Ist das Urteil nach der Einreichung einer Revision erst mal nicht rechtskräftig?
Ist das Urteil nach der Einreichung einer Revision erst mal nicht rechtskräftig ?
Man hat ja eine Woche Zeit für das einreichen der Revision beim Landgericht.
Ist das so wie bei der Berufung das sozusagen die Rechtskraft ausgesetzt wird bis entschieden worden ist ob die Revision zugelassen wird oder nicht. ? Und wenn ja sogar bis die Revision bearbeitet ist ?
4 Antworten
Rechtskraft kann ein Urteil nur erlangen, wenn alle Rechtsmittel erschöpft sind oder von den Prozessparteien der Verzicht auf diese verbindlich erklärt wurde.
Die Einlegung eines Rechtsmittels, egal welches es auch sein mag, hemmt stets die Rechtskraft eines vorausgegangenen Urteils. Sollten Berufung oder Revision nur auf die Strafzumessung beschränkt worden sein, so wird das Urteil hinsichtlich der Verurteilung natürlich rechtskräftig, hinsichtlich der Strafzumessung wird dann aber nochmal verhandelt.
Sobald Rechtsmittel eingelegt wurde, ist es logischerweise nicht Rechtskräftig.
Jedes Rechtsmittel, gleich ob Berufung oder Revision, führt dazu, dass das Urteil keine Rechtskraft erlangt - natürlich nur, wenn zeitlich und formal rechtzeitig eingelegt. Rechtskraft erhält dann ein neues Urteil oder das gefallene Urteil, wenn die Revision endgültig (= rechtskräftig) verworfen wurde.