Kontopfändung - wann ist Konto wieder frei?

12 Antworten

Wenn die Schulden ausgeglichen sind ist Dein Konto ab morgen wieder frei.Du wirst sicher zur Bank hin müssen und Dich ausschimpfen lassen aber Du kannst Deine fälligen Rechnungen natürlich bezahlen

Selbst wenn sie, die deutsche bank, deine Schulden jetzt begleichen helfen, vergehen 10-12 Bankarbeitstage, bis dein Konto freigegeben werden würde. Erst muß der Geldeingang deiner Gläubiger bestätigt werden, die Rückmeldung und Aufhebung der Kontopfändung bei der Bank eingehen - aus früheren Erfahrungen mit dem selben Institut { :o) } kann ich dir sagen, es wird schon 14-16.03. bis zu dem Zeitpunkt, da du über dein Geld verfügen könntest.

Leon1310  28.02.2011, 03:11

Ist nicht ganz richtig. Sie hat 7 Werktage Zeit, den Pfändungsfreibetrag in bar abzuheben, oder ihre Überweisungen damit zu tätigen.

Noergelix  28.02.2011, 10:40
@Leon1310

Na, dann. Es kann sein, daß die db ihr Geschäftsgebahren in den vergangenen 2 Jahren geändert hat, mir ist es noch als solches, in sehr schlechter Erinnerung.

thomaszg2872  01.03.2011, 18:40
@Leon1310

die 7 Tage Regelung, das war nach der alten rechtslage, und galt nur für Sozialleistungen, die mussten innert 7 Tagen abgehoben sein. Heute kann man 1x den pfändungsfreien Betrag, bei Allein stehenden in der Regel rd. 985,-EUR, in den nächsten Monat mitnehmen. Aber nur 1x! Mfg,

elgallo  27.06.2015, 23:30
@thomaszg2872

Wie gehts das jetzt die sparkasse Sagt

Ist Koennen egal ich kann kein geld abheben sit 3 wochen.brauche dringend geld

du kannst natürlich auch den Pfändungschutz einrichten, das dauert 2-3 Bankarbeitstage (zb. bei der Sparkasse, andere dürfen/werden auch nicht viel wesentlich länger brauchen), da kannst du innerhalb des Pfändungschutzes (1-alleinst. Person: 985,-EUR rd.) bereits über das Konto verfügen. Die Pf. wird ja parallel erledigt. Und, ansonsten geht die Miete zurück, der Vermieter mault, und dann weist du es eben noch einmal neu an wo ist das Problem. Mfg,

Hi Vanilla2, also ich bin zwar bei der Sparkasse, aber am Ende wird das egal sein. Erstens hast du 7 Werkstage Zeit, das Geld, das nicht gepfändet werden darf bei deiner Bank in bar abzuheben. Bei alleinstehenden liegt der Satz bei gut 900€ nach meinem Wissen. Zweitens, da die Forderung 700€ ist, bleiben dir also 1300€ zur freien Verfügung, solange nicht noch andere Pfändungen laufen. Was ich persönlich wichtig finde, und auch auf jedenfall machen würde ist, den Gläubiger anrufen, das du es sofort überweist, dann gleich von deiner Bank aus ein Fax zum Gläubiger hin faxt, das du das Geld angewiesen hast (Überweisungsbeleg von der bank bitte abstempeln lassen) und in der Bank nochmal den Gläubiger anrufst, ob das Fax auch angekommen ist. Dann kannst du den Gläubiger gleich fragen, ob, bzw wann er das Konto wieder frei gibt. Meistens machen sie das Konto nach Zahlungseingang wieder frei und um es zu beschleunigen, bitte den Gläubiger bitte darum, ob er die Kontofreigabe auch zu deiner Bank faxen könnte. Wäre so der schnellste Weg. Und mit der Miete dürfte es eigentlich keine Probleme geben, bis auf das du sie evtl mit einem Überweisungsformular machen musst. Also als erstes den Gläubiger anrufen und ihm deine Vorgehensweise vorschlagen. Du musst natürlich selbst direkt zur Bank hin, anders wie oben beschrieben geht es wohl nicht. Also bei mir hat es so jedenfalls ohne weitere Probleme geklappt. Allerdings solltest du bei deiner Bank Nachfragen, ob dein Konto nun in ein sogenanntes P-Konto umgestellt wird. Das wäre der Nachteil, das man keinen Dispo mehr hat und dann bei Überziehung 16,5% Zinsen zahlen muss. Ist grade, oder am anlaufen, das jedes Konto, wo einmal eine Pfändung war, automatisch in ein P-Konto (sogenanntes pfändungsfreies Konto) umgestellt werden soll. So habe ich es gemacht, da meine Bank meinte, ich könnte dann bis gut 900€ im Haben sein und davon könnte nichts gepfändet werden. FALSCH!!!! Man hat dann anstatt 7 Werktage angeblich 2 Monate Zeit, um sein Geld abzuheben, bei mir kam meine Rente am 31.1. Und somit wurde der ganze Januar mit berechnet. Daher wohl auch für dich die bessere Variante, den Gläubiger zu überzeugen, das du es morgen sofort anweist (Überweist), wie oben schon beschrieben. Falls du vorläufig wider erwarten nicht an deine restlichen 1300€ kommen solltest, dann setz dich auf jedenfall mit deinem Vermieter und evtl. noch anderen Leuten telefonisch in Verbindung, das bei deiner Bank irgendein Syatemfehler dazu geführt hat, das du zur Zeit an kein Geld rankommst, es aber schon alles in Bearbeitung ist. So wissen dann alle bescheid, das sie ihr Geld evtl paar Tage später bekommen, aber die meisten sind froh, wenn sie informiert werden, du ersparst dir unnötige Mahnungen und somit auch Mahngebühren. Und so erfährt auch keiner, das es wegen einer Pfändung ist, sondern ein Fehler bei der Bank. Hört sich besser an, oder? ;-) Mit freundlichem Gruß, Leon1310 Ps: bei weiteren Fragen bitte in deinem Fall EMail an: Carlosschmidt201@aol.com und dann evtl telefonisch, da es ja anscheinend drängt.

Pfändungsschutz

Zuständig ist die Stelle, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt hat. Wenden Sie sich z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die Krankenkasse. Sollte die Pfändung vom Finanzamt, Hauptzollamt oder von der Krankenkasse veranlasst worden sein, müssen Sie sich direkt dorthin wenden. Entnehmen Sie in diesem Fall die Adresse Ihren Unterlagen oder dem Telefonbuch.

Antrag auf Kontenpfändungsschutz:

Innerhalb der 2-wöchigen Sperrfrist müssen Sie bei dem Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat persönlich (zu Protokoll) oder schriftlich einen Antrag gem. § 850 k ZPO auf Kontenpfändungsschutz stellen, um den unpfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens frei zu bekommen. Gleichzeitig müssen Sie eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, um die Wirksamkeit der Sperrfrist zu verlängern. Das Gericht wird dann per Beschluss entscheiden, Ihnen den pfändungsfreien Betrag auf dem Girokonto zu belassen (Sparkonten und Depots sind generell nicht pfändungsfrei). Pfänden weitere Gläubiger Ihr Konto oder ändert sich Ihr unpfändbarer Betrag, müssen Sie jeweils erneut Kontenpfändungsschutz beantragen.

Sowohl bei einer Kontopfändung als auch bei einer Kontosperre (aufgrund eines ausgeschöpften Überziehungskredits) ist Ihr Kreditinstitut (nach § 55 SGB I) zur Auszahlung von gutgeschriebenen Sozialleistungen an Sie verpflichtet. Die Auszahlungsverpflichtung der Bank besteht im Falle von eingehenden Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit gemäß SGB XII, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Renten, Wohngeld, BAföG etc.) und erstreckt sich auf 14 Kalendertage nach Gutschrift auf Ihrem Konto. Innerhalb dieser Zeitspanne genügt ein Nachweis von Ihnen, um über diese Beträge verfügen zu können.

Lassen Sie sich nicht von Ihren Gläubigern mit der Androhung von Haftstrafen einschüchtern. Eine Haftstrafe droht, wenn Sie Schulden aus Geldstrafen oder Ordnungswidrigkeiten nicht begleichen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (EV) verweigern oder Ihre Unterhaltspflichten mutwillig verletzen.

Ich hoffe die Informationen helfen erst einmal.

Gruß Michael