Ist das weiterleiten von E-Mails erlaubt? (Datzenschutzbestimmung)
Hallo, ich (Arbeitnehmer) habe kürzlich eine E-Mail an einen Vorgesetzten gesendet, dessen Name auch im Betreff sowie in der Anrede stand. Diese E-Mail wurde allerdings vom angegebenen Empfänger (ohne mich um Erlaubnis zu fragen) beabsichtigt an zahlreiche Kollegen, unter anderem auch an den Geschäftsführer weitergeleitet. Der Inhalt der Mail, welcher ausschließlich für meinen Vorgesetzten angedacht war wurde also von diversen anderen Personen und eben auch vom Chef persönlich gelesen, was einigen Ärger und zahlreiche Erklärungen für mich zur Folge hatte. Im Nachhinein frage ich mich nun, ob es denn eigentlich legal von dem Vorgesetzten war, die E-Mail ungefragt weiterzuleiten. Könnte ich denjenigen Vorgesetzten anzeigen bzw. zu Schmerzensgeld verklagen, wenn ich dadurch meinem Job verloren hätte?
Zum Inhalt der Mail: Diese enthielt weder beleidigende, noch geschäftsschädigende Inhalte, sondern nur u.A. Fragen zur Arbeitsszeit und eigentlich belanglose Informationen, also nix illegales will ich meinen. Aber selbst wenn diese Mail solche Inhalte gehabt hätte, dürfte diese dann weitergeleitet werden?
Ich würde mich sehr über Antworten freuen! Liebe Grüße, videoman
3 Antworten
Steht der Inhalt der Mail im Zusammenhang mit der Arbeit, kann diese Mail auch ohne Rücksprache mit dem Absender innerhalb der Firma an die zuständigen Personen weitergeleitet werden.
Ist der Inhalt hingegen privater Natur darf die Mail ohne Einwilligung des Absenders nicht an andere Personen weitergeleitet werden. Dies würde eine Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen.
Hier ein sehr hilfreicher Link zum Thema E-Mails im Betrieb:
http://www.arbeitsratgeber.com/email_0070.html
Im Falle einer Kündigung, müssten Sie sich, wie gegen jede unberechtigte Kündigung, mittels einer Kündigungsschutzklage wehren. Hält das zuständige Arbeitsgericht die Kündigung für unzulässig, haben Sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. das Arbeitsverhältnis kann gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden.
Ich glaube nicht, dass Sie einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen können.
Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz, können mit Bußgeldern geahndet werden, davon sollten Sie aber nicht zu viel erwarten.
P. K.
Danke für die Antwort, glücklicherweise habe ich meinem Job noch, deshalb werde ich da keine rechtlichen Schritte einleiten, wenngleich ich wohl nun noch vorsichtiger sein werde, was das Thema (Elektronische) Post angeht... LG
Generell ´fällt eine Email unter den § 206, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (StGb) Eine Email ist erstmal wie ein Brief zu behandeln. Bedeutet, die Email wurde von dir an einen ausgewählten Empfänger versendet. Das Emailpostfach ist gleichzusetzen mit dem Briefkasten einer Wohnung oder einem Haus. Nur der Empfänger ist berechtig den Inhalt zu öffnen und entsprechend zu Lesen.
Möchte man diese Email nun weitersenden, so holt man sich gemäß §4 folgend (BDSG) die Einwilligung des Absenders, und nur dann wäre es legal diese Email weiterzuleiten.
Schmerzensgeldansprüch kann man hier nicht geltend machen, jedoch würde ich eurem Betriebsrat die Angelegenheit melden und es zu Informationsgesprächen, was den Umgang mit elektronischer Post angeht, bringen.
Deine Angelegenheit ist brisant, aber diese so hoch zu kochen würde eher so Enden wie es der Kollege Kleinsorge schon andeutet.
Was genau hat §4 BDSG (Beauftragter für den Datenschutz) mit dem Thema zu tun?
Danke für die Antwort, glücklicherweise habe ich meinem Job noch, deshalb werde ich da keine rechtlichen Schritte einleiten, wenngleich ich wohl nun noch vorsichtiger sein werde, was das Thema (Elektronische) Post angeht... LG
Zuerst mal geht die Mail nur den Empfänger etwas an.
Wenn er sie ohne Dein Einverständnis weiter leitet und Dir daraus Schaden, egal welcher Art, entsteht, kannst Du ihn Haftbar machen.
Danke für die Antwort. Wissen Sie denn zufällig auch den Gesetztesparagrafen, welcher das regelt mit dem E-Mail weiterleiten? LG