Ist das weiterleiten von E-Mails erlaubt? (Datzenschutzbestimmung)

3 Antworten

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Steht der Inhalt der Mail im Zusammenhang mit der Arbeit, kann diese Mail auch ohne Rücksprache mit dem Absender innerhalb der Firma an die zuständigen Personen weitergeleitet werden.

Ist der Inhalt hingegen privater Natur darf die Mail ohne Einwilligung des Absenders nicht an andere Personen weitergeleitet werden. Dies würde eine Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen.

Hier ein sehr hilfreicher Link zum Thema E-Mails im Betrieb:

http://www.arbeitsratgeber.com/email_0070.html

Im Falle einer Kündigung, müssten Sie sich, wie gegen jede unberechtigte Kündigung, mittels einer Kündigungsschutzklage wehren. Hält das zuständige Arbeitsgericht die Kündigung für unzulässig, haben Sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. das Arbeitsverhältnis kann gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden.

Ich glaube nicht, dass Sie einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen können.

Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz, können mit Bußgeldern geahndet werden, davon sollten Sie aber nicht zu viel erwarten.

P. K.

videoman 
Beitragsersteller
 01.09.2011, 16:58

Danke für die Antwort, glücklicherweise habe ich meinem Job noch, deshalb werde ich da keine rechtlichen Schritte einleiten, wenngleich ich wohl nun noch vorsichtiger sein werde, was das Thema (Elektronische) Post angeht... LG

Generell ´fällt eine Email unter den § 206, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (StGb) Eine Email ist erstmal wie ein Brief zu behandeln. Bedeutet, die Email wurde von dir an einen ausgewählten Empfänger versendet. Das Emailpostfach ist gleichzusetzen mit dem Briefkasten einer Wohnung oder einem Haus. Nur der Empfänger ist berechtig den Inhalt zu öffnen und entsprechend zu Lesen.

Möchte man diese Email nun weitersenden, so holt man sich gemäß §4 folgend (BDSG) die Einwilligung des Absenders, und nur dann wäre es legal diese Email weiterzuleiten.

Schmerzensgeldansprüch kann man hier nicht geltend machen, jedoch würde ich eurem Betriebsrat die Angelegenheit melden und es zu Informationsgesprächen, was den Umgang mit elektronischer Post angeht, bringen.

Deine Angelegenheit ist brisant, aber diese so hoch zu kochen würde eher so Enden wie es der Kollege Kleinsorge schon andeutet.

nobody73  03.05.2014, 20:42

Was genau hat §4 BDSG (Beauftragter für den Datenschutz) mit dem Thema zu tun?

videoman 
Beitragsersteller
 01.09.2011, 16:58

Danke für die Antwort, glücklicherweise habe ich meinem Job noch, deshalb werde ich da keine rechtlichen Schritte einleiten, wenngleich ich wohl nun noch vorsichtiger sein werde, was das Thema (Elektronische) Post angeht... LG

Zuerst mal geht die Mail nur den Empfänger etwas an.

Wenn er sie ohne Dein Einverständnis weiter leitet und Dir daraus Schaden, egal welcher Art, entsteht, kannst Du ihn Haftbar machen.

videoman 
Beitragsersteller
 31.08.2011, 21:24

Danke für die Antwort. Wissen Sie denn zufällig auch den Gesetztesparagrafen, welcher das regelt mit dem E-Mail weiterleiten? LG