Internetversteigerung, Foto und Beschreibung weichen ab. Was wird verkauft?

8 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

B haftet grds. für seine Angebotsangaben. Und die umfassen Beschreibung und Fotos gleichermaßen.

Weichen Bilder von der Beschreibung ab oder umgekehrt, hat A sich durch Nachfragen zu vergewissern, was genau Gegenstand seiner Kaufvertragsverhandlungen ist, bevor er ein verpflichtendes Gebot abgibt: Handelt es sich um Fotos der Kaufgegenstandes selbst? Stimmt die Modellbezeichnung?

Er kann sich hingegen nicht auf die günstigere Beschaffenheit berufen, gar Kaufvertragserfüllung zu seinen Gunsten fordern: Beide Vertrgspartner können Irrtum der Willenserklärung unverzüglich geltend machen und den Kaufvertrag insoweit anfechten.

Keine Seite kann sich die Rosinen rauspicken. Ohne Eindeutigkeit durch vorherige oder nachträgliche Einigung bei widersprüchlichen Angeboten gilt gar nichts. Keine Seite kann auf was bestehen. Wenn du den Fehler bemerkst musst eben den Verkäufer fragen damit seine Aussage letztendlich auch zum Kaufvertrag gehört.

Ausnahme wäre eindeutige/nachweisbare absichtliche Täuschung.

Was z.B. bei den Angeboten ist wo das Gerät großspurig umschrieben wird und dann ganz unten in kleiner Schrift steht dass es sich nur um die Verpackung handelt und nicht das Gerät selbst. Allerdings kann hier der Vk dann hinterher den Vertrag wegen Irrtums anfechten.

Bild und Beschreibung weichen häufiger von einander ab. Das kann an Unwissenheit (z.B. wenn man die Beschreibung gegoogelt hat, sie aber zu einem anderen Produkt gehört), Faulheit (z.B. wenn man einfach ein Foto aus dem Internet genommen hat - auch wenn das aufgrund des Urheberrechtes problematisch sein könnte - genommen hat) oder ein Versehen sein (z.B. wenn man mehrere Artikel anbietet und sich beim Einstellen verklickt hat).

Was zählt nun? Eigentlich zählen die Bilder natürlich zur Beschreibung. Wenn das nicht zusammen passt, sollte man ggf. nachfragen (z.B. ob das Bild von genau dem Artikel ist, ob man noch eine weitere Ansicht bekommen kann (wenn die hilft - z.B. Bodenmarke / Typenschild, Unterscheidungsmerkmale o.Ä.)). In wie weit man dadurch dafür sorgen könnte, dass der Verkäufer merkt, dass er auch mehr verlangen kann, kann ich nicht abschätzen.

Was den Umtausch betrifft:

Bei gewerblichen Verkäufern wäre das kein Problem, bei Privatverkäufern (oder solchen die behaupten, dass sie welche wären) ist es komplizierter. Für einen problemlosen Umtausch ist man auf ihren guten Willen angewiesen. Rechtlich oder über PayPal hält ein Ausschluss abhängig vom Fall nicht zwangsläufig stand, aber das bedeutet natürlich zusätzlichen Stress, den man nicht unbedingt haben möchte.

Es könnte sein, dass der Kaufvertrag wegen eines Einigungsmangels (§ 154 BGB) gar nicht erst zustande kommt. In dem Fall müsste man natürlich den Kaufvertrag auch nicht anfechten sondern würde einfach die Rückabwicklung durchführen.

Entsteht tatsächlich ein Kaufvertrag, wird der Käufer den wohl nach § 119 BGB wegen Irrtums anfechten und rückabwickeln können. Er kriegt also den Kaufpreis erstattet, der Verkäufer seine Ware wieder.

Ich denke aber nicht, dass der Käufer hier die Erfüllung in Form des höherwertigen Produktes verlangen kann.

Das Foto hingegen zeigt ein höherwertiges Produkt dass A gerne hätte.

Dann dürfte der "Bildklauer" vom Rechteinhaber des Bildes wegen Urheberrechtsverletzung zur Kasse gebeten werden.

Dazu noch zusätzlich verbietet ebay die Nutzung in den Grundsätzen:

https://www.ebay.de/help/policies/listing-policies/images-text-policy?id=4240

und schreibt dazu:

"Um sicherzustellen, dass Sie potenziellen Käufern eine genaue Darstellung Ihrer Artikel geben, verwenden Sie für gebrauchte Artikel möglichst immer Ihre eigenen Fotos und Artikelbeschreibungen. Bilden Sie den Artikel immer in seinem tatsächlichen Zustand ab".

und weiter:

Darf ich in meinem Angebot Bilder verwenden, die ich aus dem Internet kopiert habe?
Nein, Sie dürfen keine Bilder aus dem Internet verwenden (auch nicht von einer der eBay-Websites); es sei denn, der Eigentümer des Bildes hat Ihnen die ausdrückliche Erlaubnis erteilt. Sie dürfen auch kein Bild von der Website eines Herstellers kopieren und einfügen, außer Sie verfügen über eine entsprechende Berechtigung.

Die Grundsätze sind Bestandteil der AGB.

Könnte Person A das Geld zurückfordern Sollte B das Minderwertige, nicht auf dem Foto abgebildete, Produkt verschicken?

Er kann sogar das höherwertige Produkt zum ersteigerten Preis verlangen. Der gem. BGB geschlossene Kaufvertrag ist eindeutig: https://dejure.org/gesetze/BGB/433.html