Verkauf von Diebesgut (Hehlerei)?

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Der Verkauf von Diebesgut durch den Dieb selbst ist keine weitere Straftat, sondern eine sogenannte mitbestrafte Nachtat. Allerdings kann das Verkaufen des Diebesgut strafschärfend ins Gewicht fallen - das macht aus dem Diebstahl noch keine "größere" oder andere Straftat, erhöht aber am Ende das Strafmaß - natürlich nur in den Grenzen des vom Gesetz festgelegten Strafrahmens. Dieser beträgt beim Diebstahl nach § 242 StGB bis zu 5 Jahre.

Zusätzlich kann nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegen, wenn der Täter "gewerbsmäßig stiehlt". Ein gewerbsmäßiges Stehlen liegt aber noch nicht direkt vor, wenn der Täter das Diebesgut verkauft. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit schaffen will. Ein einmaliges Verkaufen von selbst gestohlenen Sachen ist also noch nicht gewerbsmäßig und daher auch (wenn kein anderes Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 StGB vorliegt) kein besonders schwerer Fall des Diebstahls.

Wegen Hehlerei kann sich nur strafbar machen, wer nach § 259 Abs. 1 StGB eine Sache, die ein anderer gestohlen hat ankauft oder weiterverkauft. Der Dieb selbst ist also von der Hehlerei ausgeschlossen.

Wer aber Diebesgut, das ein anderer gestohlen hat (übrigens kann die Ware auch durch andere Vermögensdelikte erlangt worden sein, z.B. durch Betrug) ankauft oder weiterverkauft, macht sich wegen Hehlerei strafbar. Dafür ist natürlich Vorsatz erforderlich. Wer nicht weiß, dass die Ware, die er kauft, Diebesgut ist, macht sich auch nicht wegen Hehlerei strafbar.

Für den Dieb selbst kommt eventuell noch ein Betrug in Betracht, wenn er einem gutgläubigen Käufer das Diebesgut verkauft.

Der Verkauf selbst gestohlener Sachen fällt nicht unter Hehlerei. Allerdings nennt sich das dann "gewerbsmäßiger Diebstahl" und ist nach § 243
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB mit einem höheren Strafrahmen versehen.

Der Verkauf selbstgeklauter Waren ist keine Hehlerei, es ist "nur" Diebstahl, evtl. der des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Strafandrohung 3 Monate bis 10 Jahre. 

Verkauft er es an einen gutgläubigen Käufer, könnte noch Betrug hinzukommen. 

Der bösgläubige Käufer wäre wegen Hehlerei, evtl. sogar wegen  Geldwäsche (§ 261 StGB) dran. 

Hehlerei liegt nur vor, wenn man Sachen kauft, die jemand anderer gestohlen hat. § 259 StGB:

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft
oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder
absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__259.html

Hehlerei ist wenn es dir jemand abkauft für günstig und das teuer verkauft also dein tat bestand ohne beweise wegfällt und er aber mehr geld dafür einstreicht denn der hehler kann ja nicht überführt werden denn er hat nichts gestolen
sleber verkaufen ist dann Verkauf gestohlener wahre und der jenige trägt auch das risiko ...

RobertLiebling  12.05.2016, 12:24

Hehlerei ist wenn es dir jemand abkauft für günstig und das teuer verkauft

Deiner Beschreibung nach erfüllen über 90% aller Händler den Tatbestand der Hehlerei.