Hausrecht gegenüber erben?

4 Antworten

Wenn mein Mann stirbt, muss ich seine Kinder in meine Wohnung lassen

Ja: Als Erbschaftsbesitzerin bist du nicht nur verpflichtet, den Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen, § 2027 BGB.

Hierbei haben die gesetzlichen Erben und damit Pflichtteilsberechtigten Anspruch darauf, "(...) bei der Aufnahme des (...) Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen" zu werden" und können "(...) auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird."

Dafür besteht ein Betretungsrecht, meint, sie haben Anspruch darauf, sich selbst und in Begleitung eines Notars davon zu überzeugen, was dem Nachlass ihres Vaters tatsächlich angehört statt irgendwelche Sachen vor die Tür gesteltt zu bekommen mit dem lapidaren Hinweis, mehr gäbe es nicht :-O

Das läge übrigens auch in deinem Interesse, wenn du deinen Pflichtteil gegenüber den erbenden Kindern geltend machen wolltest.

Es mag ja sein, dass dir der Hausrat per Vermächtnis zugewendet wurde, soweit er nicht ohnehin n. § 1932 BGB als "zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind" als Voraus beanspruchbar wären. Der gehört aber den Erben und muss dir herausgegeben werden, selbst innerhalb deiner eigenen Wohnung darfst du den nicht einfach einbehalten.

G imager761

Julia156 
Beitragsersteller
 29.07.2015, 08:05

So wie ich den 2027 BGB gelesen habe, wäre ich lediglich auskunftspflichtig. D.h. Es Istrien vollständiges Verzeichnis der persönlichen Gegenstände zu erstellen , über Dinge , die bereits vor Erbfall in meinem Besitz sind - wir bei einem ehehausstand bin ich eh nicht auskunftspflichtig . Nirgends steht, dass dir erben persönlich meine Wohnung beteten dürfen und alles durchkramen .
Es geht hier nicht um werte, die eh nicht vorhaben sind, sondern lediglich um meine persönliche Privatsphäre .
Ich werde im fall der Fälle für die Aufstellung eines solchen Verzeichnisses einen Notar oder Rechtsanwalt hinzuziehen und keinesfalls zutritt gewähren .
Ich denke , damit ist für Frage abgeschlossen . Danke für den Hinweis auf 2027 BGB

... ob die Kinder damit durchkommen? Es sollte doch ein Pflichtteilanspruch trotzdem bestehen für die Ehefrau, so lese ich die Literatur.

jurafragen  27.07.2015, 14:27
Es sollte doch ein Pflichtteilanspruch trotzdem bestehen für die Ehefrau, so lese ich die Literatur.

Ein Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld gegen die Erben und kein Erbanspruch.

schleudermaxe  27.07.2015, 19:22
@jurafragen

...bekannt, berechnet sich aber anhand des Nachlasses, oder lese ich das Gesetz und die Literatur falsch?

jurafragen  28.07.2015, 10:09
@schleudermaxe

Ich weiß nicht, ob Du das Gesetz oder die Literatur falsch liest.

> ob die Kinder damit durchkommen?

Das ist genau das, was ich meine. Natürlich kommen die Kinder damit durch. Sie werden Erben sein und auf ihren Antrag hin einen Erbschein erhalten, der sie (und nur sie) als Erben ausweist.

schleudermaxe  28.07.2015, 10:14
@jurafragen

... und  mit dem Erbschein können die Kinder/Erben dann fremdes Eigentum einfach so betreten und durchsuchen und dies vielleicht sogar unangemeldet? Deine Behauptung finde ich immer noch nicht!

jurafragen  28.07.2015, 17:40
@schleudermaxe
und  mit dem Erbschein können die Kinder/Erben dann fremdes Eigentum einfach so betreten und durchsuchen

Das habe ich nicht behauptet.

Deine Behauptung finde ich immer noch nicht!

Welche?

schleudermaxe  28.07.2015, 18:14
@jurafragen

... dann lese doch bitte zuerst einmal die Frage, denn nur die habe ich beantwortet. Meine Antwort paßt irgendwem hier nicht, was ich immer noch nicht verstehe. ....muss ich seine Kinder in meine Wohnung lassen.... ?

Du musst seine Kinder nicht in die Wohnung lassen, aber du musst ihnen seine Sachen / Unterlagen aushändigen und zwar vollständig. Am besten wäre es wohl, wenn du einen Anwalt beauftragen würdest, das zu erledigen. Sonst wird es immer Vorbehalte geben, ob du seine Sachen vollständig heraus gegenben hast. Besprich das mit deinem Mann, dann kann er das zu Lebzeiten regeln und auch seine Kinder entsprechend informieren.

sergius  28.07.2015, 19:07

Das scheint mir unter allen Antworten die "pragmatischste". Die Fragestelleriin sollte die Dinge bei Lebzeiten Ihres Mannes gemeinsam mit dessen Kiindern regeln und eine vernünftige Vereinbarung treffen, was nach dem Tod des Ehemanns und wie geschehen soll. Die Kinder haben zweifellos als Erben einen Anspruch gegen sie auf Herausgabe der zum Nachlass gehörenden Gegenstände.  Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder  mehr oder weniger selbstherrlich ihre Wohnung betreten und die Gegenstände wahllos an sich nehmen könnten. Daher wäre es sicher richtig, wie gesagt, zu Lebzeiten des Mannes alles Notwendige mit ihm und den Kindern zu vereinbaren. Dazu gehört insbesondere genau festzuhalten und unter Beteiligung der Kinder zu dokumentieren, welche Gegenstände, die sich in ihrer Wohnung befinden, ihrem Ehemann gehören und später an die Erben fallen


Klasse, denk mal nach! Du erhälhts den Hausstand nicvt die Wohnung. Die Kinder werden dich innerhalb von 4 Wochen nach erhalt des Erbscheins aus der Wohnung werfen. Da hast du 0 Hausrecht! Und deine Sacven werden wohl kontrolliert, das du keine persönlichen Sachen mitnimmst.

Julia156 
Beitragsersteller
 27.07.2015, 14:45

Du hast das wohl falsch verstanden: es ist meine alleinige Wohnung !!