ich habe auf meinem konto ein vorläufiges zahlungsverbot ich bekomme alg1 , kann ich mein geld vom k

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Wenn Sozialgelder gepfändet werden. 2. Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen

Gehen auf dem Konto des Schuldners Sozialleistungen ein, hat er als Kontoinhaber das Recht, innerhalb der ersten sieben Tage nach Gutschrift unbeschränkt Auszahlung zu verlangen. Diese Auszahlungspflicht innerhalb der Sieben-Tage-Schutzfrist besteht kraft Gesetzes (§ 55 SGB I). Sie ist unabhängig davon, ob eine Kontopfändung - Pfändung Sozialhilfe- vorliegt oder ob das Konto (hoffnungslos) überzogen ist und die Bank eine Rückführung des Dispositionskredits wünscht. Der Schuldner muss lediglich nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt. In der Regel geht dies bereits aus dem Kontoauszug hervor. Bei Sozialhilfe oder ALG II ist ggf. der Leistungsbescheid vorzulegen. Die Aufwandsentschädigung für sog. 1-Euro-Jobber ist eine Sozialleistung nach § 16 Abs. 3 SGB II (und kein Arbeitseinkommen, obwohl die Auszahlung über die Beschäftigungsstelle erfolgt!) Ggf. muss dies durch die Eingliederungsvereinbarung belegt werden.

Hier kann man weitere Infos bekommen:

http://www.schuldnerakuthilfe.com/pfaendung.html

Seh zu dass Du die Pfändung vom Konto bekommst, das wäre die beste Lösung. Du musst Dich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, ihm mitteilen, dass der Betrag überwiesen wird. Falls der Betrag für Dich in einer Summe zu hoch ist, versuch es mit einer Ratenzahlung. Wenn sich der Gläubiger darauf einlässt bist Du die Pfändung wieder los und Dein Konto ist wieder frei. Ein P-Konto würde ich Dir nur raten, wenn Du in Zukunft weiterhin massive Zahlungsschwierigkeiten hast und Pfändungen eher zur Regel werden. So ein P-Konto kostet extra Geld, was sich die Banken extra vergolden lassen, zu dem kannst Du nicht mehr bei Aldi und Co. mit Karte zahlen.

Du kannst bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Das bedeutet, wenn keine weiteren unterhaltsberechtigten Personen existieren, dann kannst Du über € 985 frei verfügen. Das Geldinstitut erhöht nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag je unterhaltsberechtiger Person. Hierfür liegen den Kreditinstituten entsprechende Vordrucke vor oder sind in ihren Internetauftritt integriert (Umwandlung innerhalb von vier Tagen nach dem Zugang der Erklärung beim Institut). NAchteil: Das P-Konto kann der SCHUFA Holding AG gemeldet werden; die SCHUFA Holding AG darf Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Ob ein bestehendes P-Konto Auswirkungen auf die Bonität des Inhabers hat, ist bisher noch ungeklärt. siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Kontopfändung

Je nachdem wie deine Situation ist, hast du nun verschiedene Möglichkeiten. Wenn bei dir ein Insolvenzantrag läuft, musst du zu deinem Insolvenzverwalter, dieser stellt deiner Bank ein Schriftstück aus, so dass der pfändbare Betrag freigeschaltet wird.

Hast du eine anderweitige Sperre wg. einer Pfändung oder eidesstattlichen Versicherung, dann gehst du am besten gleich auf das örtliche Amtsgericht, wo diese Sachen bearbeitet werden, von dort aus wird dann das Konto wieder freigeschaltet.

Tipp: seit 01.07. bieten viele Banken ein sogenanntes "P"-Konto an, d.h. ein Konto, bei dem der pfändungsfreie Betrag grundsätzlich nicht gesperrt werden kann.

Es ist NICHT ungeklärt, ob ein P-Konto Einfluss auf die Bonität hat. Die Bank wird die Bonität prüfen.