Hat man mit Wohnrecht auch Mitspracherecht?

5 Antworten

Das hängt davon ab, welche Rechte Deiner Großmutter seinerzeit eingeräumt wurden. Vermutlich hat das Haus früher mal Deiner Oma gehört und Deine Eltern haben es von ihr gekauft oder als vorzeitiges Erbe bekommen? In derartigen Fällen können allerlei Klauseln im Vertrag vereinbart worden sein, unter anderem auch das Verbot eines Weiterverkaufes. Das sollte aber aus dem entsprechenden Kauf- oder Schenkungs-/Erbvertrag hervorgehen, welchen Deine Eltern sicher in Kopie vorliegen haben. Ein Notar kann Euch anschließend über Eure Möglichkeiten in Hinblick auf eine Übertragung auf Dich beraten.

Deine Eltern sind Eigentümer? Dann sind sie beim Notar gefragt, aber nicht die Oma. Sie kann in ihrer Wohnung bleiben. Sie hat kein Mitspracherecht, ob und wer das Haus kauft. Sie hat nur das Recht, in ihrer Wohnung zu bleiben, solange sie möchte.

Ja, es ist wie Miete, sie hat, was das Haus betrifft, keine Stimme. Alledings gehe ich davon aus, dass Ihr vorher mit der Oma darüber redet und nicht einfach Handwerker vor der Tür stehen und sie weiß nichts davon.

Calaleya 
Beitragsersteller
 11.04.2013, 08:28

Erstmal Vielen Dank für die Schnellen Antworten! :) Sicher werde ich mit meiner Oma reden. Leider meint sie sie darf an dem Haus bauen wie sie möchte ohne jmd zu Fragen. Aber da muss ich dann mir ihr reden.

blondie1705  11.04.2013, 08:50
@Calaleya

Das solltest Du auf jeden Fall machen. Es wird wahrscheinlich schwer für beide Seiten, da die Oma wahrscheinlich immer zu sagen hatte, was passieren soll.

Ich denke nicht,dass sie Mitspracherecht aufs ganze Haus hat...Eher nur bei ihren Zimmern...

Das Wohnrecht ist geregelt in 1093 BGB:

§ 1093

Wohnungsrecht

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/1093.html

Als persönliche Dienstbarkeit ist dies als Berechtigung eines Dritten zu sehen, bestimmte Nutzungen des Grundstücks zu ziehen. Zum Vergleich wären zu nennen: Überfahrrecht, Errichtung eines Strommastes oder anderer Versorgungseinrichtungen.

Somit: Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen und weiterveräussert, ein Mitspracherecht existiert nicht. Zurück zum Beispiel: Der Inhaber einer Überfahrrechts darf das Grundstück an einer bestimmten Stelle mit genau bestimmten Fahrzeugen (Traktor, PKW oder LKW) befahren (um zu seinem eigenen Anwesen zu kommen-), weitere Rechte, insbesondere "Mitspracherechte" an der übrigen Nutzung des Grundstücks bestehen definitiv nicht.

nein, deine oma muss nicht mit zum notar - nimm kontakt zu einem notar auf und lass dir den entwurf eines kaufvertrags ausarbeiten, da steht dann alles drin