Ist das Zeigen von Whatsapp-Voice-Nachricht an Dritte strafbar?

4 Antworten

§ 201 StGB erfordert als Grundvoraussetzung, dass der Beschuldigte unbefugt eine Aufnahme herstellt. Auch eine Zugänglichmachung ist nur strafbar wenn die Aufnahme in dieser Form entstanden ist. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, denn der Sprecher hat ja die Aufnahme hergestellt und sich implizit selbst dazu befugt, somit ist § 201 StGB gar nicht tangiert.

LimoZitrone4K 
Beitragsersteller
 14.09.2018, 15:25

Ich bin anderer Meinung. Ich zitiere § 201 Abs. 1 StGB: „[...] bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen [...] oder eine so hergestellte Aufnahme [...] einem Dritten zugänglich macht."

Es wurde ja in einem Privatchat geschrieben, also ist es doch ein nichtöffentlich gesprochenes Wort, nicht?

HansImGlueck178  14.09.2018, 15:41
@LimoZitrone4K

Du hast ja nie das gesprochene Wort erhalten, sondern eine befugt hergestellte Aufnahme. Damit ist die Voraussetzung für § 201 StGB Abs. 1 gar nicht erfüllt, der erfordert nämlich eine unbefugte Aufnahme oder die Verbreitung einer unbefugten Aufnahme, in Abs. 2 geht das noch weiter, das Wort darf gar nicht für den Täter bestimmt gewesen sein, bei einer privat zu gesendeten Sprachaufnahme auch erstmal nicht gegeben.

Tuehpi  14.09.2018, 15:42
@HansImGlueck178

^ Das was er sagt. Deine Argumentation ( die keine ist, weil nur: Ich bin anderer Meinung) scheitert schon am Grundtatbestand. Es fängt immer mit einer heimlich / unbefugt hergestellten Tonaufnahme an.

Solange es nicht zum Mobbing, zur üblen Nachrede verwendet werden.

Sonst hätte ich der Polizei nie bei akuter Selbstgefährdung zustellen dürfen.

Es soll nur nicht dann zu einer Straftat genutzt werden.

Strafbar nicht aber eventuell schadensersatzpflichtig

Tuehpi  14.09.2018, 16:27

Und welcher Schaden soll da entstanden sein, der ersetzt werden möchte?

MrRecht  14.09.2018, 23:17
@Tuehpi

Kommt auf den Inhalt der Nachricht an.

Aber Selbst wenn kein materieller Schaden entstanden ist, wäre bei einem schwerwiegenden Eingriff in das APKR immaterielle Schaden erstatfähig.

Muss nicht sein, kann aber sein.

Musst du mal richtig lesen.

 das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger [aufnehmen] 

Du hast keine Aufnahmen irgendeines nicht-öffentlichen Wortes gemacht. Das hat derjenige selber getan.

Case closed.

LimoZitrone4K 
Beitragsersteller
 14.09.2018, 15:29

Ich verstehe Euch.

Und was, wenn ich die Sprachnachricht, die mir privat zugeschickt wurde, mit einem Gerät aufnehme?

Tuehpi  14.09.2018, 15:44
@LimoZitrone4K

Willst du jetzt verzweifelt irgendeinen Straftatbestand herbeiführen? So lange nicht irgendeine unbefugte Aufnahme des privat gesprochenen Wortes gemacht wurde, ist 201 StGB nicht anwendbar.

LimoZitrone4K 
Beitragsersteller
 14.09.2018, 15:18

Bitte lies den ersten Absatz noch mal nach: „[...] einem Dritten zugänglich macht."

Außerdem habe ich zwei Situationen geschildert und bitte Dich, wenn du mir eine Antwort schreibst, schon auf beide zu antworten.

LG Limo

Menuett  14.09.2018, 15:20
@LimoZitrone4K

Nein.

In beiden Situationen hast Du keine heimliche Aufnahme gemacht.

Die haben Dir etwas geschickt. Was Du damit machst, steht Dir frei.

HansImGlueck178  14.09.2018, 15:20
@LimoZitrone4K

Dann lies du nochmal genau: "eine so hergestellte Aufnahme"

Das heißt die Aufnahme muss schon unbefugt entstanden sein, ist sie aber nicht, denn der Sprecher hat sich ja selbst dazu befugt sein Wort aufzunehmen (und das getan).