strafbar? Habe ich das richtig verstanden?
- Wenn mir jemand per WA eine Sprachnachricht schickt, im Privatchat, und ich es so verblüffend finde, was diese Person sagt, und ich es einem Freund zeige oder es an diesen weiterschicken, habe ich mich dann strafbar gemacht?
- Wenn mir jemand per WA eine Sprachnachricht schickt, im Privatchat, und ich es meiner Freundin erzähle, weil mir es ihr Exfreund geschickt hat, habe ich mich dann strafbar gemacht?
Vielen Dank und falls ich Rechtschreib-, Grammatik- oder ähnliche Fehler gemacht habe, könnt Ihr mich gerne korrigieren!
LG Limo
4 Antworten
§ 201 StGB erfordert als Grundvoraussetzung, dass der Beschuldigte unbefugt eine Aufnahme herstellt. Auch eine Zugänglichmachung ist nur strafbar wenn die Aufnahme in dieser Form entstanden ist. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, denn der Sprecher hat ja die Aufnahme hergestellt und sich implizit selbst dazu befugt, somit ist § 201 StGB gar nicht tangiert.
Du hast ja nie das gesprochene Wort erhalten, sondern eine befugt hergestellte Aufnahme. Damit ist die Voraussetzung für § 201 StGB Abs. 1 gar nicht erfüllt, der erfordert nämlich eine unbefugte Aufnahme oder die Verbreitung einer unbefugten Aufnahme, in Abs. 2 geht das noch weiter, das Wort darf gar nicht für den Täter bestimmt gewesen sein, bei einer privat zu gesendeten Sprachaufnahme auch erstmal nicht gegeben.
^ Das was er sagt. Deine Argumentation ( die keine ist, weil nur: Ich bin anderer Meinung) scheitert schon am Grundtatbestand. Es fängt immer mit einer heimlich / unbefugt hergestellten Tonaufnahme an.
Solange es nicht zum Mobbing, zur üblen Nachrede verwendet werden.
Sonst hätte ich der Polizei nie bei akuter Selbstgefährdung zustellen dürfen.
Es soll nur nicht dann zu einer Straftat genutzt werden.
Strafbar nicht aber eventuell schadensersatzpflichtig
Und welcher Schaden soll da entstanden sein, der ersetzt werden möchte?
Kommt auf den Inhalt der Nachricht an.
Aber Selbst wenn kein materieller Schaden entstanden ist, wäre bei einem schwerwiegenden Eingriff in das APKR immaterielle Schaden erstatfähig.
Muss nicht sein, kann aber sein.
Musst du mal richtig lesen.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger [aufnehmen]
Du hast keine Aufnahmen irgendeines nicht-öffentlichen Wortes gemacht. Das hat derjenige selber getan.
Case closed.
Ich verstehe Euch.
Und was, wenn ich die Sprachnachricht, die mir privat zugeschickt wurde, mit einem Gerät aufnehme?
Willst du jetzt verzweifelt irgendeinen Straftatbestand herbeiführen? So lange nicht irgendeine unbefugte Aufnahme des privat gesprochenen Wortes gemacht wurde, ist 201 StGB nicht anwendbar.
Bitte lies den ersten Absatz noch mal nach: „[...] einem Dritten zugänglich macht."
Außerdem habe ich zwei Situationen geschildert und bitte Dich, wenn du mir eine Antwort schreibst, schon auf beide zu antworten.
LG Limo
Nein.
In beiden Situationen hast Du keine heimliche Aufnahme gemacht.
Die haben Dir etwas geschickt. Was Du damit machst, steht Dir frei.
Dann lies du nochmal genau: "eine so hergestellte Aufnahme"
Das heißt die Aufnahme muss schon unbefugt entstanden sein, ist sie aber nicht, denn der Sprecher hat sich ja selbst dazu befugt sein Wort aufzunehmen (und das getan).
Ich bin anderer Meinung. Ich zitiere § 201 Abs. 1 StGB: „[...] bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen [...] oder eine so hergestellte Aufnahme [...] einem Dritten zugänglich macht."
Es wurde ja in einem Privatchat geschrieben, also ist es doch ein nichtöffentlich gesprochenes Wort, nicht?