Hausfriedensbruch durch falsches Parken in der Tiefgarage?
Einen schönen Nachmittag,
gerade erreichte mich eine aufgelöste Bekannte. Ihre Freundin war zu Besuch und fand in der Innenstadt keinen Parkplatz. Nun ist es so, dass das Wohnhaus meiner Bekannten eine Tiefgarage hat (sie hat auch einen gemieteten Stellplatz). Da dort noch einige Stellplätze frei waren (Wohnungen nicht belegt) ließ meine Bekannte ihre Freundin da eine Nacht parken. Zusammenfassend kam also niemand zu Schaden da der Parkplatz ohnehin nicht belegt war.
Nun hat die Freundin, also nicht meine Bekannte, eine Anzeige wegen Hausfriedenbruch durch den Vermieter des Wohnhauses erreicht.
Die Fragen wie folgt:
- bringt des was mit dem Vermieter (Genossenschaft) zu sprechen und alles zu erklären?
- was wäre die schlimmste Konsequenz?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
10 Antworten
Hallo,
wieso den Hausfriedensbruch ?
Sie hat doch mit Wissen der Bewohnerin geparkt und sich nicht eingeschlichen ? !
Ich würde versuchen, das mit der Polizei zu klären.
Liebe Grüße
Rechtlich scheint es wohl so zu sein, dass kein Hausfriedenbruch vorliegt da der Mieter ja Bescheid wusste. Und eine Tiefgarage war ja mietgemietet. Hausfriedenbruch heißt ja, dass der Vermieter oder Mieter keine Ahnung hatten. So zumindest mein Verständnis des Gesetzes.
Dort stehen durfte sie nicht weil nicht gemietet aber es wäre wohl so kein Hausfriedenbruch. Mmmmmh...werden es bald erfahren. Leider hat die Genossenschaft schon geschlossen.
Nein, mitgemietet ist nur der Stellplatz ihrer Freundin, nicht die gesamte Tiefgarage. Hätte sie sich auf den Stellplatz ihrer Freundin gestellt, gäbe es vermutlich kein Problem. Sie hat sich jedoch auf einen unvermieteten Platz gestellt, über den die Freundin keine Verfügungsgewalt hatte.
Mir gehört meine Mietwohnung, in der ich lebe auch nicht, dennoch hab ich hier Hausrecht und nicht der Vermieter. Ich könnte sogar meinen Vermieter aus der Wohnung werfen wenn der sich nicht benimmt.
Stimmt, aus der von dir gemieteten Sache, ganz klar. Aber sie stand nicht auf dem Parkplatz ihrer Freundin sondern auf einem fremden Platz. Und da hat sie nun einmal gar nichts zu bestimmen.
Ich sehe hier keine Straftat.
Wenn ich einen Stellplatz miete kann ich auch meinen Gästen diesen überlassen.
Dass der Vermieter hier ausnahmslos untersagt, dass ich das nicht darf schränkt mich m.M.n. in meinem Besitzrecht ein.
Sie sollte sich aber mit einem Strafverteidiger unterhalten.
Hat sie ja nicht. Das Auto stand auf einem zwar nicht vermieteten, aber eben auf einem fremden Parkplatz. Somit nicht erlaubt und somit hat der Vermieter recht.
Das hat der Vermieter auch recht, sie ist dort ohne Genehmigung des Vermieters hineingefahren und das ist Hausfriedensbruch. Der Vermieter hätte vorher informiert werden müssen. Dann hätte es eventuell kein Problem gegeben. Der Vermieter könnte ja auch nicht wissen, wem das Auto gehört
Es ist kein Hausfriedensbruch, da sie dort nicht widerrechtlich eingedrungen ist.
Das die Bekannte sie nicht dort hätte reinlassen dürfen spielt in dem Zusammenhang erstmal keine Rolle
sorry, sie ist ohne Erlaubnis des "Vermieters" dort "eingedrungen", das ist "Hausfriedensbruch". Ihre Freundin spielt dabei keine Rolle.
Wie bewertest du ein fremdes Eindringen auf deinen Grund und Boden?
als Hausfriedensbruch
Also, es ist auf jeden Fall kein Hausfriedensbruch. Es liegt "nur" eine Besitzstandsstörung vor. Aber die ist so eine Sache. Mehr als eine Unterlassungsklage kann da nicht rüber kommen. Und das auch nur, wenn zu befürchten ist, dass sich das wiederholt. Dazu kommt, dass hier der Halter nicht haftet, sondern nur der Fahrer. Den hat der Anzeigende aber nicht. Wenn die beiden Damen clever sind und NICHT mit dem Vermieter reden, dann ist die Anzeige ein Schuss in den Ofen.
Hallo Tikobr,
zunächst erst einmal, was das Gesetz zum Hausfriedensbruch sagt.
§ 123 StGB - Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
In Frage kommt ja nun nur der von mir fett da gestellte Teil des § 123 StGB.
Dieser Straftatbestand des Hausfriedensbruches ist meines Erachtens nach nicht erfüllt, da es am Tatbestand des Widerrechtlichen Eindringens fehlt.
Die Freundin war sicherlich und zweifelsfrei nicht berechtigt ihr Fahrzeug dort abzustellen. Das widerrechtliche Abstellen des Fahrzeuges stellt aber keinen Hausfriedensbruch da.
Nun bleibt zu überprüfen ob sie berechtigt war die Tiefgarage als solches zu betreten. Und hier kann man eigentlich nur zum Schluß kommen, dass die Mieterin des Hauses berechtigt war, der Freundin das Betreten der Tiefgarage zu gestatten.
Insofern wäre das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch nach § 170 Absatz 2 der StPO einzustellen, weil schlichtweg kein Widerrechtliches Eindringen in die Tiefgarage vorlag.
Im übrigen, selbst wenn ein Widerrechtliches Eindringen vorgelegen hätte (was ja nicht der Fall war), so würde die Staatsanwaltschaft mit ziemlicher Sicherheit das Verfahren nach
- § 376 StPO mangels öffentlichen Interesses oder nach
- § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder
- § 153a StPO gegen Auflagen
einstellen.
Das es hier zu einer Verurteilung kommt halte ich für nahezu ausgeschlossen.
Schöne Grüße
TheGrow
Nur dass das Haus der Bewohnerin nicht gehört und sie dieses also gar nicht erlauben durfte bzw. konnte. Sie hat sich also widerrechtlich Zutritt zu fremden Eigentum verschafft.