Ich möchte ins Grundbuch eingetragen werden!

5 Antworten

Du erst die Hälfte die Tocher die andere Hälfte. Dann wirst du die Tochter auszahlen müssen.

Stehst du im Grundbuch, gehört die bereits eine Hälfte, Die Tochter bekommt also ein 1/4 des Hauses, auch das musst du auszahlen.

Das Erbe der Tochter kann auch den Pflichtiel reuziert werden - ist dann die Hälfte. Wenn man also das "Haus alls Alleinerbe" vererbt.

Du wirst also auf jeden Fall Geld brauchen wenn du das Haus allein halten willst. Je nachdem wie ihr es macht.

Geh einen anderen Weg: Tragt euch beide eine Wohnrecht/nutzungrecht auf Lebenszeit an. Dann kann es egal sein wer erbt. Vor allen ist dann solange einer lebt das Haus viel weniger Wert

Es muß auf jeden Fall ein Testament erstellt werden. Darin muß festgelegt werden, wer das Haus erbt, und auch wer danach Erbe ist. Ist kein Testament vorhanden, bekommst Du - wenn dein Mann stirbt - die Hälfte dessen, was dein Mann besitzt. Der Rest fällt an sein Kind. Deine Kinder gehen leer aus. Stirbst du zuerst, bekommen deine Kinder nichts und sein Kind ist später Alleinerbe. (Dies allerdings nur, wenn die Kinder nicht von euch adoptiert wurden!)

Die Steuer errechnet sich daraus, was du erbst. Stehst du mit 50 % im Grundbuch, erbst du nur noch ein halbes Haus - also berechnet sich auch die Steuer nur aus dem halben Haus. Doch auch hier findet im Falle des Todes von deinem Mann eine Aufteilung statt. Also in diesem Fall erbst du noch 25 % des Hauses, somit besitzt du das Haus zu 75 %. Das Kind deines Mannes erbt dann 25 %. 

Wenn du stirbst, erbt dein Mann 25 % des Hauses und besitzt damit 75 % des Hauses. 25 % erben deine Kinder je zur Hälfte.

Durch das frühere handschriftliche Testament bekommst du jedoch alles. Stirbst du dann später bekommt sein Kind nichts. (Natürlich erhält sie den Pflichtteil, aber nicht mehr!). Jedoch kann dein dieses Testament jederzeit ohne dein Wissen abändern. Außerdem kommt es auf den genauen Wortlaut in diesem Testament an. Ist dort das alte Haus mit der Adresse angegeben, erbst du von dem jetzigen Haus wie oben erwähnt.

Also ich würde mich ins Grundbuch eintragen lassen und vor dem Notar ein Testament auf Gegenseitigkeit abschließen. Ein solches Testament, das beide unterschreiben müssen, kann keine Seite einseitig verändern. Beim Notar deshalb, weil hier alle rechtlichen Folgen genau durchgesprochen werden und der wirkliche Wunsch (z.B. aller Kinder betreffend) genau erörtert wird.

Das ursprünliche Testament, in dem du als Alleinerbe eingesetzt bist, ist unverändert gültig.

Falls dort nicht explizit nur das inzwischen verkaufte Haus benannt ist, sondern allgemein sein gesamter Nachlass auf dich übergeht, wäre nichts zu ändern.

Ein Miteigentumsanteil an dem Haus (Grundbucheintrag) hat den Vorteil, dass sich die Pflichtteilsergänzungsansprüche seiner Tochter nur auf den nunmehr hälftigen Immobilienwert deines Mannes beziehen würden. Keine Sorge, du musst zur Begleichung der Ansprüche das Haus nicht verkaufen, sondern kannst diese Forderung stunden lassen oder in Raten bezahlen.

Erbschafssteuer fällt bei deinem Freibetrag von 500.000,- EUR eher nicht an, das wäre kein Argument.

Der Nachteil wäre, dass du alle Lasten, wie Steuern, Versicherungen usw. mittragen musst bzw. dafür haftest.

Hier gilt es abzuwägen. Da das derzeitge Haus ererbt wurde und vmtl. aus dem Verkauf des alten Hauses noch Barmittel zur Bezahlung der Pflichtteilsansprüche der Tochter vorhanden sein sollten, würde ich mir die Belastung eines Miteigentumsrechts überlegen. Die Tochter kann 25% des Nachlasses deines Mannes (!) in Geld verlangen.

HTH

G imager761

 

 

Wenn du im Grundbuch stehst, bist du Miteigentümer, aber auch ohne Grundbucheintrag kannst du das Haus natürlich erben, solange du im Testament stehst. 

Am besten solltet ihr zum Notar gehen, euch beraten lassen und - sofern sinnvoll - Testament und Grundbucheintrag ändern. Dazu ist der Notar auch da. 

Ein Grundbucheintrag hat ggf. nach dem Tod steuerrechtliche Vorteile, da du das Haus nicht erst erben musst. Aber das kann ein Notar genauer sagen.

Zum Notar gehen und sich den halben ideellen Miteigentumsanteil schenken lassen. Notar wird den Schenkungsvertrag beurkunden und die notwendigen Anträge beim Grundbuchamt stellen.