Ist bei einem Mietvertrag eine eingescannte Unterschrift rechtsgültig?
Mein Freund ich haben eine Wohnung gefunden und den Mietvertrag per Email zugeschickt bekommen. Da sich der Sohn der Vermieterin um die Vermietung kümmert, sie aber die offizielle Vermieterin ist, befindet sich ihre Unterschrift in digitaler Version bereits in dem Dokument.
Der Sohn schrieb in der Email, dass wir Änderungen einfach in dem Dokument ändern sollen. Da mein Freund und ich einige Änderungen hatten, will der Sohn nun doch noch einmal über den Vertragsabschluss nachdenken.
Meine Frage ist, ob er so einfach vom Vertrag zurücktreten kann. Schließlich haben wir die digitale Unterschrift der Vermieterin.
Danke für eure Antworten!
9 Antworten
Eine digitalisierte Unterschrift (Faksimili) ist heute gebräuchlich in Vereinbarungen zwischen Konzernen und Einzelpersonen, d.h. wenn Tausende Unterschriften zu leisten sind (wären) unter Vertragsvereinbarungen, so soll es hier auch möglich sein, mit Faksimili-Unterschriften zu agieren. Anders in allen Verträgen, die sozusagen unter zwei Einzel-Partnern geschlossen werden. Hier ist die Original-Unterschrift unentbehrlich. Man könnte im konkreten Falle auch sagen, der Vertrag als PDF-Anhang zur Mail trägt hier den Charakter eines Angebots. Die Annahme dieses Angebots kommt erst zustande mit Originalunterschriften beider Seiten.
ein vertrag besteht aus angebot und angebotsannahme. den 2. teil sehe ich nicht erfüllt.
ich habe hunderte von mietverträgen geschlossen, in seltenen fällen auch per post. aber eine offene wunschliste für änderungen ohne gegenzeichnung ist wie ein blankocheck. hier bestimmt nur eine seite die bedingungen. das aber ist dann kein vertrag mehr sondern eine wunschliste.
Es geht bei einem Mietvertrag nicht um die Form bzw. die Unterschrift. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist wirksam. Erst wenn beide Parteien sich über den Vertragsinhalt einig sind, gilt dieser als geschlossen. Mietverträge werden in der Regel nur deswegen schriftlich geschlossen, damit im Streitfall nicht Aussage gegen Aussage steht. Ihr habt ein unterschriebenes Vertragsangebot erhalten, es aber nicht in der Form unterschrieben sondern geändert und zurückgesandt und damit ein geändertes Vertragsangebot unterbreitet, dass nun von dem anderen Vertragspartner angenommen werden kann.
Nein, ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht. Zwar ist auch ein mündlich abgeschlossener Vertrag gültig. Sinngemäß auch einer mit eingescannter Unterschrift. Dennoch ist dies u.U. ein erheblicher Unterschied zu einem original unterschriebenen Vertrag. Denn sowohl bei einem mündlichen, als auch bei einem "Scann-Unterschrifts-Vertrag" können nur die gesetzlich üblichen Formulierungen Gültigkeit haben. Bei einem mit Original-Unterschrift unterzeichneten Vertrag kann ich dagegen erweiterte, individuelle Vereinbarungen treffen, die eben dieser Original-Unterschrift bedürfen, da sie sonst unwirksam sind (Formularvertrag. Also ist der Vertrag insgesamt zwar wirksam, jedoch bezüglich evtl. getroffener individuellen Vereinbarungen, mangels Original-Unterschrift, nicht.
Also, dieses Lied ist eigentlich ausgesungen. Eine bereits von einer Partei unterzeichnete Urkunde, wie ein Mietvertrag, wird durch jedwede Ergänzung/Streichung schlichtweg ungültig, so jedenfalls der BGH und die Fachliteratur. Unsere Mieterbewerber bekommen deshalb auch einen diesbezüglichen Hinweis und bei Änderungswünschen gibt es halt einen neuen Vertrag oder Ergänzungen. Viel Glück.
Nun mal langsam.
Der Sohn hat im Auftrag der Muetter Euch einen Mietvertrag übersandt.
Handelt es sich hier um ein Angebot oder war definitiv bereits vereinbart - wenn auch mündlich - dass die Wohnung von Euch bezogen werden kann.
Dies geht leider aus Deiner Frage nicht hervor.
Es ist zudem unüblich, dass ein abgesprochener Mietvertrag - deshalb frage ich nach - kann aber erst gegen Abend antworten - noch verändert werden darf und der Sohn dann erklärt, er müsse nochmals nachdenken.
Dies geschieht meist nur dann, wenn man sich nicht einige ist oder zuerst den Vertrags ehen will, sich die Zusage vorbehalten hat.
Ein Angebot kann jemand jederzeit zurücknehmen, wenn die Geschäftsgrundlage von der anderen Seite erheblich verändert wird.
Gab es eine verbindliche Zusage, ist ein Rücktritt nicht möglich, aber diese Änderungen sind dann auch nicht wirksam anzusehen.
DH - so sehe ich das auch