Eigentümer verschwunden, was darf man?
Folgender Sachverhalt:
Es gibt zwei Eigentümer A und B eines Hauses. Nach einem großen Streit vor 10 Jahren ist A ausgezogen. B hat daraufhin den Kontakt abgeblockt, ist jedoch im Haus geblieben. A hat nichts unternommen, da er keinen Ärger haben wollte.
A versuchte nach knapp 10 Jahren mit B zu sprechen und eine Einigung zu finden bzgl. des Hauses, B wollte aber nichts davon hören. Daraufhin hat A die Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragt, die auch genehmigt wurde. B hat dagegen nichts gemacht, sondern ist verschwunden und hat alle seine Sachen im Haus gelassen, bis auf ein paar Wertsachen, Portmonee etc. und einen Brief mit den Worten "Mein Teil gehört den Aufräumern!" hinterlassen. Beim Betreten des Hauses fand A einen sogenannten "Messie-Haushalt" vor. Nachbarn haben nun zu A gesagt, er soll für Ordnung sorgen, sonst rufen sie das Ordnungsamt.
Was darf A nun tun? Darf er das Haus ausräumen ohne Zustimmung von B? Was passiert, wenn B doch zurück kommt und dann alles leer ist?
Was geschieht nach einer erfolgreichen Versteigerung mit den Gegenständen im Haus, wenn diese nicht vorher ausgeräumt werden konnten? Muss ein Gerichtsvollzieher gerufen werden, um die Gegenstände zu lagern und von B abholen zu lassen? Kann A für die Besitztümer von B haften? Oder wird bei einer Teilungs- / Zwangsversteigerung auch das Inventar im Haus gekauft, falls dieses zum Zeitpunkt der Versteigerung unbewohnt ist?
Ich danke für Eure Antworten!
2 Antworten
A darf sein Eigentum mitnehmen, mit dem Eigentum von B hat er nichts zu tun. Allerdings hat A die Versteigerung beantragt, für den Schritt sollte man bereits einen Anwalt im Boot haben.
Das Gericht bestellt einen Gutachter, den kann man rein lassen, muss man aber nicht. Wirkt sich auf den Verkehrswert und abschreckend auf die potentiellen Bieter aus.
Inwieweit das Ordnungsamt hier kommt, bleibt abzuwarten.
Soweit mir bekannt, muss den Eigentümern jeder Vorgang vom Gericht zugestellt werden, daher sollte B sich auch den Folgen bewusst sein.
Der Zustand des Hauses ist das Problem des künftigen Eigentümer.
A kann hier nur eine Kostenfrage klären, investiert er um den Wert vielleicht zu steigern, riskiert er keine Bieter, setzt er Geld in den Wind.
Mit dem Zuschlag sind die Finanzen zwischen A und B ja noch nicht geklärt. Im Zweifel wird der Bieter aufgefordert den Betrag zu hinterlegen. Stellt sich ja auch die Überlegung, mit welchen Anteilen A und B im Grundbuch vertreten sind oder ob es sich noch um eine Erbengemeinschaft handelt, die noch gar nicht auseinander gesetzt wurde.
Hier bin ich mit meinem Latein am Ende;-). Ich empfehle dringend den Anwalt.
Vom Bauchgefühl: sofern B nicht erreicht werden kann, muss noch eine Betreuung für den unbekannten Beteiligten beantragt werden. Hier noch was interessantes:
A darf das Haus ausräumen, ohne Zustimmung von B. Er kann die Sachen irgendwo einlagern oder halt nicht ausräumen und mit versteigern. A haftet nicht für den Besitz von B.
Er kann das Ausräumen und Einlagern auch durch eine Firma machen lassen, samt Reinigung.
Will B noch etwas zurück, soll er vorher die halbe Rechnung bezahlen.
Spätestens nach der Versteigerung weiß A wo sich B aufhält, denn B wird einen Teil des Geldes haben wollen.
Einen Gerichtsvollzieher braucht man dazu nicht. Es sei denn, B hat inzwischen einen Schuldenberg angehäuft und es liegt bereits eine Pfändung vor.
Besitz ≠ Eigentum
Wenn A die Sachen nicht von B aus dem gemeinsamen Haus räumt, haben die neuen Eigentümer dann eine Möglichkeit, die Ausräumung auf Kosten von A und B zu veranlassen, obwohl es sich nur um die Besitztümer von B handelt?
Kann hierüber dem Gericht, als auch den neuen Eigentümer eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden, damit A nicht für die Kosten aufkommen muss?
Wüßte nicht, daß man ein Haus ersteigern könnte, in dem sich fremde Sachen befinden. Fremdes Eigentum wird vor der Versteigerung ausgeräumt und eingelagert.
A und B sind zu 1/2 Bruchteilen an dem Grundstück beteiligt. Es handelt sich um keine Erbengemeinschaft, lediglich eine Grundstücksgemeinschaft.
Wenn sich B nun nicht zur Aufteilung des Erlöses äußert, wird der Betrag dann bis zum Tode von B hinterlegt oder ist eine Möglichkeit zur Auszahlung trotzdem gegeben?
Da B weg ist und keine neue Adresse hinterlegt hat, kann ihm keine Post mehr zugestellt werden.