Ich habe ein Haus welches im Grundbuch auf meinen Namen steht.
Würden beim Tod meines Mannes dessen leibliche Kinder einen Pflichtteil fordern können ? Ich habe das Haus erst in meiner Ehe von meiner Mutter überschrieben bekommen.
2 Antworten
Also ich bin kein Jurist, aber so wie ich verstehe: Wenn ich vom gesetzlichen Güterstand (=Zugewinngemeinschaft, kein Extra-Ehevertrag vorhanden) ausgehe, dann würde das Haus in Deinem Fall nicht in den sog. gemeinschaftlichen Zugewinn hineinfallen, da es nicht als gemeinsam erarbeitet worden gilt, sondern nur durch Schenkung oder Erbschaft auf Dich übertragen wurde. Somit sehe ich das Haus von Deinem Mann als komplett getrennt. Anders würde es liegen, wenn Du das Haus zum selben Zeitpunkt auf Deinen Namen gekauft hättest. Dann würde es in den Zugewinn mit eingerechnet.
Für Deine Stiefkinder sehe ich somit keine Chance am Haus oder irgendeinem Pflichtteil daran.
Vielleicht bin ich jetzt etwas durcheinander: Der Erblasser ist dann doch der Mann, dessen leibliche Kinder sie sind? Dann sind sie doch seine Abkömmlinge? Na ja, einen Pflichtteilanspruch an dem Haus, wonach hier gefragt wird, können sie wohl nicht stellen, verstehe ich auch so.
Jedenfalls sehe ich es jetzt so (mit meiner Begründung): Es geht im Sterbefall natürlich nur und ausschließlich nur um den Nachlass des Verstorbenen, da die Vermögen auch in einer Zugewinngemeinschaft grundsätzlich getrennt sind, d.h. das (alleinige) Vermögen der verbliebenen Mutter dürfte hier sowieso keine Rolle spielen und steht damit ohnehin nicht zur Diskussion. Selbst wenn sie das Haus während der Ehe auf ihren Namen alleine gekauft hätte. Es muss schließlich das Vermögen des Verstorbenen aufgelöst werden. So kann man es, glaube ich/hoffe ich, verstehen?
Vgl. dazu BGB $1371 Absatz (1) http://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html
Wenn die Kinder nicht adoptiert sind gibt es gar nüscht, weil sie keine Abkömmlinge des Erblassers sind.
Prinzipiell ja richtig. Nur in diesem Fall nicht passend. Solange die Kinder nicht adoptiert sind, haben sie keinen Anspruch, da sie keine Abkömmlinge des Erblassers sind.